Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Das  Wechselrecht.
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Der  Protest  ist  anzusehen  als  Ergänzung  der  Wechselurkunde,
er  bildet  mit  ihr  bezüglich  derjenigen  Erklärungen,  welche  in  den  Protest
gehören,  eine  Einheit.
III.  Es  kommen  folgende  Proteste  vor:  der  Protest  mangels  Annahme, ¬
  um  festzustellen,  daß  der  Wechsel  dem  Bezogenen  —  im  bezüglichen ¬
  Falle  auch  der  Notadresse  —  zur  Annahme  vorgelegt,  aber
nicht  oder  nicht  trassiertermaßen  angenommen  wurde;  der  Protest  zur
Feststellung  der  Vorlage  eines  Nachsichtwechsels  zur  Sichts;  der
Protest  mangels  Sicherheit  zur  Feststellung,  daß  der  in  Vermögensverfall ¬
  geratene  Akzeptant  einer  Tratte  oder  der  Aussteller  eines  eigenen
Wechsels  keine  Sicherheit  auf  Anfordern  stellte;  der  Protest  mangels
Zahlung,  um  die  Verweigerung  der  Zahlung  in  der  kritischen  Zeit
durch  den  Bezogenen  oder  den  Aussteller  des  eigenen  Wechsels  oder  den
Domiziliaten  festzustellen;  endlich  der  Protest  mangels  Herausgabe
eines  verwahrten  Wechsels  oder  Wechselduplikates.
Der  Protest  ist  sowohl  aufzunehmen,  wenn  sich  der  durch  den
Wechsel  bestimmte  Protestat  der  bezüglichen  Handlung  weigert,  wie  auch
dann,  wenn  er  sich  nicht  erklärt,  insbesondere  den  Zugang  nicht  verstattet, ¬
  oder  wenn  er  unfähig,  z.  B.  geisteskranks  ist,  endlich  wenn  er
nicht  gefunden  werden  kann.  Es  kommt  nur  auf  die  Feststellung  der
bezüglichen  Aufforderung  und  ihrer  Erfolglosigkeit  an.
Wer  legitimiert  erscheint,  die  Aufforderung  zu  einer  wechselrechtlichen ¬
  Handlung  zu  stellen  und  im  Falle  der  Erfolglosigkeit  Protest
erheben  zu  lassen’,  ferner  wer  wechselmäßig  der  Protestat  ist,  so  daß
der  Akt  gegen  ihn  seine  Richtung  nimmts,  sodann  in  welcher  Ortschaft
5)  Über  diese  Art  des  Protestes,  welche  die  W.O.  als  eine  besondere  nicht
erwähnt,  siehe  unten  §  256.
6)  In  Fällen  solcher  Art  ist  also  gegenüber  dem  Geisteskranken  Protest  mangels
Zahlung  zu  erheben,  trotzdem  der  Protestierende  nicht  berechtigt  war,  vom  Geisteskranken ¬
  Zahlung  anzunehmen,  R.O.H.G.  Bd.  24  S.  26.  —  Vgl.  O.  L.G.  Rostock
v.  23.  Juli  1901,  D.  Jur.  Ztg.  1902  S.  276.
7)  Der  Protest  mangels  Annahme  und  mangels  Sicherheit  kann  von  jedem
Inhaber  des  Wechsels  erhoben  werden,  W.O.  Art.  18,  Art.  29  Abs.  2.  In  anderen ¬
  Fällen  ist  nur  der  legitimierte  Wechselinhaber  zur  Protesterhebung  befugt,
R.G.  Bd.  27  S.  41;  vgl.  unten  §  273
8)  Der  Protest  muß  die  Person,  mit  welcher  der  Protestbeamte  verhandelt  hat,
ergeben.  Einen  Beweis  für  die  angebliche  Identität  oder  Legitimation  des  Angetroffenen ¬
  zu  liefern  oder  in  der  Protesturkunde  niederzulegen,  ist  der  Protestbeamte ¬
  nicht  verpflichtet,  R.O.  H.G.  Bd.  17  S.  59.  Dies  deshalb,  weil  der  Protestbeamte ¬
  nicht  imstande  ist,  diese  Frage  bei  Erhebung  des  Protestes  ausreicheud  zu
prüfen.  Unzulässig  ist  die  Feststellung  der  Weigerung  der  „Firma“,  R.O.  H.G.  Bd.  14
S.  160.  Es  genügt  nicht  eine  Protesturkunde,  welche  besagt,  daß  der  Protestbeamte
dem  Bankhause  X.  in  dessen  Geschäftslokale,  sprechend  mit  dem  Kassierer  Y.,  den
            
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