fullscreen : Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preussischen Rechts (Theil 2, Bd. 1)

Verträge,
wodurch
das  Eigenthum =

übergeht.

134  II.  B.  I.  Abschnitt.  II.  K.  IV.  Titel.
thuͤmer  bey  dessen  Leben  verbindlichen  geschlossenen
Vertrag  (Tit.  4.)  theils  durch  dessen  Verfugungen
von  Todeswegen  (Tit,  5.);  oder  durch  einen  Dritten =
  (Tit.  6.).  Der  letzte  Fall,  besteht  in  der  Ad.
judikation,  von  welcher  das  nöthige  im  Prozeß ¬
  vorkömmt.
Vierter  Titel.
Von  Verträgen  unter  Lebendigen  zur  Uebertragung =
  des  Eigenthums.
§.  209.  Die  Verträge,  wodurch  das  Egenthum =
  einer  Sache  oder  eines  Rechts  noch  bey
Lebzeiten  des  vorigen  Eigenthümers  üͤbergeht,  sind
entweder  laͤstige  oder  wohlthuende  Vertraͤge.  Die
wohlthuenden  werden  Schenkungen  genamt
(§.  285  -294.).  Bey  den  lastigen  wird  das  Eigenthum =
  einer  Sache  entweder  gegen  ein  Aequivelent ¬
  von  verschiedener  Beschaffenheit  oder  unter  der
Bedingung  uͤbertragen,  daß  einst  eben  so  viel  von
gleicher  Beschaffenheit  und  Menge  zurückgegeben
werde.  Jm  letzten  Fall  findet  ein  Darlehn  stat
(9.  271-284.).
Im  ersten  Falle  koͤnnen  auf  beyden ¬
  Seiten  Sachen  im  weiteren  Sinn  gegeben  werden, ¬
  oder  auf  der  einen  Seite  Handlungen  (§.  263
bis  270).  Werden  von  beyden  Seiten  Sachen  gegeben, =
  so  kann  der  Gegenstand,  dessen  Eigenthun
übertragen  wird,  völlig  bestimmt  seyn  oder  nicht.
Der  vollig  bestimmte  Gegenstand  ist  entweder  eine
Sache  oder  ein  Recht.  Jene  wird  entweder  gegen
Geld,  oder  gegen  eine  andere  Sache,  oder  unter  der
Bedingung  veräußert,  daß  innerhalb  einer  gewissen
Zeit  die  Sache  selbst  oder  ein  bestimmter  Preis
zurückgegeben  werde;  also  entweder  durch  Kauf
(§.  211-236.),  oder  durch  Tausch  (§.  237.  238)
oder
            
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