Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Viertes  Buch.  Von  den  Handelsgeschäften.
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iw
Richtung  ab,  indem  sie  bei  nichtbetagten
Grundsätzen  gerne  in  zu
cer
Förderungen  bald  den  §.  904  a.  v.  S.  B.  zur  Anwendung  bringt*)  und
den  Schuldner  gleich  mit  dem  Entstehen  der  Forderung  als  im  Verzubefindlich ¬
  ansieht,  somit  Fälligkeit  und  Verzug  mit  einander  verwechselt,  bah
im  Sinne  des  Hd.  v.  15.  Jänner  1787  Nr.  620  m)  die  Verzugszinsen  nu
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rt,**)  obschon  dieses  Hofdecret  sowor  durch  das  Pat
vom  Klagstage  an  forde
v.  17.  Juni  1788  Nr.  847  als  durch  das  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch
längst  aufgehoben  erscheint.
Art.  289.
Kaufleute  unter  einander  sind  berechtiget,  in  beiderseitigen  Handelsgeschäften ¬
  auch  ohne  Verabredung  oder  Mahnung  von  jeder  Forseit ¬
  dem  Tage,  an  welchem  sie  fällig  war,  Zinsen  zu  fordern.
derung
einen  andern  Kaufmann  b)  aus  einem
1.  Hat  a)  ein  Kaufmann  an
derse
igen  Handelsgeschäft  eine  Forderung,  so  kann  er  davon  69ge
Zinsen  vom  Tag  ihrer  Fälligkeit  d.  i.  von  demjenigen  Zeitpunkt  fordern,
durfte  (Prot.  S.  422).
von  welchem  die  Leistung  rechtlich
erwartet  werde
Bei  betagten  Forderungen  wird  hierdurch  an  den  sonst  bestehenden  Grundsätzen
des  österreichischen  Civilrechts  nichts  geändert;  bei  nicht  betagten  dagegen  fällt
nunmehr  das  Erforderniß  der  Verzögerung,  welche  nach  §.  1334  a.  b.  G.  B.
durch  die  vorangegangene  Einmahnung  bedingt  ist,  hinweg.
2.  Der  Art.  289  so  wenig  als  der  vorige  will  keinem  sonst  bestehenden
Rechte  auf  Zinsen  präjudiciren,  denn,  indem  er  den  Eintrit  des  Verzugs
festsetzt,  ist  damit  nicht  zugleich  ausgesprochen,  daß  nicht  auch  aus  anderen
Gründen  schon  vor  dessen  Eintritt  Zinsen  bezahlt  werden  müssen.  Insbesondere ¬
  wurde  hervorgehoben,  daß  es  zwei  Arten  von  Forderungen  gebe,  die
sogenannten  Contantausstände  und  die  Zielausstände  und  anerkannt,  daß  bei
den  ersteren,  wohin  z.  B.  in  der  Regel  die  Ausstände  der  Banquiers  gehören,
allerdings  die  Zinsberechnung  vom  Tag  ihrer  Entstehung  an  begründet  sei.
Wenn  ein  Banquier  einen  Geldbetrag  vorschießt  unter  der  Stipulation,  daß
derselbe  in  einem  halben  Jahr  zurückzuzalen  sei,  so  kann  Niemand  zweifeln,
daß  der  Banquier  vom  Tag  der  Auszalung  des  Geldes  an,  auch  ohne  besondere ¬
  Verabredung  Zinsen  zu  fordern  berechtigt  sei  (Prot.  S.  422).
3.  Es  wurde  als  selbstverständlich  hervorgehoben,  daß  die  Art.  288  und
289  keine  Anwendung  leiden  können,  wenn  der  Gläubiger  sich  in  mor
accipiendi  befinde  (Prot.  S.  1316).
Art.  290.
Ein  Kaufmann,  welcher  in  Ausübung  des  Handelsgewerbes  einem
Kaufmanne  oder  Nichtkaufmanne  Geschäfte  besorgt  oder  Dienste  leistet,
„Ist  keine  gewisse  Zeit  für  die  Erfüllung  des  Vertrages  bestimmt  worden;  so  kann
sie  sogleich,  nähmlich  ohne  unnöthigen  Aufschub  gefordert  werden."  (§.  904  a.  b.  G.  B.)
**)  Das  angeführte  Hofdecret  lautet:  „Ueber  die  Frage,  von  welchem  Tage  an  zu
rechnen,  von  einer  Schuldforderung,  die  durch  Urtheil  richtig  erkannt  wird,  die  ausständigen
Interessen  zuzuerkennen  seien,  wird  zur  Richtschnur  festgesetzt:  wo  Interessen  bedungen  worden, ¬
  gebe  der  Inhalt  des  Einverständnisses  die  Richtschnur;  wo  eine  derlei  Bedingung  nicht
besteht,  gebühren  die  Interessen  nur  vom  Tage  der  überreichten  Klage,  wodurch  die  Forderung ¬
  vor  Gericht  rege  gemacht  worden."  (Hd.  v.  15.  Jän.  1787  Nr.  620  m.)
            
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