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§ 270. Die Deckungsklage (Revalierungsklage).
Weitere Kombinationen sind, daß der Trassant sich für den Dritten, auf
dessen Rechnung er zieht, verbürgt, ferner daß ein Dritter sich für den
Es sind selbstverständlich
Trassanten dem Trassaten gegenüber verbürgt.
auch andere Vereinbarungen bezüglich der Deckung möglich, welche teils
auf dem Wechsel angedeutet, teils im Avisbriefe oder in anderer Weise
zum Ausdruck gebracht werden können.
III. Nach dem zugrunde liegenden Verhältnis entscheidet sich die
Frage, ob der Bezogene schon infolge der Annahme eine Klage auf
Deckung vor der Verfallzeit hat.“
IV. Hat der Bezogene gezahlt, und zwar als Beauftragter des
Trassanten, so wird häufig zu unterscheiden sein, ob er akzeptiert hatte
oder nicht. In letzterem Falle hat er nur dann einen Deckungsanspruch,
wenn dem Wechselgläubiger noch der Regreß mangels Zahlung offen
stand, nicht aber, wenn letzterer bereits präjudiziert oder verjährt war.
Im ersteren Falle dagegen kann der Bezogene schlechthin Ersatz des
nach Maßgabe seines Akzeptes Gezahlten fordern. Der Zahlung durch
den Bezogenen steht jede andere Art der Befriedigung des Wechselgläubigers ¬
gleich.5 Häufig wird der Bezogene eine Provision in Rechnung ¬
stellen können, sei es auf Grund einer Vereinbarung, sei es als
Kaufmann auf Grund von H. G. B. § 354.
V. Der Akzeptant der Tratte wird in der Regel seinen Rückgriff
nur haben auf Höhe der Wechselsumme, welche er zahltes, nicht aber
wegen der Vergrößerung der Schuld infolge seines Verzuges durch
Protestkosten und andere Kosten. Allein auch dies kann sich anders
verhalten, wenn der Trassant selbst die Verweigerung der Zahlung vorgeschrieben ¬
hat oder auch, wenn er sie durch Nichtsendung der versprochenen ¬
Deckung verschuldete.
4) Vgl. R.O. H. G. Bd. 13 S. 275
5) Hat der Bezogene dem Wechselgläubiger vor dem Verfalltage gezahlt, se
kann er hierauf einen Anspruch gegen seinen Auftraggeber natürlich nur gründen,
wenn dieser hierzu besonderen Auftrag erteilte. Ist jedoch der Verfalltag verflossen,
so kann er darauf, daß dem Auftrage der Sache nach Genüge getan ist, seine
mandati actio contraria stützen, und es liegt nunmehr dem Auftraggeber ob, Umstände ¬
anzuführen und zu beweisen, aus denen hervorgeht, daß ihm das Verfahren
des Mandatars Nachteile gebracht habe. Vgl. Thöl, W. R. § 86.
6) Hat der Akzeptant des Wechsels mit dem Wechselgläubiger akkordiert, so
kann er in der Regel vom Trassanten nicht mehr mit der Revalierungsklage fordern,
als er dem Wechselgläubiger nach dem Akkord zu leisten hat. Dies gilt nicht bloß
für den Fall, in welchem er Mandatar des Trassanten ist, sondern stets, wenn er
die Schuld in dessen Interesse übernommen hatte und hierauf die Revalierungsklage
stützt. Anders könnte es sich jedoch verhalten, wenn der Akzeptant dem Trassanten
durch das Akzept ein Darlehen gegeben hätte, R. G. Bd. 4 S. 77.