Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

b.  Wegen
GesellenAnnahme =

ohne  Kund
schaft.

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eensurirten  Handschrift  der  Sinn  durch  Zusaͤtze  oder
Hinweglassungen  veraͤndert  worden.
Eod.  §.  61.
Dafern  das  gegen  das  Verboth  der  Censur
gedruckte  oder  verkaufte  Werk  zum  Verderbnisse  der
Sittlichkeit  gereichet,  ist  der  Schuldige  sogleich  mit
dem  Verluste  der  Buchdruckerey  oder  des  Buchhandels ¬
  zu  bestrafen.
Eod.  §.  62.
Wenn  Buchdrucker  oder  Buchhaͤndler,  Gebethe,
Lieder,  Gedichte,  Kriegsnachrichten,  Beschreibungen,
u.  dgl.  einzelne  Blätter,  ohne  für  jeden  Fall  die  Erlaubniß ¬
  der  Behörde  erhalten  zu  haben,  ausrufen  und
verkaufen  lassen,  auf  den  dritten  Ruͤckfall.
Eod.  §§.  65.  66.
Alle  in  Ansehung  der  Bücher,  Flugschriften  und
einzelner  Blätter  genannten  Uebertretungsfälle  treten
auch  bey  gestochenen  Blättern  von  was  immer  für  einem ¬
  Gegenstande  ein,  und  sind,  nach  Beschaffenheit
des  Falles  und  der  Umstände,  auch  mit  gleichen  Strafen ¬
  zu  belegen.
Eod.  §.  68.
§.  330.
Ein  Gewerbsmann,  der  einen  Gesellen,  der
mit  einer  ordentlichen  sogenannten  Kundschaft  nicht  versehen ¬
  ist,  in  Arbeit  nimmt,  wird  das  dritte  Mahl,  nach
            
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