Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§ 269. Die Verpflichtungen der Hauptwechselschuldner. 
III. Was den Inhalt der Verpflichtung anlangt, so ist von erheb 
licher Bedeutung die Frage des Verzuges des Wechselschuldners. 
a) Vor dem Verzuge geht die Verpflichtung in der Regel nur auf 
Zahlung der Wechselsumme, so daß der Akzeptant natürlich nur 
nach Maßgabe seines Akzeptes haftet. Die Verpflichtung des Akzep 
tanten wie die des Ausstellers des Eigenwechsels ist nicht da 
durch bedingt, daß der Wechsel zur Verfallzeit oder innerhalb der 
Protestfrist zur Zahlung präsentiert wird.? Sie sind aber zur Zah 
lung erst verpflichtet, wenn ihnen die Zahlung am wechselmäßigen 
Zahlungsorte gegen den Wechsel von einem legitimierten Inhaber ab 
gefordert wird. Sie befreien sich, wenn sie die innerhalb der Protest 
frist mangels Zahlung nicht in Anspruch genommene Wechselsumme öffent 
lich hinterlegen, W. O. Art. 40, Art. 98 Ziff. 5. 
In mehrfacher Beziehung weicht das Verhältnis ab, wenn der eigene 
oder gezogene Wechsel einen bestimmten Domiziliaten benennt.10 
Denn es ist dann die Verpflichtung des Akzeptanten der Tratte und 
des Ausstellers des Eigenwechsels bedingt durch rechtzeitige Präsen 
tation und formgerechten Protest beim Domiziliaten; sie hat die 
wechselmäßige Haftung für die Zahlung durch den Domiziliaten 
zum Inhalte. Deshalb sind jene Wechselschuldner, wenn der Domiziliat 
nicht wechselmäßig Zahlung leistet, gehalten, ohne Rücksicht auf eigenen 
Verzug, Zinsen, die Protestkosten, überhaupt das wechselmäßige Interesse 
zu berichtigen.11 
Der Wechselgläubiger ist bis zum Ablaufe der Protestfrist gehalten, 
Teilzahlungen anzunehmen, welche ihm, sei es von den Wechsel 
schuldnern, sei es von Dritten, angeboten werden, W. O. Art. 38, Art. 98 
Ziff. 5.12 
b) Die Hauptwechselschuldner kommen in der Regel nicht schon mit 
dem Verfalltage oder mit Ablauf der Protestfrist in Verzug; die Regel 
dies interpellat pro homine versagt hier, weil der Wechselschuldner den 
Wechselgläubiger nicht kennt und zuverlässig erst bei der Präsentation 
kennen lernt.13 Dies erleidet eine Modifikation, wenn der Wechsel 
9) W.O. Art. 44, Art. 99 a. E. Das gleiche gilt gegen einen Avalisten des 
Akzeptanten oder des Ausstellers des Eigenwechsels. 
10) W.O. Art. 43, Art. 99. 
Val. W.O. Art. 50 und 51, R. O. H. G. Bd. 6 S. 159; oben § 257. 
12) Der Wechselgläubiger muß die Teilzahlung auch annehmen, wenn der 
Wechsel auf die volle Wechselsumme akzeptiert ist, Strieth. Archiv Bd. 24 S. 166. 
13) Es ist ungerechtfertigt, für die Klage gegen den Hauptverpflichteten im 
Wechselprozesse vorgängige Protestation und Präsentation zur Zahlung zu fordern.
	        
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