Recht und Pflicht des Inhabers.
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§. 49.
Von der Präsentation zur Annahme können ihn verschiedene Gründe
abhaltens
Der Wechselgeber (Trassant, Indossant) kann jedoch eine
Verpflichtung der Präsentation (Versendung) zur Acceptation
vertragsmäßig übernehmen. Die Versendung muß dann so bald als
möglich, mit erster Post, geschehens
Ebenso ist der Bezogene, an welchen der (nicht acceptirte)
Wechsel girirt wird, wenn er mit demselben nicht einig geht, seinem
Indossanten gegenüber verpflichtet, sich hierüber zu erklären, beziehungsweise ¬
gegen sich selbst Protest Mangels Annahme zu erheben 6.
3. Die Acceptabilität ist gesetzlich eine unbedingte, d. h. der W. O.
Inhaber kann jederzeit sofort die Tratte (wenn diese nicht ein Meß-Art. 18.
Satz 1.
wechsel ist, vgl. unten Ziff. IV. 2) zur Annahme präsentiren und falls
letztere nicht erfolgt, Protest erheben?. Er braucht nicht eine Zeitlang
3) Das Abhandenkommen einer Tratte ist, wenn sie acceptirt war, gefährlicher. ¬
Sodann könnte in der Präsentation zum Accept ein Mißtrauen in
den Kredit des Trassanten oder den guten Willen des Bezogenen gefunden werden.
Häufig auch will der Inhaber die Tratte weiter giriren, wohnt nicht am Orte des
Bezogenen, mag keine Weitläufigkeiten mit Protest und Regreß (Mangels Annahme) ¬
machen, und beruhigt sich mit dem Kredit seiner Vormänner.
4) Vgl. §. 29 und 30.
5) Thöl W. R. §. 213 Ziff. III. S. 238.
6) Von demjenigen, welcher den ihm als Rimesse in laufender Rechnung
und Geschäftsverbindung zugesandten Wechsel behalten und nicht sofort nach
Empfang zurückgesendet hat, wird angenommen, daß er mit der auf ihn geschehenen
Indossirung des Wechsels einverstanden und die ihm als Indossatar wechselrechtlich
obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen bereit ist. Ist ein solcher Indossatar zugleich ¬
der Bezogene des noch laufenden Wechsels, so muß er die mit jeder dieser
beiden Stellungen verbundenen Funktionen erfüllen.
Bei Beurtheilung der gleichzeitigen Stellung des Bezogenen als Indossatar ¬
kommt auch sein nicht ausschließlich dem Wechselrechte angehörendes Verhältniß
zum Indossanten in Betracht. Borchardt (A. D. W. O. 5. Aufl.) Zus. 249
und Note 190.
W. O. 18: „Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem
Bezogenen sofort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme
Protest erheben zu lassen.
„Nur bei Meß- oder Marktwechseln findet eine Ausnahme dahin statt, daß solche
Wechsel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesetzlich bestimmten Präsentationszeit ¬
zur Annahme präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt werden können.
„Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und
zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme.