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enim, quos quis in se probat, in aliis improbare
nequit b).
Uebrigens ist noch zu bemerken:
1) Daß diese Klage durch die vorher vergeblich =
angestellte Nullitaͤtsquerel nicht aufgehoben
wird, indem beyde Klagen in Ansehung ihres Endzwecks =
von einander ganz verschieden sind. Der Zweck
der Nullitätsquerel ist, daß das Testament fuͤr unguͤltig ¬
erklaͤrt werden soll; dies ist der Zweck der gegenwärtigen ¬
Querel nicht, sondern bey dieser hat man zur
Absicht, daß eine Rescission des Testaments, wegen
seiner Pflichtwidrigkeit, erfolgen möge. Es sind also
* . . .
actiones concurrentes, da eine nach der andern angestellt ¬
werden kan (§. 62). Daher wird gegenwärtiger
Querel die Einrede: daß Klaͤger schon vorher die
Nullitatsquerel gegen das Testament angestellt
gehabt habe, damit aber rechtskraͤftig abgewiesen ¬
worden sey,
vergeblich entgegengesetzt.
2) Weil die Querel des pflichtwidrigen
Testaments eine Gattung der Erbschaftsklage ist, so
kan sie nicht nur im foro domicilii, fondern auch im
foro rei sitae angestellt werden.
4) Von
Lauterbach in coll. th. pe
b) L. 11. C. de inoff. test.
Lib. V. Tit. 2. §. 22.