Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Wechselrecht.
1.  Schon  vor  der  Fälligkeit  des  Wechsels  sind  der  Akzeptant
der  Tratte  und  der  Aussteller  des  eigenen  Wechsels  zur  Sicherstellung ¬
  der  Wechselsumme  auf  Anfordern  verpflichtet,  wenn  sie  nach
Abgabe  der  Wechselerklärung  ihre  Zahlungen  einstellten  oder  in  Konkurs
gerieten  oder  einer  fruchtlosen  Zwangsvollstreckung  unterlagen.  Die
Sicherheit  kann  nicht  bloß  für  den  derzeit  legitimierten  Wechselgläubiger,
sondern  auch  für  dessen  Vormänner,  also  sogar  für  den  Trassanten,  beansprucht ¬
  werden.  Zur  Geltendmachung  und  Klage  auf  Sicherstellung  legitimiert ¬
  der  bloße  Besitz  des  Wechsels,  da  er  hierfür  als  Vollmacht  gilt,
wenn  der  Inhaber  nicht  selbst  Wechselgläubiger  sein  sollte,  W.  O.  Art.  29,
Art.  98  Ziff.  4.
2.  Nach  der  Fälligkeit  des  Wechsels  ist  dem  legitimierten
Wechselgläubiger  die  Zahlung  zu  leisten,  W.  O.  Art.  36  ff.
Dem  Wechselschuldner  liegt  die  Prüfung  der  Identität  des  Präsentanten ¬
  mit  dem  benannten  Gläubiger  ob.  Er  kann  dem  formell  Legitimierten ¬
  die  Einrede  unrechtmäßigen  Erwerbes  entgegenstellen.“  Liegen
erhebliche  Gründe  für  die  Annahme  zutage,  daß  der  formell  Legitimierte
unredlicherweise  erwarb,  so  wird  er  unter  Umständen  der  Zahlung  Anstand ¬
  geben  müssen.
Ist  der  Präsentant  des  Wechsels  der  Erbe  des  benannten  Wechselgläubigers ¬
  oder  ein  Zessionar  oder  ein  Vollmachtträger  desselben,  so
muß  er  seine  Legitimation  als  Nachfolger  oder  Vertreter  dartun.  Kann
dies  nicht  durch  öffentliche  Urkunden  geschehen,  so  muß  der  Wechselschuldner ¬
  allerdings  nicht  sofort  bei  der  Präsentation  zahlen;  den  Vorwurf ¬
  des  Verzuges  wird  er  jedoch  in  allen  genannten  Fällen,  da  immerhin ¬
  der  Präsentant  durch  den  Besitz  des  Wechsels  eine  Vermutung  für
sich  hatte,  nicht  leicht  anders  abwenden,  als  wenn  er  die  Wechselsumme
öffentlich  hinterlegt  oder  sich  gegen  Sicherheitsstellung  zur  Zahlung  erbietet.8 ¬

5)  Die  „Aushändigung“  der  Sicherheit  kann  freilich  von  Nichtwechselgläubigern
nicht  beansprucht  werden,  auch  wenn  sie  im  Besitze  des  Wechsels  sind.  Vgl.  das
Nähere  unten  bei  der  Sicherstellung  seitens  der  Regreßpflichtigen  im  §  272,
6)  Vgl.  R.G.  Bd.  35  S.  76.
Vgl.  oben  §  248.
8)  A.  L.  R.  II,  8  §  893ff.  bestimmte:  „Ist  der  Wechselinhaber  vor  der  Zahlung
gestorben,  so  muß  der  Schuldner  von  den  sich  meldenden  Erben  Legitimation  fordern.
Er  ist  jedoch  auf  Verlangen  der  Erben  verbunden,  bis  zur  Beibringung  der  Legitimation ¬
  die  schuldige  Summe  auf  ihre  Kosten  niederlegen  zu  lassen.“  Haben  diese
Bestimmungen  auch  keine  Gesetzeskraft,  so  entsprechen  sie  doch  dem  Wesen  des  Wechselverkehres, ¬
  und  es  ist  nach  ihnen  zu  verfahren.
            
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