344
Zur bayerischen Subhastalionsordnung.
teien vermietheten Wohnhauses des B. erwirkt; vom Voll-
streckungsgerichte ist gemäß Art. 39 SO. an die Miether
der Auftrag erlassen, die von jetzt an verfallenden
Miethzinse an das Vollstreckungsgericht einzuzahlen. Die-
sem Aufträge nachkommend legen die Miether die bald
darauf fällig gewordenen Miethzinse vor. A. nimmt nun
seinen Beschlagnahmeantrag zurück, die Beschlagnahme
wird daher aufgehoben und das Hypothekenamt um deren
Löschung ersucht, jedoch die gebotene gleichzeitige Hinaus-
gabe der Miethzinse an den Schuldner oder, soferne sie
gepfändet sind, an den Pfändungsgläubiger unterlassen.
a) Gesetzt zunächst den Fall, daß alsbald, etwa noch
am Tage der Beschlagnahmeaufhebung, ein Beschlagnahme-
antrag des C. einlangt, auf Grund dessen neuerdings
(nicht eine weitere)*) Beschlagnahme des B.'schen An-
wesens beschlossen und wiederum Auftrag an die Miether
gemäß Art. 39 gerichtet bezw. der erlassene nicht wider-
rufen wird. Nunmehr gelangt auch das Anwesen zur Ver-
steigerung und zum Zuschläge. Unmittelbar nach der Be-
schlagnahme des C. hat Kurrentgläubiger D. den An-
spruch des B. auf Herausgabe der in Folge der Beschlag-
nahme des A. noch bei Gericht hinterliegenden Mieth-
schillinge gepfändet. Es entsteht jetzt die Frage, ob diese
Pfändung zulässig war, oder ob die Beschlagnahme des C.
auch die gepfändeten Erträgnisse ergriffen hat, demgemäß
deren gesonderte Pfändung unter das Verbot der Art. 20
und 8 SO. fällt.
Unseres Erachtens bietet die Entscheidung hier keinerlei
Schwierigkeit. Wenn nicht schon mit der Zurücknahme
*) Da die weitere Beschlagnahme begriffmäßig den gleich-
zeitigen Bestand einer früher erwirkten Beschlagnahme
voraussetzt, so kann die nach erfolgter Aufhebung sämmt-
licher früherer Beschlagnahmen beschlossene Beschlagnahme
keine weitere im Sinne der Art. 42 f. SO. sein.
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Zur bayerischen Subhastalionsordnung.
teien vermietheten Wohnhauses des B. erwirkt; vom Voll-
streckungsgerichte ist gemäß Art. 39 SO. an die Miether
der Auftrag erlassen, die von jetzt an verfallenden
Miethzinse an das Vollstreckungsgericht einzuzahlen. Die-
sem Aufträge nachkommend legen die Miether die bald
darauf fällig gewordenen Miethzinse vor. A. nimmt nun
seinen Beschlagnahmeantrag zurück, die Beschlagnahme
wird daher aufgehoben und das Hypothekenamt um deren
Löschung ersucht, jedoch die gebotene gleichzeitige Hinaus-
gabe der Miethzinse an den Schuldner oder, soferne sie
gepfändet sind, an den Pfändungsgläubiger unterlassen.
a) Gesetzt zunächst den Fall, daß alsbald, etwa noch
am Tage der Beschlagnahmeaufhebung, ein Beschlagnahme-
antrag des C. einlangt, auf Grund dessen neuerdings
(nicht eine weitere)*) Beschlagnahme des B.'schen An-
wesens beschlossen und wiederum Auftrag an die Miether
gemäß Art. 39 gerichtet bezw. der erlassene nicht wider-
rufen wird. Nunmehr gelangt auch das Anwesen zur Ver-
steigerung und zum Zuschläge. Unmittelbar nach der Be-
schlagnahme des C. hat Kurrentgläubiger D. den An-
spruch des B. auf Herausgabe der in Folge der Beschlag-
nahme des A. noch bei Gericht hinterliegenden Mieth-
schillinge gepfändet. Es entsteht jetzt die Frage, ob diese
Pfändung zulässig war, oder ob die Beschlagnahme des C.
auch die gepfändeten Erträgnisse ergriffen hat, demgemäß
deren gesonderte Pfändung unter das Verbot der Art. 20
und 8 SO. fällt.
Unseres Erachtens bietet die Entscheidung hier keinerlei
Schwierigkeit. Wenn nicht schon mit der Zurücknahme
*) Da die weitere Beschlagnahme begriffmäßig den gleich-
zeitigen Bestand einer früher erwirkten Beschlagnahme
voraussetzt, so kann die nach erfolgter Aufhebung sämmt-
licher früherer Beschlagnahmen beschlossene Beschlagnahme
keine weitere im Sinne der Art. 42 f. SO. sein.