(b. G. B. §§. 94—96.
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[Bestrigsrecht d. Ehegatten.
rechtes vorhanden sind. Dieß gilt auch von dem absolut impotenten
Theile selbst, der sich dadurch in seinen Rechten gekränkt fühlen kann, daß
er bei der vereitelten Möglichkeit, den Hauptzweck der Ehe zu erreichen,
doch alle Nebenlasten und Verbindlichkeiten derselben lebenslänglich tragen
müßte *). Dagegen kann derjenige Ehegatte, der zur Zeit der Abschließung
der Ehe um seine oder des andern Theiles Impotenz gewußt hat, nicht
mit einer Bestreitungsklage wirksam auftreten, da er nicht für gekränkt in
seinen Rechten angesehen zu werden vermag.
h) Die Bestreitung der Giltigkeit einer Ehe wegen des Hindernisses
der Verurtheilung zu einer schweren Kerkerstrafe (§. 61)
kann nur demjenigen Ehegatten zugestanden werden, der sich in einer entschuldbaren ¬
Unwissenheit darüber befand, daß ein solches Strafurtheil
gegen den andern Ehegatten ergangen ist; der Verbrecher selbst ist zu
dieser Bestreitung niemals berechtigt, weil er nicht als in seinen Rechten
gekränkt erscheinen kann.
i) Bezüglich des Hindernisses des mangelnden Aufgebotes
kann nur derjenige Ehegatte als schuldlos angesehen werden, ohne dessen
Wissen und Willen das zur Giltigkeit der Ehe nöthige Aufgebot, mag es
ihn selbst oder den andern Ehetheil betreffen, vernachlässigt worden ist.
Hierdurch erscheint er zugleich als verletzt in dem Rechte, zu fordern, daß
die vom Gesetze angeordneten Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden, um
die Abschließung einer ungiltigen Ehe zu verhüten")
k) Wurde die Ehe durch einen Bevollmächtigten abgeschlossen, die
Vollmacht aber noch vor Abschließung derselben widerrufen (§. 76),
so hat der Machtgeber wohl jederzeit das Recht, die Giltigkeit der eingegangenen ¬
Ehe zu bestreiten; denn er bediente sich bei dem Widerrufe
nur eines ihm gesetzlich (§. 1020) zustehenden Befugnisses, muß demnach
als schuldlos angesehen werden (§. 1305) und ist gewiß auch in seinen
Rechten gekränkt, indem ihm eine Person als Gatte aufgedrungen wird,
die er nicht mehr ehelichen wollte ***). Dagegen scheint dem andern
Theile, eben weil man nicht sagen kann, daß ihm eine Kränkung widerfahren ¬
sei, in keinem Falle ein Bestreitungsrecht zuzustehen.
Ist die Ehe deßhalb ungiltig, weil die zur Abschließung derselben
ausgestellte Vollmacht nicht auf eine bestimmte Person lautete, so kann ein
*) Dolliner, a. a. O. S. 289; — Nippel, Erläut. Bd. 2. S. 26.
**) Dolliner, a. a. O. S. 294. — Nippel, Erläut. Bd. 2. S. 26.
***) Nippel, Erläut. Bd. 2. S. 27. — Die von Dolliner (a. a. O.
S. 296) angeführte Ausnahme scheint bei dem allgemeinen Wortlaute der
§§. 76, 1020 und 1305 aus dem Gesetze nicht gerechtfertigt werden zu können.