Objekt : Hegler, August: ¬Die Grundzüge des bürgerlichen Verfahrens in Württemberg nach der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich und den württ. Ausführungsgesetzen

§  16.  Die  Parteihandlungen  und  -unterlassungen  (Versäumnisse).
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Nicht  eine  Ausnahme  von  dem  Grundsatze  der  Einheit  der  mündlichen ¬
  Verhandlung,  sondern  ein  notwendiges  Korrelat  desselben  bildet  die
dem  Richteramt  zukommende  Befugnis  *),  die  Ordnung,  in  welcher  innerhalb ¬
  der  mündlichen  Verhandlung  der  Prozeßstoff  vorgetragen  wird,  zu
bestimmen  und  den  Rechtsstreit,  wenn  er  vor  Erschöpfung  des  thatsächlichen ¬
  Materials  zur  Entscheidung  reif  erscheint,  durch  Endurteil  zu  erledigen ¬
  oder  ihn  durch  Zwischen-  oder  Teilurteile  zu  vereinfachen.  Hierin
liegt  zugleich  eine  Garantie  gegen  die  aus  der  Häufung  des  Prozeßstoffes
durch  die  Parteien  erwachsende  Gefahr  der  Verwirrung  des  Sachverhältnisses ¬
  und  der  Erschwerung  seiner  richtigen  Beurteilung,
§  16.
2.  Die  Parteihandlungen  und  =unterlassungen
(Versäumnisse).
1.  Die  Parteihandlungen.  Den  Parteien  steht  das  freie  Dispositionsrecht ¬
  über  das  den  Gegenstand  des  Prozesses  bildende  Privatrechtsverhältnis ¬
  zu*).  Es  hängen  deshalb  die  Parteihandlungen  von  der
freien  Entschließung  der  Parteien  ab  und  zwar  bezieht  sich  dieser  Grundsatz ¬
  nicht  nur  auf  die  Erhebung  der  Klage2),  sondern  auch  auf  die  Einlassung ¬
  des  Beklagten*)  und  die  sämtlichen  weiteren  Prozeßhandlungen  der
Parteien.  Es  kann  deshalb  weder  von  einem  richterlichen  Zwang  noch
von  einer  Parteiverpflichtung  zur  Vornahme  von  Prozeßhandlungen  die
Rede  sein.  Indem  das  Gesetz  den  Parteien  im  Laufe  des  Prozesses  nach
Maßgabe  seiner  näheren  Bestimmung  insbesondere  über  die  Reihenfolge
der  Prozedurakte  Raum  für  die  von  ihm  zugelassenen  Handlungen  des
Angriffs  und  der  Abwehr  giebt,  räumt  es  ihnen  ein  Recht  zur  Vornahme
derselben  ein,  legt  ihnen  keine  Verpflichtungen  auf.  Die  Unterlassung  der
Ausübung  dieses  Rechtes  innerhalb  der  vom  Gesetze  bestimmten  Schranken
und  Formen  verknüpft  das  Gesetz  mit  gewissen  Nachteilen,  die  aber  nicht
als  Zwangsmittel  anzusehen  sind,  sondern  durch  den  Lauf  einer  geordneten
Verhandlung  und  die  Bestimmung  des  Prozesses,  das  Rechtsverhältnis
zum  Austrag  zu  bringen,  sich  erklären.
10)  die  zur  materiellen  Prozeßleitung  gehört,  worüber  unten  §  17  lit,  b.
*)  Ausnahmen  bestehen  für  den  Ehe-  und  Entmündigungsprozeß,  wo  Interessen
öffentlich  rechtlicher  Natur  in  Frage  kommen.
die  nur  insofern  eine  notwendige  Parteihandlung  ist,  als  ohne  sie  ein  Prozeß
zur  Existenz  kommt.
gar  nicht
welche  nicht  einmal  in  dem  in  der  vorigen  Note  hervorgehobenen  Sinn  eine
notwendige  Prozeßhandlung  ist.
            
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