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Das Wechselrecht.
oder nach Ablauf der ursprünglichen Protestfrist akzeptiert haben und -
gegen den Aussteller des eigenen Wechsels bis zum Ablauf
der ursprünglichen Verjährungszeit. Sie haben außerdem wechselmäßige
Rechte gegen diejenigen Indossanten, welche den Wechsel nach Ablauf
der Protestfrist weiter indossierten, vorausgesetzt, daß der Wechsel
nunmehr nach den Grundsätzen der Sichtwechsel zur Zahlung präsentiert
und protestiert wird.
Indossamente sind als Vorindossamente zu behandeln, da dieses
das normale ist, wenn das Gegenteil nicht aus dem Wechsel erhellt
oder sonst bewiesen wird.11
2. Ist der Wechsel bereits präsentiert und protestiert, so hat
er seine Ehre verloren, er ist nunmehr kein zirkulationsfähiges Papier
mehr. Zwar kann der protestierte Wechsel noch in der Form des
Indossaments begeben werden, aber dieses Indossament wirkt nur
als Zession der Rechte des Indossanten gegen die Wechselverpflichteten.
Dies gilt auch für weitere Nachindossatare.12 Dem Nachindossatar
stehen daher nicht bloß Einreden aus der eigenen Person, sondern auch
aus der des Nachindossanten und etwaiger Zwischenindossanten entgegen.!3 ¬
Der Nachindossant wird in diesem Falle durch das Indossament ¬
nicht wechselmäßig verpflichtet.14
Ein vor der Protesterhebung ausgestelltes Blankoindossament
kann nach dem Proteste mangels Zahlung richtiger Ansicht nach
nicht mehr zur Weiterbegebung des Wechsels benutzt werden.15
§ 267. Rückerwerb des Wechsels.
1. Wenn ein früherer Wechselgläubiger den Wechsel weiter
indossiert hat, so erwirbt er die Legitimation als Gläubiger nicht ein11) ¬
Dagegen Rehbein Art. 9 Ziff. 26.
12) Dem Akzeptanten kann nicht mehr mit der Wirkung giriert werden, daß die
Konfusion ausgeschlossen ist, R.O.H.G. Bd. 25 S. 19
13) R. G. Bd. 14 S. 109. Gegen R.G. Bd. 23 S. 49 siehe Rehbein zu Art. 9
Ziff. 23, Staub § 7
14) Kein Nachindossament ist die Indossierung des protestierten Wechsels an
eine im Wechselverband stehende Person. Denn hierdurch wird nur deren Recht
gegen die Vormänner wieder hergestellt, R.O.H. O. Bd. 7 S. 80, 123. Vgl. unten
§ 267 Anm. 4
15) Dies ist die Auffassung der vereinigten Zivilsenate des R.G. Bd. 2 S.75.
Sie hat überwiegende Gründe des Rechtes und der Zweckmäßigkeit für sich. Denn
die Begebung nach Verfall und Protest hat einen anderen Charakter als die vorher
stattfindende, und auf sie war das vorprotestliche Blankogiro nicht gerichtet.
Für die Gegenansicht jedoch R. O. H. G. Bd. 3 S. 214, Bd. 18 S. 4, siehe auch neuerdings ¬
R. G. Bd. 33 S. 145; Lehmann in Iherings Jahrb. Bd. 34 S. 427.