§ 169. Kaufvertrag und Kaufgegenstand.
Kauf einer Gewinnchance von einem Hoffnungskauf.17 Der Aus
druck ist nicht genau, wird sich aber als anschaulich auch unter der Herr
schaft des B. G. B. erhalten.
Ob Kauf der künftigen Sachen oder Hoffnungskauf vorliegt, ob
also der Kaufpreis auch zu entrichten ist, wenn die Hoffnung fehl schlägt,
ist Frage der Auslegung des Vertrages.
V. Der Verkäufer, welcher rasch, vollständig und unter möglichst
geringer Verantwortlichkeit mit seinen Sachen räumen will, verkauft
nicht selten in Pausch und Bogen, so daß er Mengen von Sachen,
z. B. von unmodern gewordenen Waren, von Bildern und Büchern, oder
auch eine einzelne Sache, z. B. ein Grundstück „wie es steht und
liegt“ d. h. mit dem, was sich auf ihr oder bei ihr befindet, für einen
Gesamtpreis losschlägt.
Das B. G. B. gibt besondere Bestimmungen über Geschäfte dieser
Art nicht; die Absicht im Einzelfall soll über das Maß der Rechte und
der Verbindlichkeiten der Beteiligten entscheiden. Jedoch wird sich die
Entwickelung gewisser Durchschnittsregeln durch Wissenschaft und Praxis
nicht entbehren lassen, wie sie das Wesen des Geschäftes und das Ver
kehrsübliche an die Hand gibt. Die Regeln des A. L. R. I, 11 § 84ff.
hierüber haben ihre gesetzliche Kraft verloren; immerhin geben sie Finger
zeige, welche zu beachten sind.
Der Kauf in Pausch und Bogen unterscheidet sich vom gewöhn
lichen Kauf negativ und positiv.
1. Der Käufer ist nicht berechtigt zu verlangen, daß ihm Zubehör
stücke soweit mitgeliefert werden, als dies verkehrsüblich ist, vielmehr
kann er nur auf Vorhandenes Anspruch machen.
Hat der Verkäufer beim Verkauf in Pausch und Bogen über An
zahl und Eigenschaften der verkauften Partien oder Sachen Angaben
gemacht, so sind dieselben keineswegs schlechthin verbindlich, vielmehr
verlieren sie, soweit das Gegenteil nicht ausdrücklich erklärt ist, durch
den Vorbehalt, daß er nur verkaufe, wie die Sache steht und liegt, ihre
Bedeutung als Zusicherungen. Selbstverständlich gibt dies keinen Frei
brief gegen Arglist.
Der Verkäufer hat ferner bis zur Übergabe zwar die Gefahr des
Unterganges der gesamten gekauften Partie zu tragen, nicht aber die
Gefahr des Unterganges einzelner Stücke.
17) emtio spei im Gegensatz zur emtio rei speratae.