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1 obegründet, erst in der mündlichen Verhandlung
oni pangeregt und indicirt sei. 1
Erkenntniß vom 21. Juni 1850 in Sachen wider
nissin Manning und Consorten wegen lef -
bensgefährlicher Verwundung.
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3) Ueber die so vielfach bestrittene Frage, wie weit
die Urtheilsbefugniß der Geschwornen gehe, ob sie lediglich
über den Beweis der einzelnen thatsächlichen Verhältniss
zu entscheiden haben, oder ob sie auch ein Urtheil über
das Vorhandensein des Begriffe eines Verbrechens (Schuldfrage) -
abgeben dürfen, hat das Königliche Oberappellationsgericht -
in Entscheidungen sich bis jetzt nicht ausgesprochen.
Es darf das nicht beklagt werden, die Frage scheint bei
der kurzen Erfahrung noch nicht zur Entscheidung reif zu
sein, Kann die Grenze zwischen Geschwornen= und Schwurrichterspruch -
überhaupt grundsätzlich und auf eine für all
Falle zutreffende Weise gefunden werden, so bedarf es dam
erst einer längeren und genaueren Bekanntschaft mit dem
Wesen und den Wirkungen, des Geschwornen=Insituts,
vorzüglich aber wird die Wössenschaft diese Frage auch nach
den Bestimmungen, unserer Gesete erst. gründlicher zu behandeln -
haben, bevor, sei es durch die Gesetzgebung oder
durch einen Ausspruch des höchsten Gerichtes, ein Princh.
aufgestellt wird, dessen Einwirkung auf das ganze Jnstitu
sich gar nicht übersehen läßt.
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Sehr nahe lag die Entscheidung dieser Frage in einem
Falle, welcher von dem Schwurgerichtshofe zu Götingen
an das Königl. Oberappellationsgericht gelangte,
si Gegen, einen Angeklagten, Namens Schlinckert.
lautete die Anklageformel des Verweisungsurtheils so: daß
er am 13. Mai 1850, dem Schuhmächermeister Brauckhof
Max-Planck-Institut für