Inhaltsverzeichnis : Schwarze, Ludwig Friedrich Oskar von: Untersuchung practisch wichtiger Materien aus dem Gebiete des im Königreiche Sachsen geltenden Rechts

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vorzuschützen  unterlassen,  verloren  gegangen  sei,  Ersatz  des  verursachten ¬
  Schadens,  der  sich  dermalen,  nachdem  das  vorige  Urthel, ¬
  so  weit  es  Beklagten  von  der  Restitution  der  in  dem  früheren ¬
  Processe  entstandenen  Kosten  freigesprochen,  in  Rechtskraft
übergegangen  ist,  auf  eine  Summe  von  205  Thlrn.  beläuft.
Es  stellen  sich  aber  demnach  folgende  Fragen  heraus:  1)  hat
der  Beklagte  als  Sachwalter  in  dem  obgedachten  Rechtsstreite
sich  überhaupt  durch  Unterlassung  der  Vorschützung  der  Verjährung ¬
  ein  Versehen  zu  Schulden  kommen  lassen?  2)  Ist  ausschließlich ¬
  dadurch  der  Verlust  des  Processes  für  Klägern  herbeigeführt ¬
  worden?  —-  Nur  das  Vorhandensein  dieser  beiden  Voraussetzungen ¬
  und  sofortiger  liquider  Nachweis  hierüber  kann  die
im  Urthel  erster  Instanz  ausgesprochene  Verurtheilung  des  Beklagten ¬
  rechtfertigen.  Denn  Nachlässigkeit  eines  Anwalts  allein,
wenn  nicht  dadurch  der  Partei,  die  er  zu  vertreten  hatte,  ein
wirklich  existirendes  und  erweisliches  Recht  verloren  ging,  kann
wohl  eine  Beschwerde  bei  der  Aufsichtsbehörde,  aber  der  Natur
der  Sache  nach  keine  Regreßklage  begründen.
Kori,  Arch.  für  civ.  Praxis.  V.  No.  16.  S.  399  seq.
Daß  ad  1.  Beklagter  sich  bei  Vertretung  der  Rechte  des
Klägers  und  seiner  Streitgenossen  in  dem  mehrerwähnten  Processe ¬
  ein  Versehen  habe  zu  Schulden  kommen  lassen,  wenn  er
eher  nicht,  als  der  condemnatorische  Bescheid  in  Beziehung  auf
das  Capital  und  Zinsen  in  Rechtskraft  übergegangen,  der  der
Forderung  entgegenstehenden  Verjährung  gedachte,  ist  bereits  im
vorigen  Urthel  bemerkt.  Kläger  hat  Beklagtem  nach  dessen  eigenem ¬
  Anführen  die  betreffenden  Urkunden,  aus  denen  das
Sachverhältniß  sich  im  Wesentlichen  ergab,  sogleich  bei  Ertheilung ¬
  des  Auftrags  vorgelegt.  Beklagter  war,  sollte  er  die  ihm
mitgetheilten  Notizen  nicht  allenthalben  erschöpfend  befunden  haben, ¬
  verpflichtet,  deßhalb  selbst  die  betreffenden  Acten  einzusehen,
und  bevor  er  bei  der  Behörde  weitere  Vorschritte  that,  sich  um
eine  möglichst  vollständige  Uebersicht  der  obwaltenden  factischen
Verhältnisse  zu  bemühen.  Wäre  Beklagter  auch,  was  dahingestellt -
  bleiben  mag,  in  der  That  der  individuellen  Ueberzeugung
gewesen,  daß  die  M.sche  Forderung  durch  Verjährung  wegen
der  angegebenen  Gründe  nicht  erloschen,  und  daher  fuͤr  Klaͤgern
            
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