Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  270.  Die  Deckungsklage  (Revalierungsklage).
Weitere  Kombinationen  sind,  daß  der  Trassant  sich  für  den  Dritten,  auf
dessen  Rechnung  er  zieht,  verbürgt,  ferner  daß  ein  Dritter  sich  für  den
Es  sind  selbstverständlich
Trassanten  dem  Trassaten  gegenüber  verbürgt.
auch  andere  Vereinbarungen  bezüglich  der  Deckung  möglich,  welche  teils
auf  dem  Wechsel  angedeutet,  teils  im  Avisbriefe  oder  in  anderer  Weise
zum  Ausdruck  gebracht  werden  können.
III.  Nach  dem  zugrunde  liegenden  Verhältnis  entscheidet  sich  die
Frage,  ob  der  Bezogene  schon  infolge  der  Annahme  eine  Klage  auf
Deckung  vor  der  Verfallzeit  hat.“
IV.  Hat  der  Bezogene  gezahlt,  und  zwar  als  Beauftragter  des
Trassanten,  so  wird  häufig  zu  unterscheiden  sein,  ob  er  akzeptiert  hatte
oder  nicht.  In  letzterem  Falle  hat  er  nur  dann  einen  Deckungsanspruch,
wenn  dem  Wechselgläubiger  noch  der  Regreß  mangels  Zahlung  offen
stand,  nicht  aber,  wenn  letzterer  bereits  präjudiziert  oder  verjährt  war.
Im  ersteren  Falle  dagegen  kann  der  Bezogene  schlechthin  Ersatz  des
nach  Maßgabe  seines  Akzeptes  Gezahlten  fordern.  Der  Zahlung  durch
den  Bezogenen  steht  jede  andere  Art  der  Befriedigung  des  Wechselgläubigers ¬
  gleich.5  Häufig  wird  der  Bezogene  eine  Provision  in  Rechnung ¬
  stellen  können,  sei  es  auf  Grund  einer  Vereinbarung,  sei  es  als
Kaufmann  auf  Grund  von  H.  G.  B.  §  354.
V.  Der  Akzeptant  der  Tratte  wird  in  der  Regel  seinen  Rückgriff
nur  haben  auf  Höhe  der  Wechselsumme,  welche  er  zahltes,  nicht  aber
wegen  der  Vergrößerung  der  Schuld  infolge  seines  Verzuges  durch
Protestkosten  und  andere  Kosten.  Allein  auch  dies  kann  sich  anders
verhalten,  wenn  der  Trassant  selbst  die  Verweigerung  der  Zahlung  vorgeschrieben ¬
  hat  oder  auch,  wenn  er  sie  durch  Nichtsendung  der  versprochenen ¬
  Deckung  verschuldete.
4)  Vgl.  R.O.  H.  G.  Bd.  13  S.  275
5)  Hat  der  Bezogene  dem  Wechselgläubiger  vor  dem  Verfalltage  gezahlt,  se
kann  er  hierauf  einen  Anspruch  gegen  seinen  Auftraggeber  natürlich  nur  gründen,
wenn  dieser  hierzu  besonderen  Auftrag  erteilte.  Ist  jedoch  der  Verfalltag  verflossen,
so  kann  er  darauf,  daß  dem  Auftrage  der  Sache  nach  Genüge  getan  ist,  seine
mandati  actio  contraria  stützen,  und  es  liegt  nunmehr  dem  Auftraggeber  ob,  Umstände ¬
  anzuführen  und  zu  beweisen,  aus  denen  hervorgeht,  daß  ihm  das  Verfahren
des  Mandatars  Nachteile  gebracht  habe.  Vgl.  Thöl,  W.  R.  §  86.
6)  Hat  der  Akzeptant  des  Wechsels  mit  dem  Wechselgläubiger  akkordiert,  so
kann  er  in  der  Regel  vom  Trassanten  nicht  mehr  mit  der  Revalierungsklage  fordern,
als  er  dem  Wechselgläubiger  nach  dem  Akkord  zu  leisten  hat.  Dies  gilt  nicht  bloß
für  den  Fall,  in  welchem  er  Mandatar  des  Trassanten  ist,  sondern  stets,  wenn  er
die  Schuld  in  dessen  Interesse  übernommen  hatte  und  hierauf  die  Revalierungsklage
stützt.  Anders  könnte  es  sich  jedoch  verhalten,  wenn  der  Akzeptant  dem  Trassanten
durch  das  Akzept  ein  Darlehen  gegeben  hätte,  R.  G.  Bd.  4  S.  77.
            
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