Metadaten : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern Römischen Rechts, als Beytrag zur Erläuterung der Pandecten

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§.  4.
Unterschied  zwischen  Anfall  und  Erwerbung
der  Erbschaft.
Die  Erwerbung  einer  Erbschaft  setzt  ferner  einen
Anfall  derselben  voraus.  Beydes  geschieht  nun  entweder ¬
  nach  Verordnung  der  Gesetze  zu  gleicher  Zeit,  ohne
daß  es  einer  weitern  Erklärung  bedarf,  oder  der  Erbe
muß  sich  erst  erklären,  daß  er  die  angefallene  Erbschaft
haben  wolle.
Das  erstere  findet  bey  den  suis  heredibus  Statt,  welche =
  die  ihnen  angefallene  väterliche  Erbschaft  ipso  iure
acquiriren.
L.  14.  D.  de  suis  et  legitimis  hered.  sagt:  In  suis  heredibus ¬
  aditio  non  est  necessaria:  quia  statim  ipso  iure  heredes ¬
  existunt.
Man  sehe  hier  vorzüglich  Averanius  Interpretat.
iur.  Lib.  I.  cap.  9.  und  Pet.  Claud.  van  GOETHEM  Diss.
de  suo  herede.  Lugd.  Batavor.  1786.
Wenn  Justinian  sagt  §.  2.  I.  de  hered.  quae  ab
int.  def.  SUI  HEREDES  existimantur,  qui  in  potestate  morientis ¬
  fuerint,  so  erschöpft  dieser  Begriff  die  Sache
nicht,  wie  schon  Wilh.  Ranchinus  in  Tr.  de  Successionibus ¬
  ab  intest.  Cap.  III.  §.  1.  bemerkt  hat.  Denn  es
ist  eine  wesentliche  Eigenschaft  des  sui  heredis,  daß  ihm
niemand  in  demselbigen  Stamm  dem  Grade  nach  vorgehe. -
  Sodann  sagt  Justinian  nachher  selbst:  Postumi
quoque,  qui  si  vivo  parente  nati  essent,  in  potestate
eius  futuri  forent,  sui  heredes  sunt.  Von  einem  postumus ¬
  kann  man  nun  aber  doch  nicht  sagen,  eum  in  potestate ¬
  morientis  fuisse,  wie  auch  schon  Paulus  bemerkt
L.  12.  D.  de  collat.  bonor.
Sui
            
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