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§ 269. Die Verpflichtungen der Hauptwechselschuldner.
III. Was den Inhalt der Verpflichtung anlangt, so ist von erheb
licher Bedeutung die Frage des Verzuges des Wechselschuldners.
a) Vor dem Verzuge geht die Verpflichtung in der Regel nur auf
Zahlung der Wechselsumme, so daß der Akzeptant natürlich nur
nach Maßgabe seines Akzeptes haftet. Die Verpflichtung des Akzep
tanten wie die des Ausstellers des Eigenwechsels ist nicht da
durch bedingt, daß der Wechsel zur Verfallzeit oder innerhalb der
Protestfrist zur Zahlung präsentiert wird.? Sie sind aber zur Zah
lung erst verpflichtet, wenn ihnen die Zahlung am wechselmäßigen
Zahlungsorte gegen den Wechsel von einem legitimierten Inhaber ab
gefordert wird. Sie befreien sich, wenn sie die innerhalb der Protest
frist mangels Zahlung nicht in Anspruch genommene Wechselsumme öffent
lich hinterlegen, W. O. Art. 40, Art. 98 Ziff. 5.
In mehrfacher Beziehung weicht das Verhältnis ab, wenn der eigene
oder gezogene Wechsel einen bestimmten Domiziliaten benennt.10
Denn es ist dann die Verpflichtung des Akzeptanten der Tratte und
des Ausstellers des Eigenwechsels bedingt durch rechtzeitige Präsen
tation und formgerechten Protest beim Domiziliaten; sie hat die
wechselmäßige Haftung für die Zahlung durch den Domiziliaten
zum Inhalte. Deshalb sind jene Wechselschuldner, wenn der Domiziliat
nicht wechselmäßig Zahlung leistet, gehalten, ohne Rücksicht auf eigenen
Verzug, Zinsen, die Protestkosten, überhaupt das wechselmäßige Interesse
zu berichtigen.11
Der Wechselgläubiger ist bis zum Ablaufe der Protestfrist gehalten,
Teilzahlungen anzunehmen, welche ihm, sei es von den Wechsel
schuldnern, sei es von Dritten, angeboten werden, W. O. Art. 38, Art. 98
Ziff. 5.12
b) Die Hauptwechselschuldner kommen in der Regel nicht schon mit
dem Verfalltage oder mit Ablauf der Protestfrist in Verzug; die Regel
dies interpellat pro homine versagt hier, weil der Wechselschuldner den
Wechselgläubiger nicht kennt und zuverlässig erst bei der Präsentation
kennen lernt.13 Dies erleidet eine Modifikation, wenn der Wechsel
9) W.O. Art. 44, Art. 99 a. E. Das gleiche gilt gegen einen Avalisten des
Akzeptanten oder des Ausstellers des Eigenwechsels.
10) W.O. Art. 43, Art. 99.
Val. W.O. Art. 50 und 51, R. O. H. G. Bd. 6 S. 159; oben § 257.
12) Der Wechselgläubiger muß die Teilzahlung auch annehmen, wenn der
Wechsel auf die volle Wechselsumme akzeptiert ist, Strieth. Archiv Bd. 24 S. 166.
13) Es ist ungerechtfertigt, für die Klage gegen den Hauptverpflichteten im
Wechselprozesse vorgängige Protestation und Präsentation zur Zahlung zu fordern.