Full text : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 9 (1834))

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zucht  behalten,  daß  die  Kinder  unter  den  Schulden  nicht
fortkommen  können.  Damit  solchem  Uebel  vorgebeugt
auch  Gutsherr  und  Gemeinde  nicht  hintergangen  werden,
sollen  die  Eltern,  wenn  sie  die  Leibzucht  beziehen  wollen,
solches  dem  Gutsherrn  unter  Vorlegung  des  Schuldenzustandes -
  anzeigen.
Alle  diese  Vorschriften  wegen  Abfindung  der  abgehenden -
  Kinder,  wegen  Regulirung  der  Leibzucht,  und
was  damit  zusammen  hängt,  beruhen  nicht  auf  der,  lediglich -
  bei  Ritter=Eigenbehörigen  anwendbaren,  Beschränkung -
  der  Eigenbehörigen  in  der  Dispositionsbefugniß
über  das  bewegliche  Vermögen,  sondern  auf  einer  sowohl
die  Hausgenossen=,  als  die  Ritter=Eigenbehörigen  treffenden -
  allgemeinen  Ratio:  nämlich  auf  der  Fürsorge  für
den  Flor  der  Stätten,  damit  nicht  dieselben  durch  willkührliche -
  Verträge  zwischen  den  Eltern  und  dem  Anerben,
oder  zwischen  dem  Colon  und  dessen  Geschwistern  über  die
Maaße  beschwert  und  mit  Schulden  belastet  werden,
indem  einem  jeden  Gutsherrn  daran  gelegen  seyn  muß,
daß  seine  eigenpflichtigen  Stätten  in  gutem  Stande  erhalten -
  werden.  Das  gutsherrliche  Interesse  ist  also  die
eigentliche  ratio  legis  bei  den  erwähnten  Bestimmungen
und  eben  deshalb  kann  auch  hier  die  aus  dem  Mangel
des  gutsherrlichen  Consenses  hervorgehende  Nullität  nur
für  eine  relative  hinsichtlich  des  Gutsherrn  gehalten
werden.
Diesen  Grundsätzen  gemäß  sind  die  nachfolgenden
Rechtsfälle  entschieden  worden.
a.
Der  letzte  von  dem  eigenbehörigen  Meyerhofe  zu
Reckendorf  im  Kirchspiele  Hilter  herstammende  Wehrfester
desselben  war  mit  einer  Wentckers  aus  Hilter  verhei¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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