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§ 256. Der Verfalltag.
genügen andere unzweideutige Bezeichnungen, z. B. an Johanni, an dem
dritten Ostertage des Jahres.? Nach gesetzlicher Bestimmmung ist unter
einer auf „Anfang" oder „Ende" eines Monats gesetzten Verfallzeit der
erste, beziehungsweise der letzte, bei der auf die „Mitte" gesetzten der
15. des Monats zu verstehen, W.O. Art. 30.“
2. Der Datowechsel läßt den Verfalltag mit dem Ablaufe einer
bestimmten Frist nach dem Zeitdatum der Ausstellung des Wechsels
eintreten. Die Frist kann nach Tagen bestimmt sein, was auch dadurch
geschieht, daß dieselbe auf einen halben Monat, d. h. nach gesetzlicher
Bestimmung 15 Tage, gesetzt ist; in beiden Fällen ist der Ausstellungstag
nicht mitzurechnen. Wird die Frist nach Wochen oder Monaten bestimmt,
so ist der durch Benennung oder Zahl dem Ausstellungstage entsprechende
Tag der Verfalltag. Fällt das Datum der Ausstellung — der 31. des
Monats oder der 29. Februar — im Verfallmonat aus, so tritt der
Verfall an dessen letztem Tage ein, W. O. Art. 32.
3. Es ist zulässig, Wechsel, die an einem bestimmten Messe= oder
Marktorte zahlbar sein sollen, auf die Zeit einer dort abzuhaltenden
Messe oder eines Marktes zu stellen. Dauert die Messe oder der
Markt mehrere Tage, so bestimmt sich der Verfalltag nach Spezialgesetz,
in Ermangelung eines solchen ist der Verfalltag gemäß der Bestimmung
der Wechselordnung der Tag vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe
oder des Marktes, W. O. Art. 35.4
4. Bei den Sichtwechseln ergibt sich der Verfalltag aus der zum
PräsentaZwecke -
der Herbeiführung der Fälligkeit geschehenden
Sichtwechsel
tion des Wechsels bei dem zur Zahlung Verpflichteten.s
sind einfache, wenn sie unmittelbar mit der Präsentation zahlbar sind,
befristete, auch Nachsichtwechsel genannt, wenn sie erst mit dem
Ablaufe einer bestimmten Zeit nach Sicht fällig werden.8.
2) Wäre der Wechsel „auf Ostern“ oder „Pfingsten“ gestellt, so wäre zwar,
val. Art. 92 der W.O. der nächste Werktag der Zahlungstag, dieser also bestimmt,
nicht bestimmt aber wäre der Verfalltag, der Wechsel also rechtsungültig.
3) „Ende Juni den 23ten“ würde infolge der im Wechsel selbst gegebenen Auslegung ¬
den 23ten zum Zahlungstag machen. Thöl, W. R. § 37 Anm. 10.
4) Daß nur auf Gesetz, nicht auf Gewohnheit Rücksicht genommen wird, ent
spricht dem Wesen des Wechselrechtes. Durch Verschiebung der Messe oder des Marktes
verschiebt sich auch die Verfallzeit
5) Ein Sichtwechsel könnte im Wechselprozesse wirksam nur eingeklagt werden
wenn die Präsentation urkundlich nachgewiesen werden könnte, denn die Präsentation
bewirkte die Fälligkeit. Dies ist durch § 605 Abs. 1 C. P. O. abgeändert.
6) Domizilierte Sichtwechsel sind beim Domiziliaten, domizilierte Nachsichtwechsel
jedoch beim Trassaten oder Aussteller des eigenen Wechsels, behufs Herbeiführung der
Fälligkeit, zu präsentieren.