Volltext : Lehrbuch des Pandecten-Rechts, nach der Doctrina Pandectarum deutsch bearb. (1)

Cap.  II.  Von  der  Civität.
385
§.  191.
h)  Nachtheile  des  verminderten  Ehrenrechts'
Diese  Nachtheile  sind  entweder  gemeinschaftliche  (s.  z.  B.
Note  1.  u.  2.),  oder  sie  beziehen  sich  auf  einzelne  Arten  der  Ehrenschmälerung, ¬
  oder  auf  einzelne  Gründe  derselben.  Die  hier
besonders  auszuzeichnenden  Wirkungen  der  Ehrenschmälerung
sind:  1)  die  Ausschließung  von  Ehren  und  Würden,  welche
für  alle  drei  Klassen  gilt');  die  insames  und  mit  der  levis
nota  Behafteten  müssen  auch  die  bereits  erhaltenen  Ehrenstellen ¬
  aufgeben,  die  turpes  aber  können  nur  keine  erhalten*).
2)  Der  Vorzug  einer  turpis  persona  im  w.  S.,  d.  h.  einer
mit  der  infamia  juris,  insamia  facti,  oder  der  levis  nota  behafteten ¬
  Personen,  begründet  die  querela  inoff.  test.  für  Geschwister*). ¬
  3)  Für  intestabiles*)  sind  erklärt  die  in  einem
judicium  publicum  Verurtheilten  und  die  (zu  den  turpes  gezählten) ¬
  Verschwender  im  juristischen  Sinne*);  die  übrigen
zu  einer  der  drei  Klassen  gehörigen  Personen  haben  die  testamentifactio"), ¬
  als  Beweiszeugen  sind  sie  jedoch  nicht  ohne
Prüfung  der  Gründe,  worauf  ihre  Ehrenschmälerung  beruht,
zuzulassen,  wonach  denn  ihrem  Zeugnisse  häufig  die  volle  Beweiskraft ¬
  zu  versagen  seyn  wird').  4)  Der  Gebrauch  der
de  dolo  actio  ist  den  turpes  und  humiles  nur  bedingungsweise ¬
  zugestanden*).  5)  Die  insames  und  turpes  dürfen  in  der
Regel  nicht  für  Andere  das  Wort  im  Gerichte  führen  (postulare)"), ¬
  oder  Criminalanklagen  und  Popularklagen  anstellen"). ¬
  6)  Verbrechen  werden  gegen  samosi  aller  Art  strenger ¬
  geahndet,  als  gegen  Personen  von  unbescholtener  Ehre")
und  die  Strafe  des  Aushauens  mit  Ruthen  wird  nur  gegen
plebeji  verfügt").  7)  Freigeborne  Männer  von  unbescholtener ¬
  Ehre  dürfen  sich  mit  feilen  Frauenspersonen,  Kupplerinnen, ¬
  oder  von  Kupplern  freigelassenen  Weibern,  ferner  mit
solchen,  die  in  einem  publicum  judicium  verurtheilt,  oder
im  Ehebruch  ertappt,  oder  für  Geld  in  öffentlichen  Spielen
aufgetreten  sind,  nicht  verheirathen;  Senatoren  und  deren
Descendenten  auch  mit  denen  nicht,  welche  durch  levis  nota
bezeichnet  sind").  8)  Den  turpes  steht  das  Recht  der  väterMühlenbr. ¬
  Pand.  1.  4.  Uuft.
Bb
            
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