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vorzuschützen unterlassen, verloren gegangen sei, Ersatz des verursachten ¬
Schadens, der sich dermalen, nachdem das vorige Urthel, ¬
so weit es Beklagten von der Restitution der in dem früheren ¬
Processe entstandenen Kosten freigesprochen, in Rechtskraft
übergegangen ist, auf eine Summe von 205 Thlrn. beläuft.
Es stellen sich aber demnach folgende Fragen heraus: 1) hat
der Beklagte als Sachwalter in dem obgedachten Rechtsstreite
sich überhaupt durch Unterlassung der Vorschützung der Verjährung ¬
ein Versehen zu Schulden kommen lassen? 2) Ist ausschließlich ¬
dadurch der Verlust des Processes für Klägern herbeigeführt ¬
worden? —- Nur das Vorhandensein dieser beiden Voraussetzungen ¬
und sofortiger liquider Nachweis hierüber kann die
im Urthel erster Instanz ausgesprochene Verurtheilung des Beklagten ¬
rechtfertigen. Denn Nachlässigkeit eines Anwalts allein,
wenn nicht dadurch der Partei, die er zu vertreten hatte, ein
wirklich existirendes und erweisliches Recht verloren ging, kann
wohl eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, aber der Natur
der Sache nach keine Regreßklage begründen.
Kori, Arch. für civ. Praxis. V. No. 16. S. 399 seq.
Daß ad 1. Beklagter sich bei Vertretung der Rechte des
Klägers und seiner Streitgenossen in dem mehrerwähnten Processe ¬
ein Versehen habe zu Schulden kommen lassen, wenn er
eher nicht, als der condemnatorische Bescheid in Beziehung auf
das Capital und Zinsen in Rechtskraft übergegangen, der der
Forderung entgegenstehenden Verjährung gedachte, ist bereits im
vorigen Urthel bemerkt. Kläger hat Beklagtem nach dessen eigenem ¬
Anführen die betreffenden Urkunden, aus denen das
Sachverhältniß sich im Wesentlichen ergab, sogleich bei Ertheilung ¬
des Auftrags vorgelegt. Beklagter war, sollte er die ihm
mitgetheilten Notizen nicht allenthalben erschöpfend befunden haben, ¬
verpflichtet, deßhalb selbst die betreffenden Acten einzusehen,
und bevor er bei der Behörde weitere Vorschritte that, sich um
eine möglichst vollständige Uebersicht der obwaltenden factischen
Verhältnisse zu bemühen. Wäre Beklagter auch, was dahingestellt -
bleiben mag, in der That der individuellen Ueberzeugung
gewesen, daß die M.sche Forderung durch Verjährung wegen
der angegebenen Gründe nicht erloschen, und daher fuͤr Klaͤgern