Metadata : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 26 = N.F Bd. 14 (1888))

Zur Lehre von der Stellvertretung.

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des Auftrags (cujus litteras secutus) kontrahirte, erklärte sich
damit einverstanden, daß, anstatt seines Mitkontrahenten,
dessen Mandant sein Schuldner werde. Er wählte also nicht
den Mandatar, was er ebenfalls hätte thun können, sondern
den Mandanten. Auch im Fall der 1. 6 § 1 D. neg. gest.
kontrahirte der Prokurator nur in eigenem Namen, aber es
wurde daneben vereinbart, daß im Interesse des Principals
kontrahirt werde und daß also der Principal für die Verbind-
lichkeit des Prokurators aufzukommen habe. Auch hier wählte
der Gläubiger den Principal. — Ich glaube daher jetzt, daß,
abgesehen zunächst von dem handelsrechtlichen Gebiet, ein
Stellvertretungsfall nur selten angenommen werden kann, so-
fern nicht ausdrücklich im Namen des Principals kontrahirt ist.
Wenn ein bevollmächtigter Landmann, unter Bezugnahme auf
seine Vollmacht, einen anderen Landmann um ein Darlehen
bittet, und wenn ihm dasselbe darauf gegeben wird, was be-
rechtigt uns dann zu der Annahme, daß diese in Rechtssachen
ganz unerfahrenen Personen direkt gegen den Vollmachtgeber
ein Rechtsverhältniß haben erzeugen wollen 59)1 Sie haben
allerdings den Willen gehabt, den Vollmachtgeber zu ver-
pflichten, aber die juristische Abstraktion, nach welcher der Be-
vollmächtigte, dem das Geld bezahlt wurde, dem Rechtsver-
hältniß von Anfang an ganz fern blieb, ist ihnen
schwerlich aufgegangen.

59) Der Landmann ist in Geldsachen sehr vorsichtig, oft mißtrauisch.
Dieser Eigenthümlichkeit entspricht der Gedanke weit mehr, daß die Person,
mit der er kontrahirt, ihm zunächst haftet und daß der Vollmachtgeber nur
an die Stelle tritt, wenn er wirklich Vollmacht gegeben hat, das etwa
producirte Schriftstück also acht ist und zu der Kontraktschließung ermächtigt.
Es mag sein, daß der Mitkontrahent ihm jedenfalls haftet, wenn derselbe
keine Vollmacht hat (Buchka S. 237, H G.B., Art. 55), aber davon weiß
er nichts. ES erscheint ihm durch Vorsicht geboten, den Mitkontrahenten
sich von vornherein zu verpflichten.

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