fullscreen : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  245.  Der  Wechsel  als  Kreditmittel.
Länder,  mit  denen  man  in  Verkehr  trat,  neben  den  Warenhandel  den
Handel  mit  kaufmännischen  Guthaben  zu  setzen,  mittels  der  Ausbildung
des  Wechselrechtes,  dessen  Entwickelung  durch  die  angegebenen  Ziele  bestimmt ¬
  wurde.“  Aus  dem  Verkehr  geboren,  ohne  die  meisternde  Hand
der  Gesetzgebung  allzu  früh  zu  empfinden,  traf  es  instinktiv  und  sicher
das  Notwendige  und  das  Zweckmäßige
II.  Der  Wechsel  stellt  in  präziser  Weise  alle  den  Verkehrswert  eines
Zahlungsversprechens  bestimmenden  Umstände  dar,  nämlich  Betrag,  Währung, ¬
  Ort  und  Zeit  der  Zahlung.  Damit  erfüllte  sich  das  primäre  Erfordernis ¬
  zur  Gewinnung  einer  handlichen  Rechnungsgröße.  Unter  Berücksichtigung ¬
  des  Zwischenzinses  mit  Beachtung  des  Ortsinteresses  lassen
sich  schwebende  Guthaben  in  solche  Form  bringen,  ohne  daß  sich  ihr
Wert  ändert.  Die  Wechselverpflichtung  geschieht  ferner  in  Schriftform,
in  knappen  Wendungen,  welche  die  rasche  Übersicht,  eine  weitere  Voraussetzung ¬
  bequemer  Transportablität,  ermöglichen.  Der  Wechsel  sieht
endlich  von  dem  sog.  Grundgeschäfte  ab,  dessen  Bestimmungen  sich  nicht
erschöpfend  in  Kürze  darlegen  lassen,  und  welches  meist  gegenseitig  bedingte ¬
  Verbindlichkeiten  erzeugt,  über  deren  Stand  entfernte  Dritte  sich
nicht  leicht  und  nicht  rasch  zu  orientieren  vermögen.5  Diese  Abstraktion
vor  allem  war  die  Lebensbedingung  des  Wechsels.  Das  Recht  konnte
sich  der  Anerkennung  derselben  nicht  entziehen,  wenn  es  überhaupt  dem
Wechsel  stattgeben  wollte  und  mußte.  Während  man  also  im  bürgerlichen ¬
  Recht  nach  der  justinianischen  Gesetzgebung  das  Schuldversprechen
von  seiner  causa  schlechthin  abhängig  machte,  kam  es  im  Wechsel  zur
Anerkennung  der  Klagbarkeit  abstrakter  Schuldversprechen.  Sie  wurde
erleichtert  durch  die  solcher  Natur  entsprechenden  summarischen  Prozeßarten. ¬

Die  Form  der  Übertragung  wurde  den  Zwecken  des  Wechsels  gemäß ¬
  in  bequemster  Weise  gestaltet  durch  das  Indossament,  also  daß  der
durch  dasselbe  bezeichnete  Inhaber  als  Wechselgläubiger  gilt,  ohne  Rücksicht ¬
  auf  das  Recht  seiner  Vormänner.
4)  über  die  Geschichte  des  Wechsels  siehe  Goldschmidt,  H.  B.  des  Handelsrechts
3.  Aufl.  Bd.  1  S.  403;  Grünhut  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  20ff.
5)  Das  Rechtsgeschäft,  zu  dessen  „Regulierung",  wie  man  zu  sagen  pflegt,  der
Wechsel  dient,  ist  nur  erledigt,  wenn  der  Wechsel  „an  Zahlungsstatt“  gegeben  wird,
in  der  Regel  aber  wird  der  Wechsel  „zahlungshalber“  gegeben;  vgl.  oben  Bo.  2
Abt.  1  §  120  Ziff.  IV.
6)  Der  Ankauf  von  Wechseln  zur  Weiterveräußerung  oder  Einkassierung  begründet ¬
  einen  besonderen  Geschäftszweig  des  Bankgeschäfts,  das  Wechseldiskontgeschäft.
Da  es  sich  hierbei  um  einen  Massenverkehr  gleichartiger  Wertpapiere  handelt,  bildet
            
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