310
Das Wechselrecht.
Tratte nicht trassiertermaßen akzeptiert oder nicht zahlt, andere
zur Akzeptation sowie zur Zahlung aufgefordert werden, W.O.
Art. 56.
Zweck der Notadresse ist, durch die Intervention des Notadressaten
die Abschneidung des wechselmäßigen Regresses gegen den Adressanten
herbeizuführen. Die Zahlung oder Annahme erfolgt durch den Adressaten
für Rechnung des Adressanten.
Die Notadresse pflegt in den Worten „im Falle der Not“, „im
Falle“ und in ähnlichen Wendungen zu geschehen. Ihre Zufügung ist
nicht bloß dem Trassanten, sondern auch anderen Personen, welche
regreßpflichtig werden können, gestattet. Sie ist zulässig, wie auf
dem Wechsel selbst, so auch auf einer Kopie, auf welcher sich Originalindossamente ¬
befinden. Notadressat kann jeder sein, der nicht Bezogener
ist, insbesondere auch der Notadressant selbst, sei er nun der Trassant
oder ein Indossant.
Die Notadresse ist nur gültig, wenn sie weder in den übrigen Maßgaben, ¬
noch bezüglich des Zahlungsortes von der Grundtratte abweicht.
Ist ein Zahlungsort bei ihr nicht genannt, so gilt der Zahlungsort
der Grundtratte auch für sie.
II. Durch die Hinzufügung der Notadresse macht der Adressant
seine Haftung und diejenige seiner Nachmänner von einer kopulativen
Bedingung abhängig, nämlich der Nichthonorierung der Tratte durch
den Trassaten und durch den Notadressaten. Gegen beide muß also
die wechselmäßige Diligenz gewahrt sein, wenn der Adressant sowie seine
Nachmänner verpflichtet werden sollen. Dagegen kann den Vormännern
des Notadressanten, welche sich unter der einfachen Bedingung der
Nichthonorierung der Tratte durch den Bezogenen verpflichteten, die
Nichtachtung der Notadressaten nicht zugute kommen.
Mittels der Notadresse verspricht der Adressant dem Wechselnehmer
die eventuelle Annahme und Zahlung durch den Adressaten. Sie bildet
demnach eine eventuelle Tratte. Aber dieses Versprechen hat doch einen
2) R. O. H.G. Bd. 20 S. 164. Es liegt in gewissem Sinne ein eigentrassierter
Wechsel vor, bei welchem von der sonst erforderten Ortsverschiedenheit abgesehen
wird, weil die Zulassung der Notadresse an sich selbst dem praktischen Bedürfnis entspricht ¬
3) R.O. H.G. Bd. 11 S. 297.
4) W.O. Art. 62, womit allerdings Art. 61 nicht vollständig übereinstimmt.
Das Prinzip des Art. 62 der W. O. ist das folgerechte, denn der spätere Indossatar
gründet sein Recht gegen den Vormann des Notadressanten auf die Schrift jenes
Vormannes, und nicht auf einen Vertrag mit seinem Indossanten.