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§ 242. Der Angewiesene und der Anweisende.
teilungen zu erwarten, wenn auf solche in der Anweisung Bezug genommen ¬
ist, oder wenn ihm dies vor der Annahme besonders aufgegeben
war. Lautete die Anweisung auf Zahlung nach einer Frist, ohne sofortige ¬
Annahme, so handelt der Angewiesene durch vorzeitige Zahlung
oder Annahme auf eigene Gefahr, da der Anweisende bis zum Ablaufe
der Frist widerrufen kann.? Denn der Angewiesene ist an einen ihm
zugehenden Widerruf gebunden, so lange er nicht auftragmäßig gezahlt
oder angenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch
den Widerruf seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anweisungsempfänger
zuwiderhandelt, § 790.
2. Besteht eine Erstattungspflicht, so begreift sie regelmäßig nicht
bloß die bezahlten Summen, sondern auch Zinsen derselben, § 256
Satz 1. Kaufleute sind nach H. G. B. § 354 berechtigt, eine Provision
zu beanspruchen.s
3. Nach der auftraggemäßen Annahme der Anweisung kann der
Angewiesene, welcher eventuell ein Recht auf Erstattung hat, vom Anweisenden ¬
auch Vorschuß behufs der Zahlungsleistung fordern, § 669.
4. Sehr streitig war bisher, ob, wer auf Grund einer gefälschten
oder verfälschten Anweisung — auch eines Schecks — als angeblich
Angewiesener bezahlt hat, gegen den vermeinten Anweisenden einen
Rückgriff hat.“ Man wird dies nach B. G.B. § 670, 675 zu bejahen
haben, wenn zwischen den Beteiligten eine Geschäftsverbindung bestand, ¬
durch welche der eine Teil beauftragt war, Anweisungen des andern
Teiles zu honorieren. Denn dann war die Aufwendung auf den gefälschten ¬
Scheck eine solche, die der Beauftragte den Umständen nach für
erforderlich halten durfte. Vorausgesetzt ist aber, daß er es an der erforderlichen ¬
Sorgfalt nicht fehlen ließ.
2) R.O.H.G. Bd. 1 S. 71.
3) Streitfrage ist, ob es zur Begründung der Klage auf Erstattung dessen, was
der Bezogene auf Grund eines gezogenen Wechsels, sowie der Angewiesene auf Grund
der Anweisung berichtigt hat, genügt, die Berichtigung darzutun, so daß der Beklagte ¬
— also derjenige, welcher den Wechsel gezogen oder die Anweisung ausgestell
hat — seinerseits den Gegenbeweis zu führen hat, daß ihm der Trassat oder der
Angewiesene den entsprechenden Betrag schuldete. Die Reichsgerichte haben sich dafür
erklärt, daß es Sache des Klägers sei, das unterliegende Verhältnis offenzulegen
und darzutun, daß es ein Recht auf Erstattung begründe, R. O. H.G. Bd. 1 S. 71,
Bd. 7 S. 351, Bd. 10 S. 110, 288; R. G. bei Seuffert Bd. 35 S. 411; insbesondere ¬
Wendt a. a. O. S. 105. Dies nahm auch die zweite Kommission an, Prot
Bd. 6 S. 193.
4) Bgl. Unger in Iherings Jahrb. Bd. 33 S. 351. O. L.G. Hamburg v.
28. Nov. 1899, Hanseat. Ger. Hauptbl. 1900 S. 25.