Metadata : Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

Prüfung der Echtheit von Dokumenten.

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Weise getilgt ist. Weiß in diesem Falle der Bürge von dieser
Tilgung Nichts, und kann ihm dies Nichtwissen auch nicht
etwa als Nachlässigkeit angerechnet werden, so muß ihm der
Hauptschuldner die gezahlteSumme vergüten, und der Letztere,
nicht der im'Interesse desselben bona fide und sine culpa
handelnde Bürge ist es, welcher die nachtheiligen Folgen der
Unredlichkeit des Dritten (des Gläubigers), welcher sich zum
'zweiten Male Zahlung leisten ließ, zu tragen hat.
2. Die Frage, ob in dem obigen Falle die Beklagten
es an der erforderlichen Vorsicht fehlen ließen, ist auch nach
des Referenten Ansicht durch die ihr gewordene Bejahung
richtig beantwortet. Gleichwohl lassen sich manche erhebliche
Momente auch für die entgegengesetzte Auffassung anführen.
Nicht leicht wird die Regularität der hier vorgekom-
menen Connossemente Vertreter finden; ein Punkt, über
welchen wir noch Einiges unten nachtragen werden. — Zunächst
fügen wir die folgenden Bemerkungen hinzu, um die vorliegende
Angelegenheit aus verschiedenen Standpunkten zu beleuchten.
Wir gehen auch hier von der Annahme einer vorhandenen
Irregularität der Connossemente aus, und fragen dann, was
die hamburgischen Banquiers aus diesem Umstande abzuleiten
hatten? — Sicherlich nicht, daß der Einsender der Connossemente
Wm. B. A. ein Fälscher sei sondern nur, daß derselbe
mit der Unterzeichnung der Connossemente Seitens der
Capitaine oder deren Vertreter es leicht genommen habe.
Hätte A. fälschen wollen, so hätte er die Signatur der
( wirklich eriftirenden oder vielleicht nur fingirten) Capitaine
ohne “for” und “per” in äußerlich unbedenklich erscheinender
Weise vollziehen können, während diejenige (oder eine der-
selben ähnliche) Form, in welcher er die Connossemente
wirklich einsandte, von einem Fälscher muthmaßlich nicht
gewählt worden sein würde, weil dabei die Möglichkeit nicht
fern lag, daß an der Unregelmäßigkeit Anstoß genommen und
vielleicht zur Einziehung von Erkundigungen werde geschritten
werden, durch welche das Verbrechen hätte vereitelt werden
können. — Wäre übrigens zu der Vermuthung einer von

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