Metadaten : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 26 (1851))

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1  obegründet,  erst  in  der  mündlichen  Verhandlung
oni  pangeregt  und  indicirt  sei.  1
Erkenntniß  vom  21.  Juni  1850  in  Sachen  wider
nissin  Manning  und  Consorten  wegen  lef -
  bensgefährlicher  Verwundung.
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61  16rut  12
3)  Ueber  die  so  vielfach  bestrittene  Frage,  wie  weit
die  Urtheilsbefugniß  der  Geschwornen  gehe,  ob  sie  lediglich
über  den  Beweis  der  einzelnen  thatsächlichen  Verhältniss
zu  entscheiden  haben,  oder  ob  sie  auch  ein  Urtheil  über
das  Vorhandensein  des  Begriffe  eines  Verbrechens  (Schuldfrage) -
  abgeben  dürfen,  hat  das  Königliche  Oberappellationsgericht -
  in  Entscheidungen  sich  bis  jetzt  nicht  ausgesprochen.
Es  darf  das  nicht  beklagt  werden,  die  Frage  scheint  bei
der  kurzen  Erfahrung  noch  nicht  zur  Entscheidung  reif  zu
sein,  Kann  die  Grenze  zwischen  Geschwornen=  und  Schwurrichterspruch -
  überhaupt  grundsätzlich  und  auf  eine  für  all
Falle  zutreffende  Weise  gefunden  werden,  so  bedarf  es  dam
erst  einer  längeren  und  genaueren  Bekanntschaft  mit  dem
Wesen  und  den  Wirkungen,  des  Geschwornen=Insituts,
vorzüglich  aber  wird  die  Wössenschaft  diese  Frage  auch  nach
den  Bestimmungen,  unserer  Gesete  erst.  gründlicher  zu  behandeln -
  haben,  bevor,  sei  es  durch  die  Gesetzgebung  oder
durch  einen  Ausspruch  des  höchsten  Gerichtes,  ein  Princh.
aufgestellt  wird,  dessen  Einwirkung  auf  das  ganze  Jnstitu
sich  gar  nicht  übersehen  läßt.
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Sehr  nahe  lag  die  Entscheidung  dieser  Frage  in  einem
Falle,  welcher  von  dem  Schwurgerichtshofe  zu  Götingen
an  das  Königl.  Oberappellationsgericht  gelangte,
si  Gegen,  einen  Angeklagten,  Namens  Schlinckert.
lautete  die  Anklageformel  des  Verweisungsurtheils  so:  daß
er  am  13.  Mai  1850,  dem  Schuhmächermeister  Brauckhof
Max-Planck-Institut  für
            
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