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Das Wechselrecht.
Dies schließt sich der historischen Entwickelung des deutschen, insbesondere ¬
des preußischen Wechselrechtes an.
2. Die Angabe der zu zahlenden Geldsumme, der sog. Wechselsumme, ¬
sei es in Reichsmünze, sei es in einer anderen Währung.
lässig ist, worüber man gestritten hat, die Klausel „oder Wert
abgekürzt: o. W. —, wonach dem Wechselschuldner gestattet wird, statt
in der bezeichneten Währung in einer anderen Währung nach Kurs zu
zahlen.“ Eine Klausel über Leistung in anderen Sachen als Geld, z. B.
in Staatsschuldscheinen, würde den Wechsel ungültig machen; derselbe
muß ein reines Geldgeschäft bilden.
3. Der Name oder die Firma des Wechselnehmers, an welchen
oder an dessen Ordre gezahlt werden soll." Ihn nennt Gesetz und Rechtswissenschaft ¬
Remittenten.s Inhaberwechsel sind unzulässig
Auch zugunsten ¬
einer künftigen Person, z. B. einer Aktiengesellschaft, können
Wechsel ausgestellt werden; natürlich gewinnen dieselben Kraft aber erst,
wenn die Person ins Dasein tr
4) Nach dem code de commerce und seinen Tochterrechten, nach dem Rechte
Englands und der V. St. Nordamerikas ist die ausdrückliche Bezeichnung als Wechsel
nicht wesentlich.
Enthält der Wechsel selbst nur eine Zahl ohne Angabe der Münze, z. B.
zahlen Sie 7000 ..., so ist eine Ergänzung aus der Überschrift „7000 Mark fällig
am ...“ zulässig. O. L.G. Dresden v. 30. April 1902, Annalen d. sächs. O. L.G.
Bd. 24 S. 95; R.O. H.G. Bd. 10 S. 22; Grünhut, Wechselr. I S. 340; Staub,
Komment. §§ 8 und 53 Art. 4; Rehbein, Komment. zu Art. 4. Anderer Ansicht
Lehmann, Lehrb. des Wechselr. S. 342.
6) Dies war früher sehr bestritten und vom O. Trib. Bd. 59 S. 297 und a. a. O.
verneint, ist jedoch infolge der Erkenntnisse des R.O.H.G. Bd. 1 S. 278, Bd. 2
S. 118 zur Anerkennung gekommen. Vgl. aber Brahmann in Endemanns Handbuch
Bd. 4 Abt. 2 S. 131 Anm. 3.
7) Die gewöhnliche Fassung „an die Ordre des N.“ bedeutet soviel als „an
N. oder an dessen Ordre“: — Die Firma muß nicht notwendig die eingetragene sein;
es genügt die tatsächliche. Das R. O.H.G. nahm zwar Bd. 9 S. 328 an, daß eine
juristische Person nur unter ihrer „legalen Firma“, nicht unter der im Verkehrsgebrauche
von ihr benutzten als Remittentin erscheinen könne, dagegen sollen nach R.O.H.G.
Bd. 23 S. 422 geringere, die Identität nicht in Frage stellende Abweichungen für
unwesentlich erachtet werden, vgl. auch R.G. bei Fenner Bd. 1 S. 19. Die Entscheidungen ¬
stehen grundsätzlich miteinander im Widerspruch. Es reicht nach letzteren
Erkenntnissen die tatsächliche auch nicht eingetragene Firma aus, sofern ein Zweifel
über die Identität nicht bestehen kann. Daß eine Abkürzung der Firma des Indossatars ¬
das Indossament nicht notwendig ungültig mache, erkennt R.G. bei Gruchot
Bd. 28 S. 1012 an. Ebenso sind Abkürzungen in der Unterschrift des Wechsels unerheblich. ¬
R. G. v. 5. Jan. 1901, Jur. Woch. 1901 S. 123 n. 13; Sächs. Archiv
Bd. 11 S. 337; O.L.G. Jena v. 5. April 1902, Bl. f. Rechtspfl. i. Thüringen
Bd. 50 S. 90. — Ungenauigkeiten im Akzept s. unten § 263 Anm. 2. Unrichtiger
Vorname des Wechselinhabers im Protest s. oben § 250 Anm. 21,
8) Über die Herkunft der Bezeichnung oben § 247 Anm. 3.