Volltext : ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (1)

(b.  G.  B.  §§.  94—96.
315  —
[Bestrigsrecht  d.  Ehegatten.
rechtes  vorhanden  sind.  Dieß  gilt  auch  von  dem  absolut  impotenten
Theile  selbst,  der  sich  dadurch  in  seinen  Rechten  gekränkt  fühlen  kann,  daß
er  bei  der  vereitelten  Möglichkeit,  den  Hauptzweck  der  Ehe  zu  erreichen,
doch  alle  Nebenlasten  und  Verbindlichkeiten  derselben  lebenslänglich  tragen
müßte  *).  Dagegen  kann  derjenige  Ehegatte,  der  zur  Zeit  der  Abschließung
der  Ehe  um  seine  oder  des  andern  Theiles  Impotenz  gewußt  hat,  nicht
mit  einer  Bestreitungsklage  wirksam  auftreten,  da  er  nicht  für  gekränkt  in
seinen  Rechten  angesehen  zu  werden  vermag.
h)  Die  Bestreitung  der  Giltigkeit  einer  Ehe  wegen  des  Hindernisses
der  Verurtheilung  zu  einer  schweren  Kerkerstrafe  (§.  61)
kann  nur  demjenigen  Ehegatten  zugestanden  werden,  der  sich  in  einer  entschuldbaren ¬
  Unwissenheit  darüber  befand,  daß  ein  solches  Strafurtheil
gegen  den  andern  Ehegatten  ergangen  ist;  der  Verbrecher  selbst  ist  zu
dieser  Bestreitung  niemals  berechtigt,  weil  er  nicht  als  in  seinen  Rechten
gekränkt  erscheinen  kann.
i)  Bezüglich  des  Hindernisses  des  mangelnden  Aufgebotes
kann  nur  derjenige  Ehegatte  als  schuldlos  angesehen  werden,  ohne  dessen
Wissen  und  Willen  das  zur  Giltigkeit  der  Ehe  nöthige  Aufgebot,  mag  es
ihn  selbst  oder  den  andern  Ehetheil  betreffen,  vernachlässigt  worden  ist.
Hierdurch  erscheint  er  zugleich  als  verletzt  in  dem  Rechte,  zu  fordern,  daß
die  vom  Gesetze  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln  beobachtet  werden,  um
die  Abschließung  einer  ungiltigen  Ehe  zu  verhüten")
k)  Wurde  die  Ehe  durch  einen  Bevollmächtigten  abgeschlossen,  die
Vollmacht  aber  noch  vor  Abschließung  derselben  widerrufen  (§.  76),
so  hat  der  Machtgeber  wohl  jederzeit  das  Recht,  die  Giltigkeit  der  eingegangenen ¬
  Ehe  zu  bestreiten;  denn  er  bediente  sich  bei  dem  Widerrufe
nur  eines  ihm  gesetzlich  (§.  1020)  zustehenden  Befugnisses,  muß  demnach
als  schuldlos  angesehen  werden  (§.  1305)  und  ist  gewiß  auch  in  seinen
Rechten  gekränkt,  indem  ihm  eine  Person  als  Gatte  aufgedrungen  wird,
die  er  nicht  mehr  ehelichen  wollte  ***).  Dagegen  scheint  dem  andern
Theile,  eben  weil  man  nicht  sagen  kann,  daß  ihm  eine  Kränkung  widerfahren ¬
  sei,  in  keinem  Falle  ein  Bestreitungsrecht  zuzustehen.
Ist  die  Ehe  deßhalb  ungiltig,  weil  die  zur  Abschließung  derselben
ausgestellte  Vollmacht  nicht  auf  eine  bestimmte  Person  lautete,  so  kann  ein
*)  Dolliner,  a.  a.  O.  S.  289;  —  Nippel,  Erläut.  Bd.  2.  S.  26.
**)  Dolliner,  a.  a.  O.  S.  294.  —  Nippel,  Erläut.  Bd.  2.  S.  26.
***)  Nippel,  Erläut.  Bd.  2.  S.  27.  —  Die  von  Dolliner  (a.  a.  O.
S.  296)  angeführte  Ausnahme  scheint  bei  dem  allgemeinen  Wortlaute  der
§§.  76,  1020  und  1305  aus  dem  Gesetze  nicht  gerechtfertigt  werden  zu  können.
            
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