§. 92 — 94.
1. Hypothekengesetz. Zweiter Titel
16
eine Rechtsstreitigkeit übergeht, oder einer richterlichen
Entscheidung bedarf, hat das Hypothekenamt dem Verlangen ¬
des Betheiligten nach Umständen durch eine Vormerkung ¬
im Hypothekenbuche zu entsprechen, übrigens die
Partheien zum Rechtswege zu verweisen.
93.
Das Hypothekenamt hat innerhalb dieser Grenzen für alle seine
Amtshandlungen öffentlichen Glauben, und dessen Protokolle, ¬
Ausfertigungen und Urkunden haben die Kraft
gerichtlicher Dokumente.
9. 794.
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Wer
durch eine Handlung desselben beschwert zu seyn glaubt,
kann sich mit der Beschwerde an das vorgesetzte Obergericht ¬
wenden, welches
darüber nach abgefordertem, und
längstens innerhalb acht Tagen zu erstattendem Berichte
des Hypothekenamts öhne Verzug zu erkennen hat.
Auf die beglaubigte Anzeige einer solchen Beschwerde
hat das Hypothekenamt mit dem weitern Verfahren bis
zu erfolgtem Erkenntnissa inne zu halten. Von diesem
Erkenntnisse findet eine weitere Beschwerde nicht Statt.
Hat aber ein Theil den Rechtsweg gegen das Verfahren ¬
des Hypothekenamts ergriffen, so verbleibt es durchgehends ¬
bei den Vorschriften der Gerichtsordnung und
des Gesetzes vom 22. Juli 1819.
I.
1) Wenn auch das Hypothekenamt mit dem Nichteramt ¬
für contentiose Rechtssachen noch zur Zeit, mit
Ausnahme der Patrimonialgerichte zweiter Elasse, in
einer und derselben Stelle vereinigt ist, so muß dennoch ¬
das Gesetz den Unterschied zwischen contentiosen
und nichtcontentiosen Sachen festhalten, und demselben