Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  272.  Recht  auf  Sicherstellung  gegenüber  den  Regreßpflichtigen.  347
ob  Kläger  selbst  diesen  Protest  erhoben  hat  oder  ein  anderer,  ob  er
derzeit  der  Wechselgläubiger  ist,  ob  er  selbst  einem  Nachmanne  Sicherheit ¬
  gestellt  hat.  Jeder  Vormann  kann  beliebig  in  Anspruch  genommen,
die  Vormänner  können  aber  auch  gemeinsam  belangt  werden.  Gegen
den  Anspruch  auf  Sicherstellung  sind  alle  Einreden  zulässig,  welche  die
Regreßpflicht  ausschließen.
Es  genügt,  daß  der  Wechselschuldner  eine  derartige  Sicherheit  anbietet, ¬
  welche  nach  den  allgemeinen  Verkehrssitten  als  ausreichend  zu
erachten  ist.  Im  Streitfalle  hat  hierüber  das  Gericht  zu  entscheiden.“
Einigen  sich  die  Beteiligten  nicht  und  kommt  es  zur  Klage,  so  muß
Kläger  eine  bestimmte  Art  der  Sicherung  beantragen,  denn  jede  Klage
muß  einen  bestimmten  Antrag  enthalten.  Es  steht  dem  Beklagten  frei,
solange  der  Prozeß  noch  rechtshängig  ist,  eine  andere  ausreichende
Sicherheit  anzubieten.?  Der  Kläger  kann  nicht  Aushändigung  der  bezüglichen ¬
  Faustpfänder,  z.  B.  von  Wertpapieren,  sondern  nur  öffentliche
Hinterlegung  derselben  fordern,  da  nur  so  der  Beitritt  der  übrigen  Wechselgläubiger, ¬
  welchen  das  Gesetz  vorsieht,  wirksam  werden  kann.?  Der
Verpflichtete  ist  stets  zur  Hinterlegung  der  schuldigen  Summe  bei  einer
staatlichen  Hinterlegungsstelle  desjenigen  Ortes  befugt,  an  welchem  er
seiner  Regreßpflicht  zu  genügen  hat."
Die  Sicherheit  ist  nur  zu  leisten  gegen  Aushändigung  des  Protestes ¬
  mangels  Annahme  oder  mangels  Sicherstellung.1
6)  Z.  B.  der  in  Anspruch  genommene  Indossant  hat  ohne  obligo  giriert.
Ist  B.G.B.  §  232  für  das  Wechselrecht  maßgebend?  Es  ist  dies  zu  be
zweifeln.  Grünhut  S.  381  Anm.  18  führt  aus,  der  Skripturakt  eines  guten  Bürgen
bilde  vollkommenen  Ersatz  für  den  ausgebliebenen  Skripturakt  des  Bezogenen,  musse
also  genügen.  Nach  §  232  Abs.  2  könnte  Bürgenstellung  nur  subsidiär  in  Betracht
kommen.  Nach  Ansicht  des  Kammergerichts  genügt  es,  daß  der  Urteilstenor  auf
Sicherheitsleistung  wegen  des  näher  zu  bezeichnenden  Wechsels  laute,  die  Sicherheit
habe  sich  nach  §  232  B.  G.  B.  zu  richten,  die  Zwangsvollstreckung  nach  §  887  C.  P.  O
Es  sei  §  264  B.  G.  B.  entsprechend  anzuwenden.  Kammerg.  v.  1.  Juli  1901,  Rechtspr.
d.  O.L.G.  Bd.  3  S.  156.  —  Anderer  Ansicht  O.L.G.  Posen  v.  21.  März  1900,
Jur.  Monatsschr.  f.  P.  1900  S.  88,  auch  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  1  S.  44.
8)  So  mit  Recht  Staub,  W.  O.  Art.  26  §  7.  Eine  allgemein  auf  Sicherstellung
gerichtete  Klage  entspricht  C.  P.O.  §  253  nicht  und  führt  nicht  unmittelbar  zum  Ziele.
Vgl.  jedoch  Bl.  f.  Rechtspfl.  1899  S.  20.
9)  Wird  anders  verfahren,  und  dies  geschieht  sehr  oft,  so  können  spätere  Regreßberechtigte ¬
  jedenfalls  dann  neue  Sicherstellung  verlangen,  wenn  der  Regredient,
welcher  im  Pfandbesitze  ist,  unsicher  wird
10)  W.O.  Art.  25  Abs.  2.  Wo  hat  die  Hinterlegung  zu  erfolgen?  Nicht  etwa
am  Zahlungsorte  des  Wechsels,  denn  sicherzustellen  ist  der  Regreßanspruch
gegen  den  Sicherstellenden.
11)  W.O.  Art.  25  und  29.
            
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