§ 171. Abschluß des Kaufvertrages.
hinsichtlich der Höhe des Preises einig, behalten aber die Art seiner
Berichtigung weiterer Vereinbarung vor, ob in bar oder in Wechseln,
oder sie sind nicht über die Zeit der Fälligkeit des Preises einig, ob
in drei oder sechs Monaten, oder nicht über dessen Verzinsung oder
über die Höhe des Zinssatzes.
Käufe mit der Bestimmung „Verladung und Lieferung vorbehalten"
sind noch nicht zustande gekommen. Erst mit der Verladung ist dies
Fall.3.4
II. Einseitige beim Vertragsschluß nicht vorbehaltene
Festsetzungen der Vertragsbedingungen, welche die eine Partei nach
dem
Geschäftsschluß der anderen kund tut, ohne daß diese widerspricht, ¬
werden unter Umständen zu Vertragsbestandteilen.
Formuliert namentlich nach mündlichem Abschluß die eine Partei
den Inhalt des Geschäftes schriftlich und teilt seine Feststellung der
anderen Partei als Inhalt der Vereinbarung mit, so wird in der Regel
deren Stillschweigen als Einverständnis anzusehen sein. Denn Treu
und Glauben verlangt, daß man widerspricht, wenn man jene schriftliche ¬
Formulierung unter solchen Umständen nicht anerkennen will.5
Vermerke des Verkäufers auf der Rechnung — Faktura“ —, welche
er dem Käufer bei Gelegenheit der Erfüllung zustellt, werden in der
Regel, selbst wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht, nicht zu Vertragsbestandteilen.' ¬
Doch wird dies dann anzunehmen sein, wenn der
Vermerk dem Verkäufer ungünstig ist, z. B. er gibt drei Monate Ziel,
worüber mündlich nichts vereinbart war. Auch solche Vermerke der
Faktura, welche Lücken des Vertrages in einer der verkehrsmäßig ¬
nur eine vorläufige Verabredung bilden werde, welcher die Feststellung der
weiter erforderlichen Vertragsbedingungen über Tradition, Art und Weise der Kaufgelderberichtigung ¬
usw. nachfolgen solle, Jur. Woch. 1882 S. 227 n. 35. Über
§ 155 oben Bd. 1 § 128.
3) Über Käufe unter Vorbehalt des Käufers „durch den Makler“ vgl. oben
Bd. 2 Abt. 1, § 81 n. II.
4) Unbestellte Zusendungen behufs Behaltens durch den Käufer enthalten Anträge ¬
zum Kauf, wenn die wesentlichen Bestandteile eines Kaufgeschäftes, insbesondere
bezüglich des Preises kenntlich gemacht sind. Nicht minder liegt in ihnen ein Antrag
zur Verwahrung für den Fall des Nichtbehaltens. Der Empfänger ist aber von
Geschäftsverbindung abgesehen auch an den Verwahrungsantrag nicht gebunden.
Immerhin kann ihn rohe Behandlung des Zugesendeten nach § 826 schadensersatzpflichtig ¬
machen. Vgl. über das Verhältnis Aßmann, Die unbestellten Zusendungen
1901, Josef, D. Jur. Ztg. 1901 S. 383 und Beer das. S. 431, Düringer=Hachenburg ¬
Bd. 3 S. 7.
5) R.O. H.G. Bd. 17 S. 228, Bd. 19 S. 123.
6) Hanausek, Fakturen und Fakturenklauseln, Wien 1891.
7) Anders code de commerce art. 109
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.