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Buch 1. Abth. 1. Kap. 1. Subj. d. Proc.
Forderung gegen mehrere Personen geht, die diesem
Appellationsgericht sonst in zweyter Instanz unterworfen ¬
sind; ebenso wenn unter mehreren Streitgenossen
einige dem Appellationsgericht, als privilegirtem Gerichtsstand, ¬
andere hingegen einem oder mehreren diesem ¬
subordinirten Untergerichten unterworfen sind.
Stehen die Beklagten unter verschiedenen Appellationsgerichten, ¬
als privilegirter Instanz, oder unter Untergerichten ¬
verschiedener Kreise, so kann der Kläger die
Klage bey einer dieser verschiedenen ersten Instanzen
anbringen, und die übrigen Streitgenossen müssen sich
vor demselben Richter einlassen. Sind aber die Streitgenossen ¬
theils privilegirte, theils nicht privilegirte, so
hat der Kläger nur die Wahl eines Appellationsgerichts, ¬
als erster Instanz. Sind unter den Beklagten
theils Civil=, theils Militárpersonen, so entscheidet die
Mehrzahl der Streitgenossen, und bey gleicher Zahl
auf beyden Seiten hat der Kläger die Wahl des Gerichts. ¬
Werden aus einem und demselben Klagegrund
mehrere einem Beklagten gehörige Sachen gefordert
die verschiedenen Gerichtsstellen unterworfen sind, so
tritt das nächste Obergericht als erste Instanz ein. Ist
dieses nicht vorhanden, so hat der Kläger die Wahl,
ausgenommen, wenn der Beklagte kundbar den größern
Theil seiner Güter unter einer Obrigkeit hat 3).
3) V. v. 9. Aug. 1810. Regbl. 1810. S. 631 f. — Nov. zu
G. O. S. 32. — Anm. zu Cod. civ. I. 6. §. 49. Nr. 2.
S. 386. II. 2. §. 12. S. 879. IV. 3. §. 15. S. 200.