§. 459. Von den Ehehindernissen. — Einsprüche.
39
Ehe mittelst eines Einspruchs (par une opposition au
mariage) d. i. mittelst eines förmlichen Widerspruchs gegen
Es
die Abschliessung der Ehe verhindert werden kann. haben -
jedoch die Gesetze (in der Absicht, dem Missbrauche
vorzubeugen, welcher von dem Rechte, einen Einspruch einzulegen, -
gemacht werden kann,) dieses Recht nur gewissen Personen -
und zwar mit dem Unterschiede verstattet, dass nur
einige derselben schlechthin, die übrigen aber nur in gewissen
gesetzlich bestimmten Fällen einen Einspruch einzulegen befugt
sind. *) Zu Folge des Grundes, auf welchem jene Gesetze
beruhen, darf dieses Recht, weder was diese Personen noch was
tri
diese Fälle betrifft, über die ihm gesetzten Grenzen ausgedehnt
werden. 2) Aber das steht einem Jeden frei, den Beamten des
Civilstandes von den Hindernissen zu unterrichten, welche in
einem gegebenen Falle der Ehe entgegenstehen; worauf der
Beamte, nach Befinden, mit der Trauung anzustehen hat.
Unbeschränkt steht das Recht, einen Einspruch ein
zulegen, zu: 1) Dem Vater; 2) wenn der Vater nicht mehr
am Leben oder nicht im Stande ist, dieses Recht auszuüben, *)
1) Discuss ad Art. 172ff. — Der C. c. scheint dem Rechte, einen
Einspruch einzulegen, zu enge Grenzen gesetzt zu haben. S. Vaz. 1, 163.
165. 168.
2) Merlin m. oppos. au mariage. Toull. I, 591 f. Denev. 1806.
pag. 157. Jpd. du C. c. VII. 312. P.) Laurent. II, 375. — Z. B. dem
Staatsanwalte ertheilt das Gesetz nirgends das Recht der Einsprache.
Sir, XXXIII, II, 286. S. jedoch Delvinc. I, 128. Proudhon 1, 237.
Durant. II, 201. Lass. I, 268. Grolm. II, 237. (Diese Schriftsteller
sprechen dem Staatsanwalte das Recht zu, wegen eines jeden öffentlichen
Ehehindernisses einen Ei spruch einzulegen.) — *Für die letztere Ansicht
En
spricht der Art. 46 des Gesetzes v. 20. April 1810, welcher lautet:
par
matière civile le ministère puhlic agit d'office dans les cas spécifies
la loi. Il surveille l’exécution des lois, des arrêts et des jugemens.
poursuit d’office cette exécution dans les dispositions
qui intéressent l’ordre public. Hieraus folgern Demol. III, 151
und Marçadé Art. 175. n. 3 mit Recht, dass der Staatsanwalt zum
Einspruch berechtigt sei, wenn das Ehehinderniss auf positiver Gesetzesvorschrift ¬
beruhe. S. auch Sir, L, II, 593. P.) Diese letztere Ansicht ist
von Z. selbst in §. 460 Anm. 1 u. jetzt auch vom KH. und von den
Appellhöfen, sowie von der Mehrzahl der Schriftsteller anerkannt. Laurent. ¬
II, 387. Aubry et Rau V. §. 454 Anm. 27. Sir. LII, 1, 54.
LVII, I, 111.
3) Toull. und Durant. a. a. O.
4) Locré ad Art 173.— Also nur unter dieser Bedingung hat die
Mutter ein Einspruchsrecht. Will sich das Kind ohne die Einwilligung