Scharf durchgeführt war diese Trennung der obligatorischen Wirkungen -
des Abschlusses und der dinglichen Wirkungen bei der Ausführung ¬
des abgeschlossenen Geschäfts in den Bestimmungen des den
Nürnberger Beratungen zu Grunde gelegten preussischen Entwurfs.
Während Artt. 277 Abs. 2 und 285 Abs. 1 in wörtlicher Übereinstimmung ¬
mit den jetzigen Artt. 360 Abs. 2 und 368 Abs. 1 obliA. ¬
Randa, Der Besitz nach österreichischem Rechte (2. Aufl. Leipzig 1876), § 20
no. 23 a. E.; Derselbe, Das Eigentumsrecht (2. Aufl. Leipzig 1893),
§ 11
no. 37 a. E.; F. Leonhard, Vertretung beim Fahrniserwerb (Leipzig 1899)
S. 50 ff.; für preuss. Recht J. A. Gruchot, Glossen zum Allgem. LandrechtRecht, -
in seinen Beiträgen zur Erläuterung des Preussischen Rechts Bd. 8
S. 465 und das daselbst S. 453 Anm. 2 citierte Erkenntnis des Obertrib. v. 28. 10.
1847, welches mit Recht annimmt, dass § 154 I, 13 A. L. R. direkten Eigentumserwerb -
für den Auftraggeber in solchen Fällen nicht hindere. Der § bezieht sich,
wie sein Wortlaut schon ergiebt, nur auf die obligatorischen Wirkungen. R. G.
Bd. 30 S. 143.
Auch diejenigen Schriftsteller vor dem Allg. Deutschen Handelsgesetzbuche
welche nicht begrifflich Abschluss des kommittierten Geschäfts im eigenen Namen
erforderten, sondern gleicherweise den Abschluss im fremden Namen zuliessen (zui
Geschichte des Kontrahierens im eigenen Namen beim Kommissionshandel vergl
W. Endemann, Kritisch. Vierteljahrsschrift Bd. 22 S. 87 ff.): Püttmann
Miscellaneorum liber singularis (Lipsiae 1793), S. 163; H. Breuls, de contractu
commissionis ad merces coemendas datae (Gottingae 1800), S. 23, S. 37; Faber
de mercatura procuratoria (Tubingae 1829), S. 20, S. 91); Bender, Grundsätze
des Deutschen Handlungs-Rechts (Darmstadt 1824), Bd. I S. 251 legen diesem
Unterschied des Abschlusses für den Eigentumserwerb keine Bedeutung bei, sondern
nehmen ebenso wie andere Schriftsteller, die begrifflich nur Abschluss im eigenen
Namen zulassen: F. Eisenberg, de natura et indole mercaturae procuratoriae
(Cassellis 1844), S. 5, 13, 41; G. C. Treitschke, Rechtsgrundsätze vom Kommissionshandel -
(Leipzig 1839), S. 1/2, S. 77; Wilda, Kommissionshandel, in dem
Rechtslexikon für Juristen aller teutschen Staaten von J. Weiske (Leipzig 1844)
Bd. II S. 709 sub II, S. 712 sub V, S. 717 sub IX (?), dennoch direkten Eigentumserwerb -
für den Kommittenten an: s. Citate bei Grünhut, Kommissionshandel, -
S. 441.
Für das gem. Recht mag noch hervorgehoben werden, dass im Justinianäischen
Rechte diese Trennung der dinglichen und obligatorischen Wirkungen beim Abschluss
und Ausführung eines Kaufvertrages unter Umständen mit Notwendigkeit eintrat.
Da noch nach dem Rechte des corpus iuris bei Begründung einer Obligation direkte
Stellvertretung nicht zugelassen war, so konnte ein Kaufvertrag für einen anderen
nur im eigenen Namen abgeschlossen werden (l. 11 D. 44,7; 1. 49 § 2 D. 41,2
1. 6 § 3 C. 4,50). Trotzdem wurde, da beim Eigentumserwerb durch Tradition
direkte Stellvertretung möglich war, durch die Empfangnahme für den Geschäftsherrn ¬
dieser direkt Eigentümer (l. 13 pr. D. 41,1; § 5 J. II, 9), obwohl ihm die
actio empti nicht zustand.