Objekt : Schuppe, Wilhelm: ¬Das Gewohnheitsrecht - zugleich eine Kritik der beiden ersten Paragraphen des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich

Das  ursprüngliche  Recht.
Die  Betrachtung  der  Motive  zu  der  vorausgesetzten  übereinstimmenden ¬
  und  beständigen  Befolgung  eines  Satzes  verlangt
eine,  wiederum  gegen  Zitelmannsche  Irrtümer  gerichtete,  Vorbemerkung, -
  und  zwar,  da  es  sich  um  Motive  handelt,  natürlich
psychologischer  Art.
Willenloses  Handeln,  wie  häufig  es  auch  vorkommen  mag,
gehört  zu  den  der  physio-  resp.  psychologischen  Erklärung  bedürftigen ¬
  Ausnahmen.  Die  Gesetzlichkeit  unter  den  psychischen
Erscheinungen,  nach  welcher  die  Psychologie  sucht,  knüpft
principiell  alles  Handeln  an  eine  Willensregung.  Die  bekannten
Ausnahmen,  von  welchen  ich  als  Beispiel  nur  die  Reflexbewegungen ¬
  und  die  mimischen  Bewegungen  anführe,  brauche
ich  wol  nicht  zu  erörtern,  da  sie  sammt  und  sonders  in  unserer -
  Frage  nicht  in  Betracht  kommen  können.
Ist  das  von  Z.  vorausgesetzte  Handeln  das  einer  Mehrheit
von  Menschen,  so  ist  eo  ipso  der  Wille,  so  zu  handeln,  in  dieser
Mehrheit  vorausgesetzt,  ist  es  das  Handeln  eines  ganzen  Volkes,
so  in  dem  ganzen  Volke.
Der  Wille  ist  nichts  Selbständiges,  sondern  psychischnaturgesetzlich ¬
  an  Gefühle  und  Vorstellungen  geknüpft.  (cf.
„Grundzüge  d.  E.“  11—19.  84—90).  Das  wirkliche  Seelenleben -
  ist  in  jedem  Augenblicke  ein  Ganzes,  in  welchem  Vorstellung, ¬
  Gefühl  und  Wille  als  Momente  unterschieden  werden ¬
  können.  Nicht  zufällig  geraten  sie  aneinander,  sondern
von  Haus  aus  gehören  sie  zusammen,  so  dass  jedes  von  ihnen.
für  sich  allein  gedacht,  eben  nur  ein  abstraktes  Moment  ist.
Schuppe,  Gewohnheitsrecht.
            
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