Full text : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (3)

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enim,  quos  quis  in  se  probat,  in  aliis  improbare
nequit  b).
Uebrigens  ist  noch  zu  bemerken:
1)  Daß  diese  Klage  durch  die  vorher  vergeblich =
  angestellte  Nullitaͤtsquerel  nicht  aufgehoben
wird,  indem  beyde  Klagen  in  Ansehung  ihres  Endzwecks =
  von  einander  ganz  verschieden  sind.  Der  Zweck
der  Nullitätsquerel  ist,  daß  das  Testament  fuͤr  unguͤltig ¬
  erklaͤrt  werden  soll;  dies  ist  der  Zweck  der  gegenwärtigen ¬
  Querel  nicht,  sondern  bey  dieser  hat  man  zur
Absicht,  daß  eine  Rescission  des  Testaments,  wegen
seiner  Pflichtwidrigkeit,  erfolgen  möge.  Es  sind  also
*  .  .  .
actiones  concurrentes,  da  eine  nach  der  andern  angestellt ¬
  werden  kan  (§.  62).  Daher  wird  gegenwärtiger
Querel  die  Einrede:  daß  Klaͤger  schon  vorher  die
Nullitatsquerel  gegen  das  Testament  angestellt
gehabt  habe,  damit  aber  rechtskraͤftig  abgewiesen ¬
  worden  sey,
vergeblich  entgegengesetzt.
2)  Weil  die  Querel  des  pflichtwidrigen
Testaments  eine  Gattung  der  Erbschaftsklage  ist,  so
kan  sie  nicht  nur  im  foro  domicilii,  fondern  auch  im
foro  rei  sitae  angestellt  werden.
4)  Von
Lauterbach  in  coll.  th.  pe
b)  L.  11.  C.  de  inoff.  test.
Lib.  V.  Tit.  2.  §.  22.
            
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