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zucht behalten, daß die Kinder unter den Schulden nicht
fortkommen können. Damit solchem Uebel vorgebeugt
auch Gutsherr und Gemeinde nicht hintergangen werden,
sollen die Eltern, wenn sie die Leibzucht beziehen wollen,
solches dem Gutsherrn unter Vorlegung des Schuldenzustandes -
anzeigen.
Alle diese Vorschriften wegen Abfindung der abgehenden -
Kinder, wegen Regulirung der Leibzucht, und
was damit zusammen hängt, beruhen nicht auf der, lediglich -
bei Ritter=Eigenbehörigen anwendbaren, Beschränkung -
der Eigenbehörigen in der Dispositionsbefugniß
über das bewegliche Vermögen, sondern auf einer sowohl
die Hausgenossen=, als die Ritter=Eigenbehörigen treffenden -
allgemeinen Ratio: nämlich auf der Fürsorge für
den Flor der Stätten, damit nicht dieselben durch willkührliche -
Verträge zwischen den Eltern und dem Anerben,
oder zwischen dem Colon und dessen Geschwistern über die
Maaße beschwert und mit Schulden belastet werden,
indem einem jeden Gutsherrn daran gelegen seyn muß,
daß seine eigenpflichtigen Stätten in gutem Stande erhalten -
werden. Das gutsherrliche Interesse ist also die
eigentliche ratio legis bei den erwähnten Bestimmungen
und eben deshalb kann auch hier die aus dem Mangel
des gutsherrlichen Consenses hervorgehende Nullität nur
für eine relative hinsichtlich des Gutsherrn gehalten
werden.
Diesen Grundsätzen gemäß sind die nachfolgenden
Rechtsfälle entschieden worden.
a.
Der letzte von dem eigenbehörigen Meyerhofe zu
Reckendorf im Kirchspiele Hilter herstammende Wehrfester
desselben war mit einer Wentckers aus Hilter verhei¬Max-Planck-Institut -
für