Inhaltsverzeichnis : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

§.  459.  Von  den  Ehehindernissen.  —  Einsprüche.
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Ehe  mittelst  eines  Einspruchs  (par  une  opposition  au
mariage)  d.  i.  mittelst  eines  förmlichen  Widerspruchs  gegen
Es
die  Abschliessung  der  Ehe  verhindert  werden  kann.  haben -
  jedoch  die  Gesetze  (in  der  Absicht,  dem  Missbrauche
vorzubeugen,  welcher  von  dem  Rechte,  einen  Einspruch  einzulegen, -
  gemacht  werden  kann,)  dieses  Recht  nur  gewissen  Personen -
  und  zwar  mit  dem  Unterschiede  verstattet,  dass  nur
einige  derselben  schlechthin,  die  übrigen  aber  nur  in  gewissen
gesetzlich  bestimmten  Fällen  einen  Einspruch  einzulegen  befugt
sind.  *)  Zu  Folge  des  Grundes,  auf  welchem  jene  Gesetze
beruhen,  darf  dieses  Recht,  weder  was  diese  Personen  noch  was
tri
diese  Fälle  betrifft,  über  die  ihm  gesetzten  Grenzen  ausgedehnt
werden.  2)  Aber  das  steht  einem  Jeden  frei,  den  Beamten  des
Civilstandes  von  den  Hindernissen  zu  unterrichten,  welche  in
einem  gegebenen  Falle  der  Ehe  entgegenstehen;  worauf  der
Beamte,  nach  Befinden,  mit  der  Trauung  anzustehen  hat.
Unbeschränkt  steht  das  Recht,  einen  Einspruch  ein
zulegen,  zu:  1)  Dem  Vater;  2)  wenn  der  Vater  nicht  mehr
am  Leben  oder  nicht  im  Stande  ist,  dieses  Recht  auszuüben,  *)
1)  Discuss  ad  Art.  172ff.  —  Der  C.  c.  scheint  dem  Rechte,  einen
Einspruch  einzulegen,  zu  enge  Grenzen  gesetzt  zu  haben.  S.  Vaz.  1,  163.
165.  168.
2)  Merlin  m.  oppos.  au  mariage.  Toull.  I,  591  f.  Denev.  1806.
pag.  157.  Jpd.  du  C.  c.  VII.  312.  P.)  Laurent.  II,  375.  —  Z.  B.  dem
Staatsanwalte  ertheilt  das  Gesetz  nirgends  das  Recht  der  Einsprache.
Sir,  XXXIII,  II,  286.  S.  jedoch  Delvinc.  I,  128.  Proudhon  1,  237.
Durant.  II,  201.  Lass.  I,  268.  Grolm.  II,  237.  (Diese  Schriftsteller
sprechen  dem  Staatsanwalte  das  Recht  zu,  wegen  eines  jeden  öffentlichen
Ehehindernisses  einen  Ei  spruch  einzulegen.)  —  *Für  die  letztere  Ansicht
En
spricht  der  Art.  46  des  Gesetzes  v.  20.  April  1810,  welcher  lautet:
par
matière  civile  le  ministère  puhlic  agit  d'office  dans  les  cas  spécifies
la  loi.  Il  surveille  l’exécution  des  lois,  des  arrêts  et  des  jugemens.
poursuit  d’office  cette  exécution  dans  les  dispositions
qui  intéressent  l’ordre  public.  Hieraus  folgern  Demol.  III,  151
und  Marçadé  Art.  175.  n.  3  mit  Recht,  dass  der  Staatsanwalt  zum
Einspruch  berechtigt  sei,  wenn  das  Ehehinderniss  auf  positiver  Gesetzesvorschrift ¬
  beruhe.  S.  auch  Sir,  L,  II,  593.  P.)  Diese  letztere  Ansicht  ist
von  Z.  selbst  in  §.  460  Anm.  1  u.  jetzt  auch  vom  KH.  und  von  den
Appellhöfen,  sowie  von  der  Mehrzahl  der  Schriftsteller  anerkannt.  Laurent. ¬
  II,  387.  Aubry  et  Rau  V.  §.  454  Anm.  27.  Sir.  LII,  1,  54.
LVII,  I,  111.
3)  Toull.  und  Durant.  a.  a.  O.
4)  Locré  ad  Art  173.—  Also  nur  unter  dieser  Bedingung  hat  die
Mutter  ein  Einspruchsrecht.  Will  sich  das  Kind  ohne  die  Einwilligung
            
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