Volltext : Schmid, Johann Ludwig: Practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden

358  II.  Thl.  1.  Abhdl.  2.  Abschn.  2.  Abthl.  2.  Unterabtbl.
dem  Andern,  als  die  Seinige  dereinst  wieder  abzutreten
hat,  gegen  diesen  nicht  zugleich  das  Eigenthum  t)  erlanget, ¬
  daher  steht  diesem  Eigenthümer  immer  noch  die
Eigenthumsklage  zu,  und  es  wird  dafür  gehalten  (2)
daß  diese,  wenn  *)  zumal  die  salutarische  Clausul  dem
Libell  angehänget  worden  (§.  102.  Num.  6.),  mit  der
persönlichen  Klage  cumulirt  ")  worden  sey.
§.  693.  Die  persönlichen  Klagen  gründen  sich  auf
eine  vollkommene  Verbindlichkeit  (§.  685.),  welche  sowohl ¬
  acliones  nativas,  als  dativas  hervorbringt
(§.  34.).
Erstes  Hauptstück.
Von  den  actionibus  personalibus  nativis.
§.  694.  Durch  diese  Klagen  wird  ein  persönliches
Recht  aus  einer  verbindlichen  That  vor  Gericht
verfolgt  (§.  34.).  Nach  Verschiedenheit  dieser  Handlung ¬
  sind  die  Klagen  theils  solche,  die  aus  einer  erlaubten, ¬
  theils  solche,  die  aus  einer  unerlaubten
That  herrühren.
Erster  Titel.
Von  den  persönlichen  Klagen,  welche  aus  einer  erlaubten
That  entspringen.
§.  695.  Die  erlaubte  Handlung,  welche  die
Arten  dieser  persönlichen  Klagen  begründet,  kann  in
einer  Pollicitation,  oder  in  einem  Vertrage  bestehen
(§.  35.).  Bey  beyden,  wenn  daraus  mit  völliger  Wirt) ¬
  L.  24.  C.  de  rei  vind.  l.2.
Absch.  v.  1557.  §.  33.  und  v.
C.  de  praescr.  30.  vel  40.  an1600. ¬
  §.  30.
nor.  STRUV  jurispr.  for.  lib.  2.
u)  BRUNNEMANN  consil.  126.
tit.  9.  §.  19.  LEYSER  spec.  462.
num.  8.  S.  meine  (Schmidt)
med.  19.—  L.  1.  C.  commun.
opusc.  de  praescript.  praesert.
de  usucap.  L.  60.  §.  1.  D.  locirca ¬
  pignus.  Opusc.  II.  §.57.
cali.  L,  2.  §.1.  D.  pro  herede.
u.  f.  —  Hiergegen  walten  sehr
1)  Hierauf  kommt  gar  nichts
erhebliche  Zweifel  ob.
in  dieser  Beziehung  an!  R.  Dep.
            
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