Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Das Wechselrecht. 
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Kirchengemeinden.s Gesellschaften, welche gesetzlich eine Firma führen, 
insbesondere eine offene Handelsgesellschaft, haben selbständige Wechsel 
fähigkeit und können unter Zeichnung der Firma wechselmäßig verhaftet 
werden. 
II. Die Fähigkeit, sich durch eigene Erklärungen wechselrechtlich 
zu verpflichten, ist abhängig von der Geschäftsfähigkeit der bezüglichen 
Person überhaupt. Sie fehlt der juristischen Person, für welche deshalb 
die geordnete Vertretung handelt, sie fehlt nicht weniger dem Geistes 
kranken, dem als Geisteskranken Entmündigten und dem Kinde, B. G. B. 
§ 104. Minderjährige, entmündigte Verschwender, Geistesschwache und 
Trunksüchtige bedürfen wie zu anderen, so auch zu wechselmäßigen Ver 
pflichtungen der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 114.4 
Eine wechselrechtliche Frage ist, ob die Genehmigung des gesetzlichen 
Vertreters auf dem Wechsel selbst niedergeschrieben sein muß. Dies 
ist zu verneinen. Denn die Handlungsfähigkeit ist die Vorbedingung 
der Erklärung, kann aber nicht aus ihr beurteilt werden. Sie liegt 
außerhalb des Schriftaktes. 
der allgemeinen Wechselsähigkeit, die begreiflich ihre großen Schattenseiten hat. Vor 
einigen Jahren regte sogar eine Resolution des Reichstages die Frage an. Für aus 
führbar und wünschenswert erachten wir, als wechselunsähig zu erklären solche juristische 
Personen, die keine Handelsfirma haben, ferner Militärpersonen, öffentliche Beamte 
und Religionsdiener, vorausgesetzt, daß diese drei Gruppen nicht die Genehmigung 
der Vorgesetzten, die auch allgemein erteilt werden könnte, haben. Landleute, deren 
Grundstücke unter einem gewissen Reinertrage sind, für wechselunfähig zu erklären, 
wäre wohl wünschenswert, erscheint uns aber nicht ausführbar. Denn es fehlt an 
sicheren Kriterien, ob jemand bloß Landmann ist oder auch Gewerbetreibender. Die 
einzige sichere Grenze ist die Zugehörigkeit zu einem Stande, dessen Angehörige regel 
mäßig Gewerbe nicht treiben sollen. Frauen als solche wechselunfähig zu machen, 
wäre ein unerträglicher Rückschritt. 
2) Art. 1 der W.O. besagt: „Wechselfähig ist jeder, welcher sich durch Verträge 
verpflichten kann.“ Es ist dies nicht scharf ausgedrückt, weil unter Wechselfähigkeit 
nur verstanden werden kann die Fähigkeit, durch Wechselerklärungen verpflichtet 
zu werden, während die Frage, in welcher Weise man verpflichtet wird, ob durch 
eigene Willenserklärungen oder durch die Erklärungen Dritter, eine dem 
Wechselrechte nicht zugehörende ist. Die Fassung des Gesetzes hat denn auch die 
Theorie zu unrichtigen Darstellungen geführt. So findet Thöl, W. R. § 23, juristische 
Personen seien wechselfähig, Minderjährige seien nicht wechselfähig. Auch spricht man 
von einer „relativen Wechselfähigkeit“ in Fällen teilweise beschränkter Handlungs 
fähigkeit, was ebensowenig zu billigen ist. Siehe übrigens Staub zu Art. 1 § 4. 
Nach A. L. R. II, 8 § 713 waren nur Personen wechselfähig, welche in Per 
sonalhaft genommen werden konnten, also nur physische 
4) Zur Eingehung von Wechselverpflichtungen für den Mündel durch den Vor 
mund bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, B.G. B. § 1822 
Ziff. 8. Entsprechendes gilt bezüglich des Inhabers der elterlichen Gewalt, § 1643. 
So R.O.H.G. Bd. 2 S. 177, Bd. 4 S. 266. Die Bemerkung jedoch im 
erstangeführten Erkenntnisse, daß die den Mangel der Wechselfähigkeit hebenden Gründe 
alsdann aus dem Wechsel hervorgehen müßten, wenn der Mangel selbst aus dem¬
	        
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