Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Wechselrecht.
Dies  schließt  sich  der  historischen  Entwickelung  des  deutschen,  insbesondere ¬
  des  preußischen  Wechselrechtes  an.
2.  Die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme,  der  sog.  Wechselsumme, ¬
  sei  es  in  Reichsmünze,  sei  es  in  einer  anderen  Währung.
lässig  ist,  worüber  man  gestritten  hat,  die  Klausel  „oder  Wert
abgekürzt:  o.  W.  —,  wonach  dem  Wechselschuldner  gestattet  wird,  statt
in  der  bezeichneten  Währung  in  einer  anderen  Währung  nach  Kurs  zu
zahlen.“  Eine  Klausel  über  Leistung  in  anderen  Sachen  als  Geld,  z.  B.
in  Staatsschuldscheinen,  würde  den  Wechsel  ungültig  machen;  derselbe
muß  ein  reines  Geldgeschäft  bilden.
3.  Der  Name  oder  die  Firma  des  Wechselnehmers,  an  welchen
oder  an  dessen  Ordre  gezahlt  werden  soll."  Ihn  nennt  Gesetz  und  Rechtswissenschaft ¬
  Remittenten.s  Inhaberwechsel  sind  unzulässig
Auch  zugunsten ¬
  einer  künftigen  Person,  z.  B.  einer  Aktiengesellschaft,  können
Wechsel  ausgestellt  werden;  natürlich  gewinnen  dieselben  Kraft  aber  erst,
wenn  die  Person  ins  Dasein  tr
4)  Nach  dem  code  de  commerce  und  seinen  Tochterrechten,  nach  dem  Rechte
Englands  und  der  V.  St.  Nordamerikas  ist  die  ausdrückliche  Bezeichnung  als  Wechsel
nicht  wesentlich.
Enthält  der  Wechsel  selbst  nur  eine  Zahl  ohne  Angabe  der  Münze,  z.  B.
zahlen  Sie  7000  ...,  so  ist  eine  Ergänzung  aus  der  Überschrift  „7000  Mark  fällig
am  ...“  zulässig.  O.  L.G.  Dresden  v.  30.  April  1902,  Annalen  d.  sächs.  O.  L.G.
Bd.  24  S.  95;  R.O.  H.G.  Bd.  10  S.  22;  Grünhut,  Wechselr.  I  S.  340;  Staub,
Komment.  §§  8  und  53  Art.  4;  Rehbein,  Komment.  zu  Art.  4.  Anderer  Ansicht
Lehmann,  Lehrb.  des  Wechselr.  S.  342.
6)  Dies  war  früher  sehr  bestritten  und  vom  O.  Trib.  Bd.  59  S.  297  und  a.  a.  O.
verneint,  ist  jedoch  infolge  der  Erkenntnisse  des  R.O.H.G.  Bd.  1  S.  278,  Bd.  2
S.  118  zur  Anerkennung  gekommen.  Vgl.  aber  Brahmann  in  Endemanns  Handbuch
Bd.  4  Abt.  2  S.  131  Anm.  3.
7)  Die  gewöhnliche  Fassung  „an  die  Ordre  des  N.“  bedeutet  soviel  als  „an
N.  oder  an  dessen  Ordre“:  —  Die  Firma  muß  nicht  notwendig  die  eingetragene  sein;
es  genügt  die  tatsächliche.  Das  R.  O.H.G.  nahm  zwar  Bd.  9  S.  328  an,  daß  eine
juristische  Person  nur  unter  ihrer  „legalen  Firma“,  nicht  unter  der  im  Verkehrsgebrauche
von  ihr  benutzten  als  Remittentin  erscheinen  könne,  dagegen  sollen  nach  R.O.H.G.
Bd.  23  S.  422  geringere,  die  Identität  nicht  in  Frage  stellende  Abweichungen  für
unwesentlich  erachtet  werden,  vgl.  auch  R.G.  bei  Fenner  Bd.  1  S.  19.  Die  Entscheidungen ¬
  stehen  grundsätzlich  miteinander  im  Widerspruch.  Es  reicht  nach  letzteren
Erkenntnissen  die  tatsächliche  auch  nicht  eingetragene  Firma  aus,  sofern  ein  Zweifel
über  die  Identität  nicht  bestehen  kann.  Daß  eine  Abkürzung  der  Firma  des  Indossatars ¬
  das  Indossament  nicht  notwendig  ungültig  mache,  erkennt  R.G.  bei  Gruchot
Bd.  28  S.  1012  an.  Ebenso  sind  Abkürzungen  in  der  Unterschrift  des  Wechsels  unerheblich. ¬
  R.  G.  v.  5.  Jan.  1901,  Jur.  Woch.  1901  S.  123  n.  13;  Sächs.  Archiv
Bd.  11  S.  337;  O.L.G.  Jena  v.  5.  April  1902,  Bl.  f.  Rechtspfl.  i.  Thüringen
Bd.  50  S.  90.  —  Ungenauigkeiten  im  Akzept  s.  unten  §  263  Anm.  2.  Unrichtiger
Vorname  des  Wechselinhabers  im  Protest  s.  oben  §  250  Anm.  21,
8)  Über  die  Herkunft  der  Bezeichnung  oben  §  247  Anm.  3.
            
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