Cap. II. Von der Civität.
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§. 191.
h) Nachtheile des verminderten Ehrenrechts'
Diese Nachtheile sind entweder gemeinschaftliche (s. z. B.
Note 1. u. 2.), oder sie beziehen sich auf einzelne Arten der Ehrenschmälerung, ¬
oder auf einzelne Gründe derselben. Die hier
besonders auszuzeichnenden Wirkungen der Ehrenschmälerung
sind: 1) die Ausschließung von Ehren und Würden, welche
für alle drei Klassen gilt'); die insames und mit der levis
nota Behafteten müssen auch die bereits erhaltenen Ehrenstellen ¬
aufgeben, die turpes aber können nur keine erhalten*).
2) Der Vorzug einer turpis persona im w. S., d. h. einer
mit der infamia juris, insamia facti, oder der levis nota behafteten ¬
Personen, begründet die querela inoff. test. für Geschwister*). ¬
3) Für intestabiles*) sind erklärt die in einem
judicium publicum Verurtheilten und die (zu den turpes gezählten) ¬
Verschwender im juristischen Sinne*); die übrigen
zu einer der drei Klassen gehörigen Personen haben die testamentifactio"), ¬
als Beweiszeugen sind sie jedoch nicht ohne
Prüfung der Gründe, worauf ihre Ehrenschmälerung beruht,
zuzulassen, wonach denn ihrem Zeugnisse häufig die volle Beweiskraft ¬
zu versagen seyn wird'). 4) Der Gebrauch der
de dolo actio ist den turpes und humiles nur bedingungsweise ¬
zugestanden*). 5) Die insames und turpes dürfen in der
Regel nicht für Andere das Wort im Gerichte führen (postulare)"), ¬
oder Criminalanklagen und Popularklagen anstellen"). ¬
6) Verbrechen werden gegen samosi aller Art strenger ¬
geahndet, als gegen Personen von unbescholtener Ehre")
und die Strafe des Aushauens mit Ruthen wird nur gegen
plebeji verfügt"). 7) Freigeborne Männer von unbescholtener ¬
Ehre dürfen sich mit feilen Frauenspersonen, Kupplerinnen, ¬
oder von Kupplern freigelassenen Weibern, ferner mit
solchen, die in einem publicum judicium verurtheilt, oder
im Ehebruch ertappt, oder für Geld in öffentlichen Spielen
aufgetreten sind, nicht verheirathen; Senatoren und deren
Descendenten auch mit denen nicht, welche durch levis nota
bezeichnet sind"). 8) Den turpes steht das Recht der väterMühlenbr. ¬
Pand. 1. 4. Uuft.
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