220 Bolgiano, die Lehre von der G. V.
statthaft und spricht definitive zu Gunsten des Dela-
te n. Er berücksichtigt also doch den vom Deferenten gelieferten Be-
weis und berücksichtigt ihn sogar über fernen Werth! Daß Busch
hierdurch in Widerspruch mit seinen Vordersätzen über die Gemein-
schaft der Beweismittel geräth, daß er sich also einer großen Jncon-
sequenz schuldig macht, liegt auf der Hand: denn jener Beweis kann
nach seinen Eingangssätzen nicht in Betracht kommen (weil Pro-
dukt keinen Gegenbeweis angetreten), und er beachtet ihn doch! —
Busch scheint das selbst zu fühlen, denn er sagt S. 264:
„In dem Falle, wo ein direkter Gegenbeweis nicht ange-
treten ist, entsteht aber noch die Frage, ob man dann über-
haupt sagen könne: der Produzent habe gegen sich, oder
ob man nur sagen dürfe, er habe bloß sein thema probandum
nicht erwiesen? — Denn eine Benützung der vom
Produzenten beigebrachten Beweise steht dem Pro-
dukten nur dann zu, wenn er einen Gegenbeweis
angetreten hat. Man könnte mir also einwenden, daß,
wenn dieses nicht geschehen sei, auch nicht angenommen werden
dürfe, der Probant habe gegen sich bewiesen, sondern nur, er
habe nichts bewiesen, so daß also die Bedingung der
Wirksamkeit eventueller Eidesdelation — Nicht-
dasein positiverBeweise für das Gegentheil — im-
mer vorhanden s e i."
Wie widerlegt Busch diesen nur zu richtigen Einwurf? —
Wie mir däucht, mit wenig Glück. Er sagt (S. 264):
„Der obige Schluß beweist zu viel und darum nichts; denn
allgemein nimmt man an, es komme nicht zum eventuellen Eid,
wenn der Probant das Contrarium seines Beweissatzes voll-
ständig dargethan hat. Gilt aber das Beweisen gegen sich
selbst beim vollständigen Beweis, so muß man es auch statuiren
beim unvollständigen."
Also weil man allgemein annimmt, daß jener Beweis zu
berücksichtigen sei, so berücksichtigt ihn Busch auch, und zwar