12.9.
Deutsche Justiz-Statistik bearbeitet im Reichs-Justizamt. Jahrg. III. Berlin 1887 (Puttkammer 8 Mühlbrecht)
Literatur zum Gerichtskostengesetz.
347
Hörkens Buch ist viel kürzer angelegt, es reicht für die gewöhnlichen
Fälle aus, lässt aber bezüglich der Einzelfragen vielfach im Stich. Dagegen
ist die Klarheit und Präzision der Darstellung zu rühmen.
Auf sachliche Bedenken einzugehen, mangelt der Raum. In der Frage, ob bei
Erlass eines Eides die Beweisgebühr nur zu Hälfte erhoben wird (§ 22 G.K.G.),
stimmen wir der verneinenden Ansicht (Hörkens 8. 72 f. gegen Pfafferoth
8. 67) zu. Ebenso hat u. E Hörkens 8. 161 (und nicht Pfafferoth 8. 137)
Recht in der Verneinung der Frage, ob im Falle der Uebernahme der Ver-
folgung durch die Staatsanwaltschaft die Privatklagegebühren des §76 G.K.G.
anzusetzen seien. Andererseits ist Pfafferoth (8. 58 f.) gegen Hörkens
(S. 57) zuzustimmen, dass § 13 Abs. 3 G.K.G. auf das Kostenfestsetzungs-
verfahren unanwendbar ist, wogegen freilich Pfafferoth a. a. 0. den wich-
tigsten Fall der Anwendung jenes Absatzes, Anerkennung oder Fallenlassen
des Hauptanspruchs bei fortdauerndem Streit über die Kostentragungspflicht
(Hörkens 8. 55), übersieht.
Sydows Textausgabe bietet in der bekannten knappen Art des Autors
ungemein reichhaltiges Material: Verweisungen auf Parallelstellen, Reichs-
gerichtsentscheidungen und Preussische MinisterialVerfügungen. Die Beigabe
der älteren Fassung der durch die Novelle von 1881 abgeänderten Bestim-
mungen ist namentlich um deswillen werthvoll, weil die Verweisungen in
der Gebührenordnung für Rechtsanwälte sich auf diese, nicht auf die neue
Fassung beziehen.
32. Deutsche Justiz- Statistik bearbeitet im Reichs-Justizamt. Jahrg. III.
Berlin 1887 (Puttkammer & Mühlbrecht) gr. 8° 201 S. Preis in Lbd. 8 JA.
Die beiden früheren Jahrgänge dieser amtlichen Veröffentlichung sind
Bd. 7 8. 142 bis 149, Bd. 9 8. 415 bis 419 dieser Zeitschrift eingehend be-
sprochen worden. Anlage und Plan sind in dem vorliegenden Jahrgange
nicht verändert. Es ist daher nicht nöthig, darauf näher einzugehen, viel-
mehr soll im wesentlichen nur aus dem Inhalte des Werkes ein Bericht über
diejenigen Ermittelungen erstattet werden, welche sich auf bürgerliche Rechts-
streitigkeiten und Konkurse, sowie die bezüglichen Theile der Gerichtsver-
fassung beziehen.
Erster Theil. Statistik der deutschen Gerichtsverfassung (aus-
schliesslich der Rechtsanwaltschaft). Die Einleitung, enthaltend Verhält-
nissberechnung und Erläuterungen zu derselben, füllt 8. 3 bis 53, die Ueber-
sicht des Materials, auf welchem die Berechnungen beruhen, 8. 54 bis 113
des Werks. Ueberall ist der Stand der Gerichtsverfassung vom 1. Januar 1887
und der der Bevölkerung nach der letzten Volkszählung vom 1. Dezember
1885 zu Grunde gelegt.
Erster Abschnitt. Gerichte und Staatsanwaltschaft. Wesent-
liche Veränderungen in der Zahl, Bezirkseintheilung und Besetzung der
Gerichte sind seit dem vorhergehenden Jahre nicht eingetreten; es kann
daher hier nur auf die augeführten Berichte über die früheren Jahrgänge
verwiesen werden.
