Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  171.  Abschluß  des  Kaufvertrages.
hinsichtlich  der  Höhe  des  Preises  einig,  behalten  aber  die  Art  seiner
Berichtigung  weiterer  Vereinbarung  vor,  ob  in  bar  oder  in  Wechseln,
oder  sie  sind  nicht  über  die  Zeit  der  Fälligkeit  des  Preises  einig,  ob
in  drei  oder  sechs  Monaten,  oder  nicht  über  dessen  Verzinsung  oder
über  die  Höhe  des  Zinssatzes.
Käufe  mit  der  Bestimmung  „Verladung  und  Lieferung  vorbehalten"
sind  noch  nicht  zustande  gekommen.  Erst  mit  der  Verladung  ist  dies
Fall.3.4
II.  Einseitige  beim  Vertragsschluß  nicht  vorbehaltene
Festsetzungen  der  Vertragsbedingungen,  welche  die  eine  Partei  nach
dem
Geschäftsschluß  der  anderen  kund  tut,  ohne  daß  diese  widerspricht, ¬
  werden  unter  Umständen  zu  Vertragsbestandteilen.
Formuliert  namentlich  nach  mündlichem  Abschluß  die  eine  Partei
den  Inhalt  des  Geschäftes  schriftlich  und  teilt  seine  Feststellung  der
anderen  Partei  als  Inhalt  der  Vereinbarung  mit,  so  wird  in  der  Regel
deren  Stillschweigen  als  Einverständnis  anzusehen  sein.  Denn  Treu
und  Glauben  verlangt,  daß  man  widerspricht,  wenn  man  jene  schriftliche ¬
  Formulierung  unter  solchen  Umständen  nicht  anerkennen  will.5
Vermerke  des  Verkäufers  auf  der  Rechnung  —  Faktura“  —,  welche
er  dem  Käufer  bei  Gelegenheit  der  Erfüllung  zustellt,  werden  in  der
Regel,  selbst  wenn  dieser  nicht  unverzüglich  widerspricht,  nicht  zu  Vertragsbestandteilen.' ¬
  Doch  wird  dies  dann  anzunehmen  sein,  wenn  der
Vermerk  dem  Verkäufer  ungünstig  ist,  z.  B.  er  gibt  drei  Monate  Ziel,
worüber  mündlich  nichts  vereinbart  war.  Auch  solche  Vermerke  der
Faktura,  welche  Lücken  des  Vertrages  in  einer  der  verkehrsmäßig ¬
  nur  eine  vorläufige  Verabredung  bilden  werde,  welcher  die  Feststellung  der
weiter  erforderlichen  Vertragsbedingungen  über  Tradition,  Art  und  Weise  der  Kaufgelderberichtigung ¬
  usw.  nachfolgen  solle,  Jur.  Woch.  1882  S.  227  n.  35.  Über
§  155  oben  Bd.  1  §  128.
3)  Über  Käufe  unter  Vorbehalt  des  Käufers  „durch  den  Makler“  vgl.  oben
Bd.  2  Abt.  1,  §  81  n.  II.
4)  Unbestellte  Zusendungen  behufs  Behaltens  durch  den  Käufer  enthalten  Anträge ¬
  zum  Kauf,  wenn  die  wesentlichen  Bestandteile  eines  Kaufgeschäftes,  insbesondere
bezüglich  des  Preises  kenntlich  gemacht  sind.  Nicht  minder  liegt  in  ihnen  ein  Antrag
zur  Verwahrung  für  den  Fall  des  Nichtbehaltens.  Der  Empfänger  ist  aber  von
Geschäftsverbindung  abgesehen  auch  an  den  Verwahrungsantrag  nicht  gebunden.
Immerhin  kann  ihn  rohe  Behandlung  des  Zugesendeten  nach  §  826  schadensersatzpflichtig ¬
  machen.  Vgl.  über  das  Verhältnis  Aßmann,  Die  unbestellten  Zusendungen
1901,  Josef,  D.  Jur.  Ztg.  1901  S.  383  und  Beer  das.  S.  431,  Düringer=Hachenburg ¬
  Bd.  3  S.  7.
5)  R.O.  H.G.  Bd.  17  S.  228,  Bd.  19  S.  123.
6)  Hanausek,  Fakturen  und  Fakturenklauseln,  Wien  1891.
7)  Anders  code  de  commerce  art.  109
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  II.  2.
            
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