Inhaltsverzeichnis : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (1)

56
Buch  1.  Abth.  1.  Kap.  1.  Subj.  d.  Proc.
Forderung  gegen  mehrere  Personen  geht,  die  diesem
Appellationsgericht  sonst  in  zweyter  Instanz  unterworfen ¬
  sind;  ebenso  wenn  unter  mehreren  Streitgenossen
einige  dem  Appellationsgericht,  als  privilegirtem  Gerichtsstand, ¬
  andere  hingegen  einem  oder  mehreren  diesem ¬
  subordinirten  Untergerichten  unterworfen  sind.
Stehen  die  Beklagten  unter  verschiedenen  Appellationsgerichten, ¬
  als  privilegirter  Instanz,  oder  unter  Untergerichten ¬
  verschiedener  Kreise,  so  kann  der  Kläger  die
Klage  bey  einer  dieser  verschiedenen  ersten  Instanzen
anbringen,  und  die  übrigen  Streitgenossen  müssen  sich
vor  demselben  Richter  einlassen.  Sind  aber  die  Streitgenossen ¬
  theils  privilegirte,  theils  nicht  privilegirte,  so
hat  der  Kläger  nur  die  Wahl  eines  Appellationsgerichts, ¬
  als  erster  Instanz.  Sind  unter  den  Beklagten
theils  Civil=,  theils  Militárpersonen,  so  entscheidet  die
Mehrzahl  der  Streitgenossen,  und  bey  gleicher  Zahl
auf  beyden  Seiten  hat  der  Kläger  die  Wahl  des  Gerichts. ¬
  Werden  aus  einem  und  demselben  Klagegrund
mehrere  einem  Beklagten  gehörige  Sachen  gefordert
die  verschiedenen  Gerichtsstellen  unterworfen  sind,  so
tritt  das  nächste  Obergericht  als  erste  Instanz  ein.  Ist
dieses  nicht  vorhanden,  so  hat  der  Kläger  die  Wahl,
ausgenommen,  wenn  der  Beklagte  kundbar  den  größern
Theil  seiner  Güter  unter  einer  Obrigkeit  hat  3).
3)  V.  v.  9.  Aug.  1810.  Regbl.  1810.  S.  631  f.  —  Nov.  zu
G.  O.  S.  32.  —  Anm.  zu  Cod.  civ.  I.  6.  §.  49.  Nr.  2.
S.  386.  II.  2.  §.  12.  S.  879.  IV.  3.  §.  15.  S.  200.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer