Viertes Buch. Von den Handelsgeschäften.
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Richtung ab, indem sie bei nichtbetagten
Grundsätzen gerne in zu
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Förderungen bald den §. 904 a. v. S. B. zur Anwendung bringt*) und
den Schuldner gleich mit dem Entstehen der Forderung als im Verzubefindlich ¬
ansieht, somit Fälligkeit und Verzug mit einander verwechselt, bah
im Sinne des Hd. v. 15. Jänner 1787 Nr. 620 m) die Verzugszinsen nu
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rt,**) obschon dieses Hofdecret sowor durch das Pat
vom Klagstage an forde
v. 17. Juni 1788 Nr. 847 als durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
längst aufgehoben erscheint.
Art. 289.
Kaufleute unter einander sind berechtiget, in beiderseitigen Handelsgeschäften ¬
auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forseit ¬
dem Tage, an welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern.
derung
einen andern Kaufmann b) aus einem
1. Hat a) ein Kaufmann an
derse
igen Handelsgeschäft eine Forderung, so kann er davon 69ge
Zinsen vom Tag ihrer Fälligkeit d. i. von demjenigen Zeitpunkt fordern,
durfte (Prot. S. 422).
von welchem die Leistung rechtlich
erwartet werde
Bei betagten Forderungen wird hierdurch an den sonst bestehenden Grundsätzen
des österreichischen Civilrechts nichts geändert; bei nicht betagten dagegen fällt
nunmehr das Erforderniß der Verzögerung, welche nach §. 1334 a. b. G. B.
durch die vorangegangene Einmahnung bedingt ist, hinweg.
2. Der Art. 289 so wenig als der vorige will keinem sonst bestehenden
Rechte auf Zinsen präjudiciren, denn, indem er den Eintrit des Verzugs
festsetzt, ist damit nicht zugleich ausgesprochen, daß nicht auch aus anderen
Gründen schon vor dessen Eintritt Zinsen bezahlt werden müssen. Insbesondere ¬
wurde hervorgehoben, daß es zwei Arten von Forderungen gebe, die
sogenannten Contantausstände und die Zielausstände und anerkannt, daß bei
den ersteren, wohin z. B. in der Regel die Ausstände der Banquiers gehören,
allerdings die Zinsberechnung vom Tag ihrer Entstehung an begründet sei.
Wenn ein Banquier einen Geldbetrag vorschießt unter der Stipulation, daß
derselbe in einem halben Jahr zurückzuzalen sei, so kann Niemand zweifeln,
daß der Banquier vom Tag der Auszalung des Geldes an, auch ohne besondere ¬
Verabredung Zinsen zu fordern berechtigt sei (Prot. S. 422).
3. Es wurde als selbstverständlich hervorgehoben, daß die Art. 288 und
289 keine Anwendung leiden können, wenn der Gläubiger sich in mor
accipiendi befinde (Prot. S. 1316).
Art. 290.
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem
Kaufmanne oder Nichtkaufmanne Geschäfte besorgt oder Dienste leistet,
„Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann
sie sogleich, nähmlich ohne unnöthigen Aufschub gefordert werden." (§. 904 a. b. G. B.)
**) Das angeführte Hofdecret lautet: „Ueber die Frage, von welchem Tage an zu
rechnen, von einer Schuldforderung, die durch Urtheil richtig erkannt wird, die ausständigen
Interessen zuzuerkennen seien, wird zur Richtschnur festgesetzt: wo Interessen bedungen worden, ¬
gebe der Inhalt des Einverständnisses die Richtschnur; wo eine derlei Bedingung nicht
besteht, gebühren die Interessen nur vom Tage der überreichten Klage, wodurch die Forderung ¬
vor Gericht rege gemacht worden." (Hd. v. 15. Jän. 1787 Nr. 620 m.)