Full text : ¬Das deutsche Erbrecht auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

250  4.  Hauptst.  Die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.
kommen.*)
Als  solches  kommt  aber,  abgesehen  von  der  effektiven
Befriedigung  des  einen  vor  dem  anderen,  zwar  nicht  die  Meldung
oder  die  Klageerhebung  in  Betracht,  wohl  aber  die  bereits  rechtskräftig ¬
  erfolgte  Verurteilung  des  Erben  zur  Befriedigung  eines  ausgeschlossenen ¬
  Gläubigers  (§  1973)
6.  Beruht  die  ausgeschlossene  Forderung  auf  einem  gegenseitigen
Vertrag,  so  kann  der  wegen  der  ihm  obliegenden  Leistung  in  Anspruch ¬
  genommene  Gläubiger  auf  seine  ausgeschlossene  Forderung
doch  die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags  nach  §  320  stützen.
Konnte  der  Gläubiger  der  ausgeschlossenen  Forderung  zur  Zeit  des
Wirksamwerdens  der  Ausschließung  gegen  eine  zum  Nachlaß  gehörende ¬
  Forderung  aufrechnen,  so  bleibt  ihm  die  Möglichkeit  der
149)
Aufrechnung  ungeachtet  des  Ausschlusses  gewahrt.
7.  Zum  Antrag  auf  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  ist  ein  ausgeschlossener ¬
  Gläubiger  nur  berechtigt,  wenn  über  das  Vermögen  des
Erben  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist;  dafern  aber  eine  Ehefrau
die  Erbin  ist  und  der  Nachlaß  zum  Gesamtgut  gehört,  nur  dann,
wenn  über  das  Vermögen  des  Ehemanns  Konkurs  eröffnet  ist  (§  219
KO.).  Die  Stellung  des  Antrags  auf  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung ¬
  ist,  dafern  die  allgemeinen  Voraussetzungen  hierzu  vorhanden ¬
  sind,  dem  ausgeschlossenen  Gläubiger  nicht  50)  versagt  (§  1981
47)  Der  Möglichkeit  der  Begünstigung  eines  ausgeschlossenen  Gläubigers
vor  dem  anderen  ist  dabei,  wie  schon  die  Motive  V  S.  641  hervorheben,
offenbar  Raum  gelassen.
48)  Ebenso  Planck=Ritgen  S.  68.
49)  Planck=Ritgen  S.  78  hält  die  im  Texte  angenommene  Aufrechenbarkeit ¬
  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  des  §  390  Satz  1  für  ausgeschlossen,
gerät  aber  dabei  mit  seiner  eigenen,  auf  einen  verwandten  Fall  sich  beziehenden
Ausführung  auf  S.  114  unter  Z.  3  in  Widerspruch.  Nach  dem  Wortlaut  des
§  390  Satz  1  kann  freilich  eine  Forderung,  der  eine  Einrede  entgegensteht,
nicht  aufgerechnet  werden.  Allein  dieser  Rechtssatz  greift  hier  deshalb  nicht
durch,  weil  dem  Gläubiger  doch  infolge  der  durch  den  Ausschluß  im  Aufgebotsverfahren ¬
  eintretenden  Einschränkung  der  Haftung  nicht  eine  bereits  vorher ¬
  erworbene  und  selbst  durch  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  unberührt
bleibende  Aufrechnungsmöglichkeit  entzogen  werden  kann.  Vgl.  auch  Herzfelder ¬
  S.  137.
50)  So  in  Übereinstimmung  mit  der  1.  Aufl.  d.  Buches  S.  136  auch
Jaeger,  Erbenhaftung  S.  42  Anm.  21,  Herzfelder  S.  136,  Wilke  S.  53.
A.  A.  Planck=Ritgen  S.  81.  Für  die  im  Texte  vertretene  Ansicht  sprechen
zwei  Gründe:  Zunächst  der,  daß  das  Gesetz  dem  ausgeschlossenen  Gläubiger
            
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