§ 272. Recht auf Sicherstellung gegenüber den Regreßpflichtigen. 347
ob Kläger selbst diesen Protest erhoben hat oder ein anderer, ob er
derzeit der Wechselgläubiger ist, ob er selbst einem Nachmanne Sicherheit ¬
gestellt hat. Jeder Vormann kann beliebig in Anspruch genommen,
die Vormänner können aber auch gemeinsam belangt werden. Gegen
den Anspruch auf Sicherstellung sind alle Einreden zulässig, welche die
Regreßpflicht ausschließen.
Es genügt, daß der Wechselschuldner eine derartige Sicherheit anbietet, ¬
welche nach den allgemeinen Verkehrssitten als ausreichend zu
erachten ist. Im Streitfalle hat hierüber das Gericht zu entscheiden.“
Einigen sich die Beteiligten nicht und kommt es zur Klage, so muß
Kläger eine bestimmte Art der Sicherung beantragen, denn jede Klage
muß einen bestimmten Antrag enthalten. Es steht dem Beklagten frei,
solange der Prozeß noch rechtshängig ist, eine andere ausreichende
Sicherheit anzubieten.? Der Kläger kann nicht Aushändigung der bezüglichen ¬
Faustpfänder, z. B. von Wertpapieren, sondern nur öffentliche
Hinterlegung derselben fordern, da nur so der Beitritt der übrigen Wechselgläubiger, ¬
welchen das Gesetz vorsieht, wirksam werden kann.? Der
Verpflichtete ist stets zur Hinterlegung der schuldigen Summe bei einer
staatlichen Hinterlegungsstelle desjenigen Ortes befugt, an welchem er
seiner Regreßpflicht zu genügen hat."
Die Sicherheit ist nur zu leisten gegen Aushändigung des Protestes ¬
mangels Annahme oder mangels Sicherstellung.1
6) Z. B. der in Anspruch genommene Indossant hat ohne obligo giriert.
Ist B.G.B. § 232 für das Wechselrecht maßgebend? Es ist dies zu be
zweifeln. Grünhut S. 381 Anm. 18 führt aus, der Skripturakt eines guten Bürgen
bilde vollkommenen Ersatz für den ausgebliebenen Skripturakt des Bezogenen, musse
also genügen. Nach § 232 Abs. 2 könnte Bürgenstellung nur subsidiär in Betracht
kommen. Nach Ansicht des Kammergerichts genügt es, daß der Urteilstenor auf
Sicherheitsleistung wegen des näher zu bezeichnenden Wechsels laute, die Sicherheit
habe sich nach § 232 B. G. B. zu richten, die Zwangsvollstreckung nach § 887 C. P. O
Es sei § 264 B. G. B. entsprechend anzuwenden. Kammerg. v. 1. Juli 1901, Rechtspr.
d. O.L.G. Bd. 3 S. 156. — Anderer Ansicht O.L.G. Posen v. 21. März 1900,
Jur. Monatsschr. f. P. 1900 S. 88, auch Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 1 S. 44.
8) So mit Recht Staub, W. O. Art. 26 § 7. Eine allgemein auf Sicherstellung
gerichtete Klage entspricht C. P.O. § 253 nicht und führt nicht unmittelbar zum Ziele.
Vgl. jedoch Bl. f. Rechtspfl. 1899 S. 20.
9) Wird anders verfahren, und dies geschieht sehr oft, so können spätere Regreßberechtigte ¬
jedenfalls dann neue Sicherstellung verlangen, wenn der Regredient,
welcher im Pfandbesitze ist, unsicher wird
10) W.O. Art. 25 Abs. 2. Wo hat die Hinterlegung zu erfolgen? Nicht etwa
am Zahlungsorte des Wechsels, denn sicherzustellen ist der Regreßanspruch
gegen den Sicherstellenden.
11) W.O. Art. 25 und 29.