12.9.
Deutsche Justiz-Statistik bearbeitet im Reichs-Justizamt. Jahrg. III. Berlin 1887 (Puttkammer 8 Mühlbrecht)
Literatur zum Gerichtskostengesetz.
347
Hörkens Buch ist viel kürzer angelegt, es reicht für die gewöhnlichen
Fälle aus, lässt aber bezüglich der Einzelfragen vielfach im Stich. Dagegen
ist die Klarheit und Präzision der Darstellung zu rühmen.
Auf sachliche Bedenken einzugehen, mangelt der Raum. In der Frage, ob bei
Erlass eines Eides die Beweisgebühr nur zu Hälfte erhoben wird (§ 22 G.K.G.),
stimmen wir der verneinenden Ansicht (Hörkens 8. 72 f. gegen Pfafferoth
8. 67) zu. Ebenso hat u. E Hörkens 8. 161 (und nicht Pfafferoth 8. 137)
Recht in der Verneinung der Frage, ob im Falle der Uebernahme der Ver-
folgung durch die Staatsanwaltschaft die Privatklagegebühren des §76 G.K.G.
anzusetzen seien. Andererseits ist Pfafferoth (8. 58 f.) gegen Hörkens
(S. 57) zuzustimmen, dass § 13 Abs. 3 G.K.G. auf das Kostenfestsetzungs-
verfahren unanwendbar ist, wogegen freilich Pfafferoth a. a. 0. den wich-
tigsten Fall der Anwendung jenes Absatzes, Anerkennung oder Fallenlassen
des Hauptanspruchs bei fortdauerndem Streit über die Kostentragungspflicht
(Hörkens 8. 55), übersieht.
Sydows Textausgabe bietet in der bekannten knappen Art des Autors
ungemein reichhaltiges Material: Verweisungen auf Parallelstellen, Reichs-
gerichtsentscheidungen und Preussische MinisterialVerfügungen. Die Beigabe
der älteren Fassung der durch die Novelle von 1881 abgeänderten Bestim-
mungen ist namentlich um deswillen werthvoll, weil die Verweisungen in
der Gebührenordnung für Rechtsanwälte sich auf diese, nicht auf die neue
Fassung beziehen.
32. Deutsche Justiz- Statistik bearbeitet im Reichs-Justizamt. Jahrg. III.
Berlin 1887 (Puttkammer & Mühlbrecht) gr. 8° 201 S. Preis in Lbd. 8 JA.
Die beiden früheren Jahrgänge dieser amtlichen Veröffentlichung sind
Bd. 7 8. 142 bis 149, Bd. 9 8. 415 bis 419 dieser Zeitschrift eingehend be-
sprochen worden. Anlage und Plan sind in dem vorliegenden Jahrgange
nicht verändert. Es ist daher nicht nöthig, darauf näher einzugehen, viel-
mehr soll im wesentlichen nur aus dem Inhalte des Werkes ein Bericht über
diejenigen Ermittelungen erstattet werden, welche sich auf bürgerliche Rechts-
streitigkeiten und Konkurse, sowie die bezüglichen Theile der Gerichtsver-
fassung beziehen.
Erster Theil. Statistik der deutschen Gerichtsverfassung (aus-
schliesslich der Rechtsanwaltschaft). Die Einleitung, enthaltend Verhält-
nissberechnung und Erläuterungen zu derselben, füllt 8. 3 bis 53, die Ueber-
sicht des Materials, auf welchem die Berechnungen beruhen, 8. 54 bis 113
des Werks. Ueberall ist der Stand der Gerichtsverfassung vom 1. Januar 1887
und der der Bevölkerung nach der letzten Volkszählung vom 1. Dezember
1885 zu Grunde gelegt.
Erster Abschnitt. Gerichte und Staatsanwaltschaft. Wesent-
liche Veränderungen in der Zahl, Bezirkseintheilung und Besetzung der
Gerichte sind seit dem vorhergehenden Jahre nicht eingetreten; es kann
daher hier nur auf die augeführten Berichte über die früheren Jahrgänge
verwiesen werden.