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delsgesetzbuchs außerhalb des Wirkungskreises des klagenden Schiffers liege,
und hat vielmehr das Gegentheil angenommen, da der Anspruch aus der
Chartepartie vom 4. März 1867 originire und daher unter die in Art. 496
a. a. O. gemeinten Klagen falle. — Der Vorwurf, daß der Richter hierdurch
den allegirten Artikel 496 verletzt habe, erscheint nicht begründet. Die Art.
495. 496. a. a. O. enthalten die Vorschriften darüber, ipitcr welchen Voraus-
setzungen Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer (für die Rhederei) eingeht, für
diese Rhederei verbindlich sind: nämlich
a. wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn
ein anderer besonderer Verpftichtungsgrund vorliegt; Art. 495.
d. wenn das Schiff sich außerhalb des Heimathshafens befindet, wo er
dann für den Rheder alle im Art. 496 näher bezeichneten Rechtshand-
lungen mit rechtsverbindlicher Kraft für denselben vornehmen kann.
Wenn nun hier in Absatz 2 gesagt wird:
dieselbe Befugniß erstreckt sich auch pp. auf die Anstellung von Klagen, welche
sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen, so ist damit für diese Fälle
dem Schiffer unzweifelhaft das Recht zur selbstständigen Einklagung und
Einkassirung der betreffenden Forderungen beigelegt. Es tritt hinzu, daß
der Anspruch auf Liegegelder aus der Chartepartie vom 4. März 1867,
welche der Korrespondenz-Rheder für den Kläger abgeschlossen hat, erwachsen
ist, und daß der Anspruch erst, als sich ergab, daß der Schiffer im La-
dungs- rosp. Löschungshafen über die contractliche Zeit hinaus liegen
mußte, also außerhalb des Heimathshafens erwuchs, und sich doch recht
eigentlich auf seinen Wirkungskreis bezog. Stand somit das selbstständige
Klagerecht des Schiffers fest, und könnte mm noch ein Zweifel darüber
entstehen, ob er dasselbe wohl dadurch verloren haben sollte, daß er die
Vollmacht zu dessen Geltendmachung seinem Mandatar nach Königsberg
nicht schon von Boulogne aus, wo er gelöscht hatte, sondern erst nach seiner
Rückkehr von seinem Heimathshafen Kiel aus zusandte, so wird doch ein
solcher Zweifel vollständig beseitigt durch das nachgebrachte Attest des Kor-
respondenz-Rheders vom 14. Februar 1870, worin dieser bescheinigt, daß
Kläger mit Bewilligung der Rhederei gehandelt habe. Durch diese Erklä-
rung, mit deren nachträglicher Zulassung der Richter die Vorschriften 8- 25.
28. Tit. 3. §. 4. Tit. 5. Thl. I. der Allg. Gerichtsordnung nicht verletzt
hat, zu geschweigen, daß dieselben überhaupt keine wesentlichen Prozeßvor-
schriften, sondern nur reglementarische Anweisungen für den Richter ent-
halten, wird das vollständige Einverständniß der Rhederei mit dem klagenden
Schiffer und dessen Ermächtigung zur Klageerhebung und Fortführung des
Prozeffes dargethan, wobei von irgend einer Entsagung eines Rechts gar
die Rede ist, indem vielmehr festgeftellt wird, daß die Rhederei mit der
Verfolgung des vorliegenden Anspruchs durch den Schiffer ein-