Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 169. Kaufvertrag und Kaufgegenstand. 
Kauf einer Gewinnchance von einem Hoffnungskauf.17 Der Aus 
druck ist nicht genau, wird sich aber als anschaulich auch unter der Herr 
schaft des B. G. B. erhalten. 
Ob Kauf der künftigen Sachen oder Hoffnungskauf vorliegt, ob 
also der Kaufpreis auch zu entrichten ist, wenn die Hoffnung fehl schlägt, 
ist Frage der Auslegung des Vertrages. 
V. Der Verkäufer, welcher rasch, vollständig und unter möglichst 
geringer Verantwortlichkeit mit seinen Sachen räumen will, verkauft 
nicht selten in Pausch und Bogen, so daß er Mengen von Sachen, 
z. B. von unmodern gewordenen Waren, von Bildern und Büchern, oder 
auch eine einzelne Sache, z. B. ein Grundstück „wie es steht und 
liegt“ d. h. mit dem, was sich auf ihr oder bei ihr befindet, für einen 
Gesamtpreis losschlägt. 
Das B. G. B. gibt besondere Bestimmungen über Geschäfte dieser 
Art nicht; die Absicht im Einzelfall soll über das Maß der Rechte und 
der Verbindlichkeiten der Beteiligten entscheiden. Jedoch wird sich die 
Entwickelung gewisser Durchschnittsregeln durch Wissenschaft und Praxis 
nicht entbehren lassen, wie sie das Wesen des Geschäftes und das Ver 
kehrsübliche an die Hand gibt. Die Regeln des A. L. R. I, 11 § 84ff. 
hierüber haben ihre gesetzliche Kraft verloren; immerhin geben sie Finger 
zeige, welche zu beachten sind. 
Der Kauf in Pausch und Bogen unterscheidet sich vom gewöhn 
lichen Kauf negativ und positiv. 
1. Der Käufer ist nicht berechtigt zu verlangen, daß ihm Zubehör 
stücke soweit mitgeliefert werden, als dies verkehrsüblich ist, vielmehr 
kann er nur auf Vorhandenes Anspruch machen. 
Hat der Verkäufer beim Verkauf in Pausch und Bogen über An 
zahl und Eigenschaften der verkauften Partien oder Sachen Angaben 
gemacht, so sind dieselben keineswegs schlechthin verbindlich, vielmehr 
verlieren sie, soweit das Gegenteil nicht ausdrücklich erklärt ist, durch 
den Vorbehalt, daß er nur verkaufe, wie die Sache steht und liegt, ihre 
Bedeutung als Zusicherungen. Selbstverständlich gibt dies keinen Frei 
brief gegen Arglist. 
Der Verkäufer hat ferner bis zur Übergabe zwar die Gefahr des 
Unterganges der gesamten gekauften Partie zu tragen, nicht aber die 
Gefahr des Unterganges einzelner Stücke. 
17) emtio spei im Gegensatz zur emtio rei speratae.
	        
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