Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die  Anweisung.
§  243.  Übertragung  der  Anweisung.
1.  Die  Anweisung  ist  bereits  vor  der  Annahme  übertragbar.!
Die  Übertragung  der  Anweisung  geschieht  durch  Vertrag,  die  über
tragungserklärung  muß  schriftlich  sein.  Sie  kann  durch  Vermerk  auf
der  Anweisung  oder  in  selbständiger  Urkunde  geschehen.  Außerdem  ist
zur  Übertragung  die  Aushändigung  der  Anweisung  an  deren  Erwerber
notwendig,  §  792  Abs.  1.
Von  einer  Gegenleistung  unabhängige  Anweisungen  über  vertretbare ¬
  Sachen  auf  einen  Kaufmann,  welche  an  Ordre  lauten,  können  durch
Indossament  übertragen  werden,  H.  G.  B.  §  363  Abs.  1  Satz  1.
Der  Anweisende  kann  die  Übertragung  der  Anweisung  dem  Anweisungsempfänger ¬
  gegenüber  ausschließen.  Die  Ausschließung  ist
aber  dem  Angewiesenen  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  aus  der  Anweisung ¬
  zu  entnehmen  ist,  oder  wenn  sie  von  dem  Anweisenden  dem
Angewiesenen  mitgeteilt  wird,  ehe  dieser  die  Anweisung  annimmt  oder
die  Leistung  bewirkt.
Die  Anweisung  kann  von  deren  Erwerber  weiter  abgetreten  werden
und  so  fortgesetzt  in  Umlauf  sein.  Dies  kann  besonders  bequem  bei
indossablen  Anweisungen  auf  Grund  eines  Blankoindossaments  geschehen.
11.  Durch  den  Erwerb  der  Anweisung  erlangt  der  Erwerber  die
Rechte  aus  der  Annahme  gegen  den  Angewiesenen,  wenn  diese  bereits
erfolgt  ist.  Es  finden  dann  die  für  die  Abtretung  einer  Forderung  geltenden ¬
  Vorschriften  Anwendung,  §  792  Abs.  3  a.  E.  Demgemäß  können
dem  Erwerber  seitens  des  Angewiesenen  in  der  Regel  alle  Einreden
entgegengestellt  werden,  welche  dem  Angewiesenen  gegen  dessen
Rechtsvorfahr,  dem  gegenüber  er  angenommen  hat,  zustanden.
War  dagegen  die  Anweisung  zur  Zeit  ihrer  Übertragung  noch  nicht
angenommen  und  nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung  erst  gegenüber ¬
  dem  Erwerber  derselben  an,  so  kann  er  aus  einem  zwischen  ihm
und  dem  ursprünglichen  Anweisungsempfänger  bestehenden  Rechtsverhältnis ¬
  Einwendungen  nicht  herleiten,  §  792  Abs.  3  Satz  1.
Geschah  die  Übertragung  durch  Indossament,  so  gelten  dessen
Grundsätze.
Der  Erwerber  der  Anweisung  hat  Ansprüche  seines  Rechtsvorfahrs
gegenüber  dem  Anweisenden  aus  den  zwischen  diesen  bestehenden  Rechtsverhältnissen ¬
  nur,  falls  sie  ihm  besonders  abgetreten  sind.  Sein
1)  Bgl.  oben  8  240.  I.
            
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