thumbs : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Norddeutschen Bundes und der allgemeinen deutschen Wechselordnung in den deutschen und deutsch-österreichischen Ländern

Recht  und  Pflicht  des  Inhabers.
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§.  49.
Von  der  Präsentation  zur  Annahme  können  ihn  verschiedene  Gründe
abhaltens
Der  Wechselgeber  (Trassant,  Indossant)  kann  jedoch  eine
Verpflichtung  der  Präsentation  (Versendung)  zur  Acceptation
vertragsmäßig  übernehmen.  Die  Versendung  muß  dann  so  bald  als
möglich,  mit  erster  Post,  geschehens
Ebenso  ist  der  Bezogene,  an  welchen  der  (nicht  acceptirte)
Wechsel  girirt  wird,  wenn  er  mit  demselben  nicht  einig  geht,  seinem
Indossanten  gegenüber  verpflichtet,  sich  hierüber  zu  erklären,  beziehungsweise ¬
  gegen  sich  selbst  Protest  Mangels  Annahme  zu  erheben  6.
3.  Die  Acceptabilität  ist  gesetzlich  eine  unbedingte,  d.  h.  der  W.  O.
Inhaber  kann  jederzeit  sofort  die  Tratte  (wenn  diese  nicht  ein  Meß-Art.  18.
Satz  1.
wechsel  ist,  vgl.  unten  Ziff.  IV.  2)  zur  Annahme  präsentiren  und  falls
letztere  nicht  erfolgt,  Protest  erheben?.  Er  braucht  nicht  eine  Zeitlang
3)  Das  Abhandenkommen  einer  Tratte  ist,  wenn  sie  acceptirt  war,  gefährlicher. ¬
  Sodann  könnte  in  der  Präsentation  zum  Accept  ein  Mißtrauen  in
den  Kredit  des  Trassanten  oder  den  guten  Willen  des  Bezogenen  gefunden  werden.
Häufig  auch  will  der  Inhaber  die  Tratte  weiter  giriren,  wohnt  nicht  am  Orte  des
Bezogenen,  mag  keine  Weitläufigkeiten  mit  Protest  und  Regreß  (Mangels  Annahme) ¬
  machen,  und  beruhigt  sich  mit  dem  Kredit  seiner  Vormänner.
4)  Vgl.  §.  29  und  30.
5)  Thöl  W.  R.  §.  213  Ziff.  III.  S.  238.
6)  Von  demjenigen,  welcher  den  ihm  als  Rimesse  in  laufender  Rechnung
und  Geschäftsverbindung  zugesandten  Wechsel  behalten  und  nicht  sofort  nach
Empfang  zurückgesendet  hat,  wird  angenommen,  daß  er  mit  der  auf  ihn  geschehenen
Indossirung  des  Wechsels  einverstanden  und  die  ihm  als  Indossatar  wechselrechtlich
obliegenden  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen  bereit  ist.  Ist  ein  solcher  Indossatar  zugleich ¬
  der  Bezogene  des  noch  laufenden  Wechsels,  so  muß  er  die  mit  jeder  dieser
beiden  Stellungen  verbundenen  Funktionen  erfüllen.
Bei  Beurtheilung  der  gleichzeitigen  Stellung  des  Bezogenen  als  Indossatar ¬
  kommt  auch  sein  nicht  ausschließlich  dem  Wechselrechte  angehörendes  Verhältniß
zum  Indossanten  in  Betracht.  Borchardt  (A.  D.  W.  O.  5.  Aufl.)  Zus.  249
und  Note  190.
W.  O.  18:  „Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den  Wechsel  dem
Bezogenen  sofort  zur  Annahme  zu  präsentiren  und  in  Ermangelung  der  Annahme
Protest  erheben  zu  lassen.
„Nur  bei  Meß-  oder  Marktwechseln  findet  eine  Ausnahme  dahin  statt,  daß  solche
Wechsel  erst  in  der  an  dem  Meß-  oder  Marktorte  gesetzlich  bestimmten  Präsentationszeit ¬
  zur  Annahme  präsentirt  und  in  Ermangelung  derselben  protestirt  werden  können.
„Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  ermächtigt  zur  Präsentation  des  Wechsels  und
zur  Erhebung  des  Protestes  Mangels  Annahme.
            
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