Volltext : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Baiern (2)

§.  92  —  94.
1.  Hypothekengesetz.  Zweiter  Titel
16
eine  Rechtsstreitigkeit  übergeht,  oder  einer  richterlichen
Entscheidung  bedarf,  hat  das  Hypothekenamt  dem  Verlangen ¬
  des  Betheiligten  nach  Umständen  durch  eine  Vormerkung ¬
  im  Hypothekenbuche  zu  entsprechen,  übrigens  die
Partheien  zum  Rechtswege  zu  verweisen.
93.
Das  Hypothekenamt  hat  innerhalb  dieser  Grenzen  für  alle  seine
Amtshandlungen  öffentlichen  Glauben,  und  dessen  Protokolle, ¬
  Ausfertigungen  und  Urkunden  haben  die  Kraft
gerichtlicher  Dokumente.
9.  794.
1
0
Wer
durch  eine  Handlung  desselben  beschwert  zu  seyn  glaubt,
kann  sich  mit  der  Beschwerde  an  das  vorgesetzte  Obergericht ¬
  wenden,  welches
darüber  nach  abgefordertem,  und
längstens  innerhalb  acht  Tagen  zu  erstattendem  Berichte
des  Hypothekenamts  öhne  Verzug  zu  erkennen  hat.
Auf  die  beglaubigte  Anzeige  einer  solchen  Beschwerde
hat  das  Hypothekenamt  mit  dem  weitern  Verfahren  bis
zu  erfolgtem  Erkenntnissa  inne  zu  halten.  Von  diesem
Erkenntnisse  findet  eine  weitere  Beschwerde  nicht  Statt.
Hat  aber  ein  Theil  den  Rechtsweg  gegen  das  Verfahren ¬
  des  Hypothekenamts  ergriffen,  so  verbleibt  es  durchgehends ¬
  bei  den  Vorschriften  der  Gerichtsordnung  und
des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1819.
I.
1)  Wenn  auch  das  Hypothekenamt  mit  dem  Nichteramt ¬
  für  contentiose  Rechtssachen  noch  zur  Zeit,  mit
Ausnahme  der  Patrimonialgerichte  zweiter  Elasse,  in
einer  und  derselben  Stelle  vereinigt  ist,  so  muß  dennoch ¬
  das  Gesetz  den  Unterschied  zwischen  contentiosen
und  nichtcontentiosen  Sachen  festhalten,  und  demselben
            
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