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§ 245. Der Wechsel als Kreditmittel.
Länder, mit denen man in Verkehr trat, neben den Warenhandel den
Handel mit kaufmännischen Guthaben zu setzen, mittels der Ausbildung
des Wechselrechtes, dessen Entwickelung durch die angegebenen Ziele bestimmt ¬
wurde.“ Aus dem Verkehr geboren, ohne die meisternde Hand
der Gesetzgebung allzu früh zu empfinden, traf es instinktiv und sicher
das Notwendige und das Zweckmäßige
II. Der Wechsel stellt in präziser Weise alle den Verkehrswert eines
Zahlungsversprechens bestimmenden Umstände dar, nämlich Betrag, Währung, ¬
Ort und Zeit der Zahlung. Damit erfüllte sich das primäre Erfordernis ¬
zur Gewinnung einer handlichen Rechnungsgröße. Unter Berücksichtigung ¬
des Zwischenzinses mit Beachtung des Ortsinteresses lassen
sich schwebende Guthaben in solche Form bringen, ohne daß sich ihr
Wert ändert. Die Wechselverpflichtung geschieht ferner in Schriftform,
in knappen Wendungen, welche die rasche Übersicht, eine weitere Voraussetzung ¬
bequemer Transportablität, ermöglichen. Der Wechsel sieht
endlich von dem sog. Grundgeschäfte ab, dessen Bestimmungen sich nicht
erschöpfend in Kürze darlegen lassen, und welches meist gegenseitig bedingte ¬
Verbindlichkeiten erzeugt, über deren Stand entfernte Dritte sich
nicht leicht und nicht rasch zu orientieren vermögen.5 Diese Abstraktion
vor allem war die Lebensbedingung des Wechsels. Das Recht konnte
sich der Anerkennung derselben nicht entziehen, wenn es überhaupt dem
Wechsel stattgeben wollte und mußte. Während man also im bürgerlichen ¬
Recht nach der justinianischen Gesetzgebung das Schuldversprechen
von seiner causa schlechthin abhängig machte, kam es im Wechsel zur
Anerkennung der Klagbarkeit abstrakter Schuldversprechen. Sie wurde
erleichtert durch die solcher Natur entsprechenden summarischen Prozeßarten. ¬
Die Form der Übertragung wurde den Zwecken des Wechsels gemäß ¬
in bequemster Weise gestaltet durch das Indossament, also daß der
durch dasselbe bezeichnete Inhaber als Wechselgläubiger gilt, ohne Rücksicht ¬
auf das Recht seiner Vormänner.
4) über die Geschichte des Wechsels siehe Goldschmidt, H. B. des Handelsrechts
3. Aufl. Bd. 1 S. 403; Grünhut a. a. O. Bd. 1 S. 20ff.
5) Das Rechtsgeschäft, zu dessen „Regulierung", wie man zu sagen pflegt, der
Wechsel dient, ist nur erledigt, wenn der Wechsel „an Zahlungsstatt“ gegeben wird,
in der Regel aber wird der Wechsel „zahlungshalber“ gegeben; vgl. oben Bo. 2
Abt. 1 § 120 Ziff. IV.
6) Der Ankauf von Wechseln zur Weiterveräußerung oder Einkassierung begründet ¬
einen besonderen Geschäftszweig des Bankgeschäfts, das Wechseldiskontgeschäft.
Da es sich hierbei um einen Massenverkehr gleichartiger Wertpapiere handelt, bildet