Volltext : Langen, Arnold: Eigentums-Erwerb und Verlust bei Kommissionsgeschäften nach dem Rechte des alten und des neuen Handelsgesetzbuches

Scharf  durchgeführt  war  diese  Trennung  der  obligatorischen  Wirkungen -
  des  Abschlusses  und  der  dinglichen  Wirkungen  bei  der  Ausführung ¬
  des  abgeschlossenen  Geschäfts  in  den  Bestimmungen  des  den
Nürnberger  Beratungen  zu  Grunde  gelegten  preussischen  Entwurfs.
Während  Artt.  277  Abs.  2  und  285  Abs.  1  in  wörtlicher  Übereinstimmung ¬
  mit  den  jetzigen  Artt.  360  Abs.  2  und  368  Abs.  1  obliA. ¬
  Randa,  Der  Besitz  nach  österreichischem  Rechte  (2.  Aufl.  Leipzig  1876),  §  20
no.  23  a.  E.;  Derselbe,  Das  Eigentumsrecht  (2.  Aufl.  Leipzig  1893),
§  11
no.  37  a.  E.;  F.  Leonhard,  Vertretung  beim  Fahrniserwerb  (Leipzig  1899)
S.  50  ff.;  für  preuss.  Recht  J.  A.  Gruchot,  Glossen  zum  Allgem.  LandrechtRecht, -
  in  seinen  Beiträgen  zur  Erläuterung  des  Preussischen  Rechts  Bd.  8
S.  465  und  das  daselbst  S.  453  Anm.  2  citierte  Erkenntnis  des  Obertrib.  v.  28.  10.
1847,  welches  mit  Recht  annimmt,  dass  §  154  I,  13  A.  L.  R.  direkten  Eigentumserwerb -
  für  den  Auftraggeber  in  solchen  Fällen  nicht  hindere.  Der  §  bezieht  sich,
wie  sein  Wortlaut  schon  ergiebt,  nur  auf  die  obligatorischen  Wirkungen.  R.  G.
Bd.  30  S.  143.
Auch  diejenigen  Schriftsteller  vor  dem  Allg.  Deutschen  Handelsgesetzbuche
welche  nicht  begrifflich  Abschluss  des  kommittierten  Geschäfts  im  eigenen  Namen
erforderten,  sondern  gleicherweise  den  Abschluss  im  fremden  Namen  zuliessen  (zui
Geschichte  des  Kontrahierens  im  eigenen  Namen  beim  Kommissionshandel  vergl
W.  Endemann,  Kritisch.  Vierteljahrsschrift  Bd.  22  S.  87  ff.):  Püttmann
Miscellaneorum  liber  singularis  (Lipsiae  1793),  S.  163;  H.  Breuls,  de  contractu
commissionis  ad  merces  coemendas  datae  (Gottingae  1800),  S.  23,  S.  37;  Faber
de  mercatura  procuratoria  (Tubingae  1829),  S.  20,  S.  91);  Bender,  Grundsätze
des  Deutschen  Handlungs-Rechts  (Darmstadt  1824),  Bd.  I  S.  251  legen  diesem
Unterschied  des  Abschlusses  für  den  Eigentumserwerb  keine  Bedeutung  bei,  sondern
nehmen  ebenso  wie  andere  Schriftsteller,  die  begrifflich  nur  Abschluss  im  eigenen
Namen  zulassen:  F.  Eisenberg,  de  natura  et  indole  mercaturae  procuratoriae
(Cassellis  1844),  S.  5,  13,  41;  G.  C.  Treitschke,  Rechtsgrundsätze  vom  Kommissionshandel -
  (Leipzig  1839),  S.  1/2,  S.  77;  Wilda,  Kommissionshandel,  in  dem
Rechtslexikon  für  Juristen  aller  teutschen  Staaten  von  J.  Weiske  (Leipzig  1844)
Bd.  II  S.  709  sub  II,  S.  712  sub  V,  S.  717  sub  IX  (?),  dennoch  direkten  Eigentumserwerb -
  für  den  Kommittenten  an:  s.  Citate  bei  Grünhut,  Kommissionshandel, -
  S.  441.
Für  das  gem.  Recht  mag  noch  hervorgehoben  werden,  dass  im  Justinianäischen
Rechte  diese  Trennung  der  dinglichen  und  obligatorischen  Wirkungen  beim  Abschluss
und  Ausführung  eines  Kaufvertrages  unter  Umständen  mit  Notwendigkeit  eintrat.
Da  noch  nach  dem  Rechte  des  corpus  iuris  bei  Begründung  einer  Obligation  direkte
Stellvertretung  nicht  zugelassen  war,  so  konnte  ein  Kaufvertrag  für  einen  anderen
nur  im  eigenen  Namen  abgeschlossen  werden  (l.  11  D.  44,7;  1.  49  §  2  D.  41,2
1.  6  §  3  C.  4,50).  Trotzdem  wurde,  da  beim  Eigentumserwerb  durch  Tradition
direkte  Stellvertretung  möglich  war,  durch  die  Empfangnahme  für  den  Geschäftsherrn ¬
  dieser  direkt  Eigentümer  (l.  13  pr.  D.  41,1;  §  5  J.  II,  9),  obwohl  ihm  die
actio  empti  nicht  zustand.
            
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