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Die Anweisung.
§ 243. Übertragung der Anweisung.
1. Die Anweisung ist bereits vor der Annahme übertragbar.!
Die Übertragung der Anweisung geschieht durch Vertrag, die über
tragungserklärung muß schriftlich sein. Sie kann durch Vermerk auf
der Anweisung oder in selbständiger Urkunde geschehen. Außerdem ist
zur Übertragung die Aushändigung der Anweisung an deren Erwerber
notwendig, § 792 Abs. 1.
Von einer Gegenleistung unabhängige Anweisungen über vertretbare ¬
Sachen auf einen Kaufmann, welche an Ordre lauten, können durch
Indossament übertragen werden, H. G. B. § 363 Abs. 1 Satz 1.
Der Anweisende kann die Übertragung der Anweisung dem Anweisungsempfänger ¬
gegenüber ausschließen. Die Ausschließung ist
aber dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung ¬
zu entnehmen ist, oder wenn sie von dem Anweisenden dem
Angewiesenen mitgeteilt wird, ehe dieser die Anweisung annimmt oder
die Leistung bewirkt.
Die Anweisung kann von deren Erwerber weiter abgetreten werden
und so fortgesetzt in Umlauf sein. Dies kann besonders bequem bei
indossablen Anweisungen auf Grund eines Blankoindossaments geschehen.
11. Durch den Erwerb der Anweisung erlangt der Erwerber die
Rechte aus der Annahme gegen den Angewiesenen, wenn diese bereits
erfolgt ist. Es finden dann die für die Abtretung einer Forderung geltenden ¬
Vorschriften Anwendung, § 792 Abs. 3 a. E. Demgemäß können
dem Erwerber seitens des Angewiesenen in der Regel alle Einreden
entgegengestellt werden, welche dem Angewiesenen gegen dessen
Rechtsvorfahr, dem gegenüber er angenommen hat, zustanden.
War dagegen die Anweisung zur Zeit ihrer Übertragung noch nicht
angenommen und nimmt der Angewiesene die Anweisung erst gegenüber ¬
dem Erwerber derselben an, so kann er aus einem zwischen ihm
und dem ursprünglichen Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ¬
Einwendungen nicht herleiten, § 792 Abs. 3 Satz 1.
Geschah die Übertragung durch Indossament, so gelten dessen
Grundsätze.
Der Erwerber der Anweisung hat Ansprüche seines Rechtsvorfahrs
gegenüber dem Anweisenden aus den zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnissen ¬
nur, falls sie ihm besonders abgetreten sind. Sein
1) Bgl. oben 8 240. I.