Metadaten : Schelling, Paul Heinrich Joseph von: ¬Die Lehre von der unvordenklichen Zeit nach dem römischem Rechte, ihrer spätern Ausbildung und gegenwärtigen Gestalt im gemeinen Civilrecht

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hinsichtlich  der  Behandlung,  enthalten  sind,  so  zwar,  daß
nirgend  die  Erfordernisse  und  die  Grenzen  dieser  s.  g.
Verjährung  deutlich  angegeben,  oder  nach  bestimmten  Regeln ¬
  modificirt  werden.
Daraus  erklärt  sich  denn  auch,  wie  die  der  Praxis
vorbehaltene  systematische  Entwicklung  der  Lehre
den  mehr  oder  weniger  willkührlichen  Ansichten  eines  Jeden
ausgesetzt,  nothwendig  von  vielen  Controversen  begleitet
seyn  mußte,  bei  deren  Entscheidung  man  sich  vor  allen
Dingen  davor  hüten  muß,  auf  die  unvordenkliche  Zeit  die
Grundsätze  der  s.  g.  praescriptiones  definitae  überzutragen,
welche  doch  mit  der  Natur  jener  ganz  unvereinbar  sind;
den  besten  und  einzigen  Wegweiser  in  diesen  Irrwegen
vielmehr  nur  das  juristische  Denken  und  dessen  Gesetze  im  Allgemeinen, ¬
  insonderheit  aber  das  festgestellte  Princip  über
die  Natur  der  Unvordenklichkeit  selbst  abgegeben  werden.
Ehe  wir  jedoch  zur  völligen  Auseinanderlegung  dieser,
und  insbesondere  zur  philosophischen  Uebersicht  des
Ganges,  welchen  die  Unvordenklichkeit  von  dem  römischen
und  kanonischen  Rechte  an  bis  zu  seiner  heutigen  Gestalt
im  gemeinen  Civilrecht  genommen  hat,  schreiten  können,
müssen  wir  die  Untersuchung  auf  dem  einmal  betretenen
Pfade  der  rein  historischen  Zusammenstellung  von  der
älteren  Praxis,  welche  unsrer  Lehre  zu  Theil  wurde,
bis  auf  die  neuere  Zeit,  zugleich  mit  gelegentlicher
und  fortlaufender  Angabe  der  Literatur  fortführen,  um
dort  angekömmen,  ein  gegründetes  Urtheil  über  die  Geant ¬
  suam,  quam  sub  priori  possessore  hujus  modi  terrarum
oppignatarum  amplexi  fuerunt,  religionem  deserere  non
cogantur,  de  publico  vero  suae  religionis  exercitio  inter
ipsos  et  reluentem  dominum  directum  transigatur.
            
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