Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  256.  Der  Verfalltag.
genügen  andere  unzweideutige  Bezeichnungen,  z.  B.  an  Johanni,  an  dem
dritten  Ostertage  des  Jahres.?  Nach  gesetzlicher  Bestimmmung  ist  unter
einer  auf  „Anfang"  oder  „Ende"  eines  Monats  gesetzten  Verfallzeit  der
erste,  beziehungsweise  der  letzte,  bei  der  auf  die  „Mitte"  gesetzten  der
15.  des  Monats  zu  verstehen,  W.O.  Art.  30.“
2.  Der  Datowechsel  läßt  den  Verfalltag  mit  dem  Ablaufe  einer
bestimmten  Frist  nach  dem  Zeitdatum  der  Ausstellung  des  Wechsels
eintreten.  Die  Frist  kann  nach  Tagen  bestimmt  sein,  was  auch  dadurch
geschieht,  daß  dieselbe  auf  einen  halben  Monat,  d.  h.  nach  gesetzlicher
Bestimmung  15  Tage,  gesetzt  ist;  in  beiden  Fällen  ist  der  Ausstellungstag
nicht  mitzurechnen.  Wird  die  Frist  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmt,
so  ist  der  durch  Benennung  oder  Zahl  dem  Ausstellungstage  entsprechende
Tag  der  Verfalltag.  Fällt  das  Datum  der  Ausstellung  —  der  31.  des
Monats  oder  der  29.  Februar  —  im  Verfallmonat  aus,  so  tritt  der
Verfall  an  dessen  letztem  Tage  ein,  W.  O.  Art.  32.
3.  Es  ist  zulässig,  Wechsel,  die  an  einem  bestimmten  Messe=  oder
Marktorte  zahlbar  sein  sollen,  auf  die  Zeit  einer  dort  abzuhaltenden
Messe  oder  eines  Marktes  zu  stellen.  Dauert  die  Messe  oder  der
Markt  mehrere  Tage,  so  bestimmt  sich  der  Verfalltag  nach  Spezialgesetz,
in  Ermangelung  eines  solchen  ist  der  Verfalltag  gemäß  der  Bestimmung
der  Wechselordnung  der  Tag  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse  der  Messe
oder  des  Marktes,  W.  O.  Art.  35.4
4.  Bei  den  Sichtwechseln  ergibt  sich  der  Verfalltag  aus  der  zum
PräsentaZwecke -
  der  Herbeiführung  der  Fälligkeit  geschehenden
Sichtwechsel
tion  des  Wechsels  bei  dem  zur  Zahlung  Verpflichteten.s
sind  einfache,  wenn  sie  unmittelbar  mit  der  Präsentation  zahlbar  sind,
befristete,  auch  Nachsichtwechsel  genannt,  wenn  sie  erst  mit  dem
Ablaufe  einer  bestimmten  Zeit  nach  Sicht  fällig  werden.8.
2)  Wäre  der  Wechsel  „auf  Ostern“  oder  „Pfingsten“  gestellt,  so  wäre  zwar,
val.  Art.  92  der  W.O.  der  nächste  Werktag  der  Zahlungstag,  dieser  also  bestimmt,
nicht  bestimmt  aber  wäre  der  Verfalltag,  der  Wechsel  also  rechtsungültig.
3)  „Ende  Juni  den  23ten“  würde  infolge  der  im  Wechsel  selbst  gegebenen  Auslegung ¬
  den  23ten  zum  Zahlungstag  machen.  Thöl,  W.  R.  §  37  Anm.  10.
4)  Daß  nur  auf  Gesetz,  nicht  auf  Gewohnheit  Rücksicht  genommen  wird,  ent
spricht  dem  Wesen  des  Wechselrechtes.  Durch  Verschiebung  der  Messe  oder  des  Marktes
verschiebt  sich  auch  die  Verfallzeit
5)  Ein  Sichtwechsel  könnte  im  Wechselprozesse  wirksam  nur  eingeklagt  werden
wenn  die  Präsentation  urkundlich  nachgewiesen  werden  könnte,  denn  die  Präsentation
bewirkte  die  Fälligkeit.  Dies  ist  durch  §  605  Abs.  1  C.  P.  O.  abgeändert.
6)  Domizilierte  Sichtwechsel  sind  beim  Domiziliaten,  domizilierte  Nachsichtwechsel
jedoch  beim  Trassaten  oder  Aussteller  des  eigenen  Wechsels,  behufs  Herbeiführung  der
Fälligkeit,  zu  präsentieren.
            
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