Das Wechselrecht.
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Kirchengemeinden.s Gesellschaften, welche gesetzlich eine Firma führen,
insbesondere eine offene Handelsgesellschaft, haben selbständige Wechsel
fähigkeit und können unter Zeichnung der Firma wechselmäßig verhaftet
werden.
II. Die Fähigkeit, sich durch eigene Erklärungen wechselrechtlich
zu verpflichten, ist abhängig von der Geschäftsfähigkeit der bezüglichen
Person überhaupt. Sie fehlt der juristischen Person, für welche deshalb
die geordnete Vertretung handelt, sie fehlt nicht weniger dem Geistes
kranken, dem als Geisteskranken Entmündigten und dem Kinde, B. G. B.
§ 104. Minderjährige, entmündigte Verschwender, Geistesschwache und
Trunksüchtige bedürfen wie zu anderen, so auch zu wechselmäßigen Ver
pflichtungen der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 114.4
Eine wechselrechtliche Frage ist, ob die Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters auf dem Wechsel selbst niedergeschrieben sein muß. Dies
ist zu verneinen. Denn die Handlungsfähigkeit ist die Vorbedingung
der Erklärung, kann aber nicht aus ihr beurteilt werden. Sie liegt
außerhalb des Schriftaktes.
der allgemeinen Wechselsähigkeit, die begreiflich ihre großen Schattenseiten hat. Vor
einigen Jahren regte sogar eine Resolution des Reichstages die Frage an. Für aus
führbar und wünschenswert erachten wir, als wechselunsähig zu erklären solche juristische
Personen, die keine Handelsfirma haben, ferner Militärpersonen, öffentliche Beamte
und Religionsdiener, vorausgesetzt, daß diese drei Gruppen nicht die Genehmigung
der Vorgesetzten, die auch allgemein erteilt werden könnte, haben. Landleute, deren
Grundstücke unter einem gewissen Reinertrage sind, für wechselunfähig zu erklären,
wäre wohl wünschenswert, erscheint uns aber nicht ausführbar. Denn es fehlt an
sicheren Kriterien, ob jemand bloß Landmann ist oder auch Gewerbetreibender. Die
einzige sichere Grenze ist die Zugehörigkeit zu einem Stande, dessen Angehörige regel
mäßig Gewerbe nicht treiben sollen. Frauen als solche wechselunfähig zu machen,
wäre ein unerträglicher Rückschritt.
2) Art. 1 der W.O. besagt: „Wechselfähig ist jeder, welcher sich durch Verträge
verpflichten kann.“ Es ist dies nicht scharf ausgedrückt, weil unter Wechselfähigkeit
nur verstanden werden kann die Fähigkeit, durch Wechselerklärungen verpflichtet
zu werden, während die Frage, in welcher Weise man verpflichtet wird, ob durch
eigene Willenserklärungen oder durch die Erklärungen Dritter, eine dem
Wechselrechte nicht zugehörende ist. Die Fassung des Gesetzes hat denn auch die
Theorie zu unrichtigen Darstellungen geführt. So findet Thöl, W. R. § 23, juristische
Personen seien wechselfähig, Minderjährige seien nicht wechselfähig. Auch spricht man
von einer „relativen Wechselfähigkeit“ in Fällen teilweise beschränkter Handlungs
fähigkeit, was ebensowenig zu billigen ist. Siehe übrigens Staub zu Art. 1 § 4.
Nach A. L. R. II, 8 § 713 waren nur Personen wechselfähig, welche in Per
sonalhaft genommen werden konnten, also nur physische
4) Zur Eingehung von Wechselverpflichtungen für den Mündel durch den Vor
mund bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, B.G. B. § 1822
Ziff. 8. Entsprechendes gilt bezüglich des Inhabers der elterlichen Gewalt, § 1643.
So R.O.H.G. Bd. 2 S. 177, Bd. 4 S. 266. Die Bemerkung jedoch im
erstangeführten Erkenntnisse, daß die den Mangel der Wechselfähigkeit hebenden Gründe
alsdann aus dem Wechsel hervorgehen müßten, wenn der Mangel selbst aus dem¬