Volltext : ¬Das Recht der Aktiengesellschaften (1)

I.  Geschichte  des  Aktienrechts.
grosse  Äehnlichkeit  haben,  sondern  möglicherweise  geradezu
vorbildlich  für  diese  gewesen  sind.
Im  ganzen  Griechenland  *)  —  nicht  blos  in  Athen,  sondern
auch  z.  B.  in  Makedonien,  in  Aegypten  unter  der  Herrschaft
der  Ptolemäer  —  wurden  die  regelmässigen  öffentlichen  Einkünfte, -
  z.  B.  das  Fünfzigstel  (revrrxocr4),  der  Zehnt,  die  Hurensteuer -
  (ropvxòv  rélog),  in  Athen  das  Theater  vom  Staate  an
einzelne  Personen  oder  an  Gesellschaften  meistbietend  öffentlich -
  verpachtet,  oder,  wie  man  es  bezeichnete,  verkauft  (réli
éxôtôévat,  péoxev,  oudoëv).  Die  Verpachtung  geschah
nur  auf  gewisse  Zeit,  regelmässig  wohl  ein  Jahr  2),  wenngleich
thatsächlich  der  Pächter  möglichst  die  Pacht  für  die  Zukunft -
  sich  zu  erhalten  suchte,  wie  uns  eine  Anekdote  des
Plutarch  in  seiner  Biographie  des  Alkibiades  lehrt.  Die
Pâchter  (rehovat,  rotéuevot,  dvobuevot  rò  rélog)  schlossen  mit
dem  Staate  einen  auf  Stein  geschriebenen  Zollpachtvertrag
(véuot  relwvxol),  welcher  die  näheren  Modalitäten  der  Übereinkunft ¬
  und  muthmaasslich  auch  Bestimmungen  öffentlichrechtlicher -
  Natur,  z.  B.  Strafsatzungen  enthielt.  Zur  Sicherstellung -
  mussten  sie  dem  Staate  Bürgen  stellen  (o,  ai)
deren  Namen  in  die  véuot  rehwvxoi  aufgenommen  wurden,  und
die  muthmaasslich  als  Theilhaber  am  Gewinn  partizipirten.
Die  prompte  Einzahlung  der  Pachtgelder  (xarcßh  too
war  durch  strenge  Vorschriften  gewährleistet,  wie  andererseits
den  Zollpächtern  Freiheit  vom  Kriegsdienste  zugestanden  war,
damit  sie  die  ihnen  verpachteten  Zölle  unbehindert  eintreiben
könnten.  Bei  der  Bevölkerung  waren  sie,  scheint  es,  nicht
besser  beleumundet,  als  die  Publicani  im  späteren  Rom.
Die  Verpachtung  konnte  an  einen  Einzelnen  und  konnte
an  mehrere  geschehen,  wie  z.  B.  die  Verpachtung  des  Theaters
*)  Siehe  Böckh,  Die  Staatshaushaltung  der  Äthener,  3.  Aufl.,  besorgt
von  M.  Fraenkel  1886  I  376,  384,  386,  405—414;  Lumbroso,  Recherches
sur  l'économie  politique  de  l'Egypte  sous  les  Lagides,  Turin  1870,  pag.
320—329;  Dietrich,  Beiträge  zur  Kenntniss  des  römischen  Staatspächtersystems -
  1877  S.  5,  6.  Populär  gehalten  der  Artikel  in  den  Grenzboten
1860  S.  387  ff.
2)  So  wenigstens  in  Agypten  unter  den  Ptolemäern,  Lumbroso
pag.  321.  Auch  in  Athen,  Böckh  385—387.
            
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