Inhaltsverzeichnis : System des heutigen römischen Rechts (3)

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§.  107.  Altersstufen.  Infantes.
daraus  zugleich  unmittelbar  die  Bestätigung  der  oben  aufgestellten ¬
  Behauptung,  daß  das  fari  posse  nicht  in  dem
gemeinen,  sondern  in  einem  höheren  Sinn  verstanden  wurde,
indem  es  kaum  jemals  vorkommen  wird,  daß  ein  Kind
vor  dem  achten  Jahr  gar  nicht  sprechen  lernen  sollte.
Die  Richtigkeit  dieser  Sätze  beruht  auf  dem  Beweise,
daß  in  der  That  die  Infantia  genau  die  ersten  Sieben  Lebensjahre ¬
  ausfüllt,  und  dieser  Beweis  soll  nunmehr  durch
Zusammenstellung  folgender  übereinstimmenden  Zeugnisse  juristischer ¬
  und  nichtjuristischer  Art  geführt  werden.
1)  L.  1  §  2  de  admin.  (26.  7.).  Der  Tutor  kann  für
seinen  Mündel,  wenn  dieser  verklagt  wird,  den  Prozeß
führen.  Diesen  Satz  führt  Ulpian  in  folgenden  Worten
weiter  aus:
licentia  igitur  erit,  utrum  malint  ipsi  suscipere  judicium, ¬
  an  pupillum  exhibere,  ut  ipsis  auctoribus  judicium ¬
  suscipiatur:  ita  tamen,  ut  pro  his  qui  fari  non
possunt,  vel  absint,  ipsi  tutores  judicium  suscipiant:
pro  his  autem  qui  supra  septimum  annum  aetatis  sunt,
et  praesto  fuerint,  auctoritatem  praestent.
Das  heißt:  der  Tutor  hat  die  Wahl,  ob  er  will  allein
den  Prozeß  führen,  oder  dem  prozeßführenden  Mündel  die
auctoritas  geben.  Freylich  wenn  der  Mündel  noch  nicht
sprechen  kann,  oder  abwesend  ist,  so  kann  nur  der  Tutor
allein  handeln;  das  erwähnte  gemeinschaftliche  Handeln
kann  also  nur  eintreten,  wenn  der  Mündel  sowohl  das
siebente  Jahr  zurückgelegt  hat,  als  auch  anwesend  ist.  III. -

            
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