Volltext : Lehrbuch der Geschichte und Institutionen des römischen Rechtes (200)

Theil  II.  Buch  II.  Theil  III.  §.  131.  152.
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dritten  Buche  besonders  die  Lehre  von  den  Zustandrechten,
weil  sich  dabei  auch  viel  Privatrechtliches  einmischt.
§.  151.
An  sich  ist  die  Kirche  eine  Vereinigung  Mehrerer  nach
religiösen  Ueberzeugungen;  und  so  ist  das  Kirchenrecht  im
Grunde  philosophisch  betrachtet,  nur  ein  Theil  des  Privatrechtes, ¬
  indem  freilich  die  Kirche  wie  alles  Andere  der  Oberaufsicht
des  Staates  unterworfen  seyn  muß.  Allein  die  Römer  haben  bis
auf  Justinian,  die  Religion  stets  im  Wesentlichen  als  eine,
durch  Regierungsgesetze  zu  regulirende  politische  Staatsanstalt
behandelt,  und  insofern  ist  denn  das  Kirchenrecht  bis  auf
Justinian  im  Grunde  am  mehrsten  ein  Theil  des  Polizeirechts. ¬

§.  152.
Vom  Anfange  des  Römischen  Staates  her  bis  auf  Constantin, =
  war  die  heidnische  Religion,  durch  Numa  regulirt,
die  herrschende;  die  Hauptzüge  der  religiösen  Verfassung
waren  dafür  folgende.  Es  gab  eine  Staatsreligion,  d.  h.
gewisse  Götter,  welche  bei  allen  öffentlichen  Angelegenheiten
feierlich  angebetet  wurden,  sowie  eine  Menge  religiöser  Gebräuche ¬
  unter  Leitung  einer  großen  Priesterschaft.  Der
Staatsgottesdienst  wurde  oft  benutzt,  um  dadurch  politische
Zwecke  zu  befördern,  z.  B.  um  den  Muth  anzufeuern,  und
gefährliche  Comitien  durch  angebliche  Wunder  zu  sprengen.
Jedem  Bürger  war  es  indeß  erlaubt,  in  seinem  Hause  selbstgewählte ¬
  Götter,  unter  Zustimmung  der  Priesterschaft  anzunehmen, ¬
  welche  sacra  privata  auf  die  Erben  übergingen;
auch  gestattete  man  den  Fremden  ihren  Gottesdienst,  und
nur  bei  offenbaren  Mißbräuchen  erfolgten  zuweilen  Einschrei¬
            
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