Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Wechselrecht.
oder  nach  Ablauf  der  ursprünglichen  Protestfrist  akzeptiert  haben  und -
  gegen  den  Aussteller  des  eigenen  Wechsels  bis  zum  Ablauf
der  ursprünglichen  Verjährungszeit.  Sie  haben  außerdem  wechselmäßige
Rechte  gegen  diejenigen  Indossanten,  welche  den  Wechsel  nach  Ablauf
der  Protestfrist  weiter  indossierten,  vorausgesetzt,  daß  der  Wechsel
nunmehr  nach  den  Grundsätzen  der  Sichtwechsel  zur  Zahlung  präsentiert
und  protestiert  wird.
Indossamente  sind  als  Vorindossamente  zu  behandeln,  da  dieses
das  normale  ist,  wenn  das  Gegenteil  nicht  aus  dem  Wechsel  erhellt
oder  sonst  bewiesen  wird.11
2.  Ist  der  Wechsel  bereits  präsentiert  und  protestiert,  so  hat
er  seine  Ehre  verloren,  er  ist  nunmehr  kein  zirkulationsfähiges  Papier
mehr.  Zwar  kann  der  protestierte  Wechsel  noch  in  der  Form  des
Indossaments  begeben  werden,  aber  dieses  Indossament  wirkt  nur
als  Zession  der  Rechte  des  Indossanten  gegen  die  Wechselverpflichteten.
Dies  gilt  auch  für  weitere  Nachindossatare.12  Dem  Nachindossatar
stehen  daher  nicht  bloß  Einreden  aus  der  eigenen  Person,  sondern  auch
aus  der  des  Nachindossanten  und  etwaiger  Zwischenindossanten  entgegen.!3 ¬
  Der  Nachindossant  wird  in  diesem  Falle  durch  das  Indossament ¬
  nicht  wechselmäßig  verpflichtet.14
Ein  vor  der  Protesterhebung  ausgestelltes  Blankoindossament
kann  nach  dem  Proteste  mangels  Zahlung  richtiger  Ansicht  nach
nicht  mehr  zur  Weiterbegebung  des  Wechsels  benutzt  werden.15
§  267.  Rückerwerb  des  Wechsels.
1.  Wenn  ein  früherer  Wechselgläubiger  den  Wechsel  weiter
indossiert  hat,  so  erwirbt  er  die  Legitimation  als  Gläubiger  nicht  ein11) ¬
  Dagegen  Rehbein  Art.  9  Ziff.  26.
12)  Dem  Akzeptanten  kann  nicht  mehr  mit  der  Wirkung  giriert  werden,  daß  die
Konfusion  ausgeschlossen  ist,  R.O.H.G.  Bd.  25  S.  19
13)  R.  G.  Bd.  14  S.  109.  Gegen  R.G.  Bd.  23  S.  49  siehe  Rehbein  zu  Art.  9
Ziff.  23,  Staub  §  7
14)  Kein  Nachindossament  ist  die  Indossierung  des  protestierten  Wechsels  an
eine  im  Wechselverband  stehende  Person.  Denn  hierdurch  wird  nur  deren  Recht
gegen  die  Vormänner  wieder  hergestellt,  R.O.H.  O.  Bd.  7  S.  80,  123.  Vgl.  unten
§  267  Anm.  4
15)  Dies  ist  die  Auffassung  der  vereinigten  Zivilsenate  des  R.G.  Bd.  2  S.75.
Sie  hat  überwiegende  Gründe  des  Rechtes  und  der  Zweckmäßigkeit  für  sich.  Denn
die  Begebung  nach  Verfall  und  Protest  hat  einen  anderen  Charakter  als  die  vorher
stattfindende,  und  auf  sie  war  das  vorprotestliche  Blankogiro  nicht  gerichtet.
Für  die  Gegenansicht  jedoch  R.  O.  H.  G.  Bd.  3  S.  214,  Bd.  18  S.  4,  siehe  auch  neuerdings ¬
  R.  G.  Bd.  33  S.  145;  Lehmann  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  34  S.  427.
            
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