Das Wechselrecht.
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Der Protest ist anzusehen als Ergänzung der Wechselurkunde,
er bildet mit ihr bezüglich derjenigen Erklärungen, welche in den Protest
gehören, eine Einheit.
III. Es kommen folgende Proteste vor: der Protest mangels Annahme, ¬
um festzustellen, daß der Wechsel dem Bezogenen — im bezüglichen ¬
Falle auch der Notadresse — zur Annahme vorgelegt, aber
nicht oder nicht trassiertermaßen angenommen wurde; der Protest zur
Feststellung der Vorlage eines Nachsichtwechsels zur Sichts; der
Protest mangels Sicherheit zur Feststellung, daß der in Vermögensverfall ¬
geratene Akzeptant einer Tratte oder der Aussteller eines eigenen
Wechsels keine Sicherheit auf Anfordern stellte; der Protest mangels
Zahlung, um die Verweigerung der Zahlung in der kritischen Zeit
durch den Bezogenen oder den Aussteller des eigenen Wechsels oder den
Domiziliaten festzustellen; endlich der Protest mangels Herausgabe
eines verwahrten Wechsels oder Wechselduplikates.
Der Protest ist sowohl aufzunehmen, wenn sich der durch den
Wechsel bestimmte Protestat der bezüglichen Handlung weigert, wie auch
dann, wenn er sich nicht erklärt, insbesondere den Zugang nicht verstattet, ¬
oder wenn er unfähig, z. B. geisteskranks ist, endlich wenn er
nicht gefunden werden kann. Es kommt nur auf die Feststellung der
bezüglichen Aufforderung und ihrer Erfolglosigkeit an.
Wer legitimiert erscheint, die Aufforderung zu einer wechselrechtlichen ¬
Handlung zu stellen und im Falle der Erfolglosigkeit Protest
erheben zu lassen’, ferner wer wechselmäßig der Protestat ist, so daß
der Akt gegen ihn seine Richtung nimmts, sodann in welcher Ortschaft
5) Über diese Art des Protestes, welche die W.O. als eine besondere nicht
erwähnt, siehe unten § 256.
6) In Fällen solcher Art ist also gegenüber dem Geisteskranken Protest mangels
Zahlung zu erheben, trotzdem der Protestierende nicht berechtigt war, vom Geisteskranken ¬
Zahlung anzunehmen, R.O.H.G. Bd. 24 S. 26. — Vgl. O. L.G. Rostock
v. 23. Juli 1901, D. Jur. Ztg. 1902 S. 276.
7) Der Protest mangels Annahme und mangels Sicherheit kann von jedem
Inhaber des Wechsels erhoben werden, W.O. Art. 18, Art. 29 Abs. 2. In anderen ¬
Fällen ist nur der legitimierte Wechselinhaber zur Protesterhebung befugt,
R.G. Bd. 27 S. 41; vgl. unten § 273
8) Der Protest muß die Person, mit welcher der Protestbeamte verhandelt hat,
ergeben. Einen Beweis für die angebliche Identität oder Legitimation des Angetroffenen ¬
zu liefern oder in der Protesturkunde niederzulegen, ist der Protestbeamte ¬
nicht verpflichtet, R.O. H.G. Bd. 17 S. 59. Dies deshalb, weil der Protestbeamte ¬
nicht imstande ist, diese Frage bei Erhebung des Protestes ausreicheud zu
prüfen. Unzulässig ist die Feststellung der Weigerung der „Firma“, R.O. H.G. Bd. 14
S. 160. Es genügt nicht eine Protesturkunde, welche besagt, daß der Protestbeamte
dem Bankhause X. in dessen Geschäftslokale, sprechend mit dem Kassierer Y., den