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hinsichtlich der Behandlung, enthalten sind, so zwar, daß
nirgend die Erfordernisse und die Grenzen dieser s. g.
Verjährung deutlich angegeben, oder nach bestimmten Regeln ¬
modificirt werden.
Daraus erklärt sich denn auch, wie die der Praxis
vorbehaltene systematische Entwicklung der Lehre
den mehr oder weniger willkührlichen Ansichten eines Jeden
ausgesetzt, nothwendig von vielen Controversen begleitet
seyn mußte, bei deren Entscheidung man sich vor allen
Dingen davor hüten muß, auf die unvordenkliche Zeit die
Grundsätze der s. g. praescriptiones definitae überzutragen,
welche doch mit der Natur jener ganz unvereinbar sind;
den besten und einzigen Wegweiser in diesen Irrwegen
vielmehr nur das juristische Denken und dessen Gesetze im Allgemeinen, ¬
insonderheit aber das festgestellte Princip über
die Natur der Unvordenklichkeit selbst abgegeben werden.
Ehe wir jedoch zur völligen Auseinanderlegung dieser,
und insbesondere zur philosophischen Uebersicht des
Ganges, welchen die Unvordenklichkeit von dem römischen
und kanonischen Rechte an bis zu seiner heutigen Gestalt
im gemeinen Civilrecht genommen hat, schreiten können,
müssen wir die Untersuchung auf dem einmal betretenen
Pfade der rein historischen Zusammenstellung von der
älteren Praxis, welche unsrer Lehre zu Theil wurde,
bis auf die neuere Zeit, zugleich mit gelegentlicher
und fortlaufender Angabe der Literatur fortführen, um
dort angekömmen, ein gegründetes Urtheil über die Geant ¬
suam, quam sub priori possessore hujus modi terrarum
oppignatarum amplexi fuerunt, religionem deserere non
cogantur, de publico vero suae religionis exercitio inter
ipsos et reluentem dominum directum transigatur.