Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Wechselrecht.
Tratte  nicht  trassiertermaßen  akzeptiert  oder  nicht  zahlt,  andere
zur  Akzeptation  sowie  zur  Zahlung  aufgefordert  werden,  W.O.
Art.  56.
Zweck  der  Notadresse  ist,  durch  die  Intervention  des  Notadressaten
die  Abschneidung  des  wechselmäßigen  Regresses  gegen  den  Adressanten
herbeizuführen.  Die  Zahlung  oder  Annahme  erfolgt  durch  den  Adressaten
für  Rechnung  des  Adressanten.
Die  Notadresse  pflegt  in  den  Worten  „im  Falle  der  Not“,  „im
Falle“  und  in  ähnlichen  Wendungen  zu  geschehen.  Ihre  Zufügung  ist
nicht  bloß  dem  Trassanten,  sondern  auch  anderen  Personen,  welche
regreßpflichtig  werden  können,  gestattet.  Sie  ist  zulässig,  wie  auf
dem  Wechsel  selbst,  so  auch  auf  einer  Kopie,  auf  welcher  sich  Originalindossamente ¬
  befinden.  Notadressat  kann  jeder  sein,  der  nicht  Bezogener
ist,  insbesondere  auch  der  Notadressant  selbst,  sei  er  nun  der  Trassant
oder  ein  Indossant.
Die  Notadresse  ist  nur  gültig,  wenn  sie  weder  in  den  übrigen  Maßgaben, ¬
  noch  bezüglich  des  Zahlungsortes  von  der  Grundtratte  abweicht.
Ist  ein  Zahlungsort  bei  ihr  nicht  genannt,  so  gilt  der  Zahlungsort
der  Grundtratte  auch  für  sie.
II.  Durch  die  Hinzufügung  der  Notadresse  macht  der  Adressant
seine  Haftung  und  diejenige  seiner  Nachmänner  von  einer  kopulativen
Bedingung  abhängig,  nämlich  der  Nichthonorierung  der  Tratte  durch
den  Trassaten  und  durch  den  Notadressaten.  Gegen  beide  muß  also
die  wechselmäßige  Diligenz  gewahrt  sein,  wenn  der  Adressant  sowie  seine
Nachmänner  verpflichtet  werden  sollen.  Dagegen  kann  den  Vormännern
des  Notadressanten,  welche  sich  unter  der  einfachen  Bedingung  der
Nichthonorierung  der  Tratte  durch  den  Bezogenen  verpflichteten,  die
Nichtachtung  der  Notadressaten  nicht  zugute  kommen.
Mittels  der  Notadresse  verspricht  der  Adressant  dem  Wechselnehmer
die  eventuelle  Annahme  und  Zahlung  durch  den  Adressaten.  Sie  bildet
demnach  eine  eventuelle  Tratte.  Aber  dieses  Versprechen  hat  doch  einen
2)  R.  O.  H.G.  Bd.  20  S.  164.  Es  liegt  in  gewissem  Sinne  ein  eigentrassierter
Wechsel  vor,  bei  welchem  von  der  sonst  erforderten  Ortsverschiedenheit  abgesehen
wird,  weil  die  Zulassung  der  Notadresse  an  sich  selbst  dem  praktischen  Bedürfnis  entspricht ¬

3)  R.O.  H.G.  Bd.  11  S.  297.
4)  W.O.  Art.  62,  womit  allerdings  Art.  61  nicht  vollständig  übereinstimmt.
Das  Prinzip  des  Art.  62  der  W.  O.  ist  das  folgerechte,  denn  der  spätere  Indossatar
gründet  sein  Recht  gegen  den  Vormann  des  Notadressanten  auf  die  Schrift  jenes
Vormannes,  und  nicht  auf  einen  Vertrag  mit  seinem  Indossanten.
            
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