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Das Wechselrecht.
1. Schon vor der Fälligkeit des Wechsels sind der Akzeptant
der Tratte und der Aussteller des eigenen Wechsels zur Sicherstellung ¬
der Wechselsumme auf Anfordern verpflichtet, wenn sie nach
Abgabe der Wechselerklärung ihre Zahlungen einstellten oder in Konkurs
gerieten oder einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung unterlagen. Die
Sicherheit kann nicht bloß für den derzeit legitimierten Wechselgläubiger,
sondern auch für dessen Vormänner, also sogar für den Trassanten, beansprucht ¬
werden. Zur Geltendmachung und Klage auf Sicherstellung legitimiert ¬
der bloße Besitz des Wechsels, da er hierfür als Vollmacht gilt,
wenn der Inhaber nicht selbst Wechselgläubiger sein sollte, W. O. Art. 29,
Art. 98 Ziff. 4.
2. Nach der Fälligkeit des Wechsels ist dem legitimierten
Wechselgläubiger die Zahlung zu leisten, W. O. Art. 36 ff.
Dem Wechselschuldner liegt die Prüfung der Identität des Präsentanten ¬
mit dem benannten Gläubiger ob. Er kann dem formell Legitimierten ¬
die Einrede unrechtmäßigen Erwerbes entgegenstellen.“ Liegen
erhebliche Gründe für die Annahme zutage, daß der formell Legitimierte
unredlicherweise erwarb, so wird er unter Umständen der Zahlung Anstand ¬
geben müssen.
Ist der Präsentant des Wechsels der Erbe des benannten Wechselgläubigers ¬
oder ein Zessionar oder ein Vollmachtträger desselben, so
muß er seine Legitimation als Nachfolger oder Vertreter dartun. Kann
dies nicht durch öffentliche Urkunden geschehen, so muß der Wechselschuldner ¬
allerdings nicht sofort bei der Präsentation zahlen; den Vorwurf ¬
des Verzuges wird er jedoch in allen genannten Fällen, da immerhin ¬
der Präsentant durch den Besitz des Wechsels eine Vermutung für
sich hatte, nicht leicht anders abwenden, als wenn er die Wechselsumme
öffentlich hinterlegt oder sich gegen Sicherheitsstellung zur Zahlung erbietet.8 ¬
5) Die „Aushändigung“ der Sicherheit kann freilich von Nichtwechselgläubigern
nicht beansprucht werden, auch wenn sie im Besitze des Wechsels sind. Vgl. das
Nähere unten bei der Sicherstellung seitens der Regreßpflichtigen im § 272,
6) Vgl. R.G. Bd. 35 S. 76.
Vgl. oben § 248.
8) A. L. R. II, 8 § 893ff. bestimmte: „Ist der Wechselinhaber vor der Zahlung
gestorben, so muß der Schuldner von den sich meldenden Erben Legitimation fordern.
Er ist jedoch auf Verlangen der Erben verbunden, bis zur Beibringung der Legitimation ¬
die schuldige Summe auf ihre Kosten niederlegen zu lassen.“ Haben diese
Bestimmungen auch keine Gesetzeskraft, so entsprechen sie doch dem Wesen des Wechselverkehres, ¬
und es ist nach ihnen zu verfahren.