Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  242.  Der  Angewiesene  und  der  Anweisende.
teilungen  zu  erwarten,  wenn  auf  solche  in  der  Anweisung  Bezug  genommen ¬
  ist,  oder  wenn  ihm  dies  vor  der  Annahme  besonders  aufgegeben
war.  Lautete  die  Anweisung  auf  Zahlung  nach  einer  Frist,  ohne  sofortige ¬
  Annahme,  so  handelt  der  Angewiesene  durch  vorzeitige  Zahlung
oder  Annahme  auf  eigene  Gefahr,  da  der  Anweisende  bis  zum  Ablaufe
der  Frist  widerrufen  kann.?  Denn  der  Angewiesene  ist  an  einen  ihm
zugehenden  Widerruf  gebunden,  so  lange  er  nicht  auftragmäßig  gezahlt
oder  angenommen  hat.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Anweisende  durch
den  Widerruf  seinen  Verpflichtungen  gegenüber  dem  Anweisungsempfänger
zuwiderhandelt,  §  790.
2.  Besteht  eine  Erstattungspflicht,  so  begreift  sie  regelmäßig  nicht
bloß  die  bezahlten  Summen,  sondern  auch  Zinsen  derselben,  §  256
Satz  1.  Kaufleute  sind  nach  H.  G.  B.  §  354  berechtigt,  eine  Provision
zu  beanspruchen.s
3.  Nach  der  auftraggemäßen  Annahme  der  Anweisung  kann  der
Angewiesene,  welcher  eventuell  ein  Recht  auf  Erstattung  hat,  vom  Anweisenden ¬
  auch  Vorschuß  behufs  der  Zahlungsleistung  fordern,  §  669.
4.  Sehr  streitig  war  bisher,  ob,  wer  auf  Grund  einer  gefälschten
oder  verfälschten  Anweisung  —  auch  eines  Schecks  —  als  angeblich
Angewiesener  bezahlt  hat,  gegen  den  vermeinten  Anweisenden  einen
Rückgriff  hat.“  Man  wird  dies  nach  B.  G.B.  §  670,  675  zu  bejahen
haben,  wenn  zwischen  den  Beteiligten  eine  Geschäftsverbindung  bestand, ¬
  durch  welche  der  eine  Teil  beauftragt  war,  Anweisungen  des  andern
Teiles  zu  honorieren.  Denn  dann  war  die  Aufwendung  auf  den  gefälschten ¬
  Scheck  eine  solche,  die  der  Beauftragte  den  Umständen  nach  für
erforderlich  halten  durfte.  Vorausgesetzt  ist  aber,  daß  er  es  an  der  erforderlichen ¬
  Sorgfalt  nicht  fehlen  ließ.
2)  R.O.H.G.  Bd.  1  S.  71.
3)  Streitfrage  ist,  ob  es  zur  Begründung  der  Klage  auf  Erstattung  dessen,  was
der  Bezogene  auf  Grund  eines  gezogenen  Wechsels,  sowie  der  Angewiesene  auf  Grund
der  Anweisung  berichtigt  hat,  genügt,  die  Berichtigung  darzutun,  so  daß  der  Beklagte ¬
  —  also  derjenige,  welcher  den  Wechsel  gezogen  oder  die  Anweisung  ausgestell
hat  —  seinerseits  den  Gegenbeweis  zu  führen  hat,  daß  ihm  der  Trassat  oder  der
Angewiesene  den  entsprechenden  Betrag  schuldete.  Die  Reichsgerichte  haben  sich  dafür
erklärt,  daß  es  Sache  des  Klägers  sei,  das  unterliegende  Verhältnis  offenzulegen
und  darzutun,  daß  es  ein  Recht  auf  Erstattung  begründe,  R.  O.  H.G.  Bd.  1  S.  71,
Bd.  7  S.  351,  Bd.  10  S.  110,  288;  R.  G.  bei  Seuffert  Bd.  35  S.  411;  insbesondere ¬
  Wendt  a.  a.  O.  S.  105.  Dies  nahm  auch  die  zweite  Kommission  an,  Prot
Bd.  6  S.  193.
4)  Bgl.  Unger  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  33  S.  351.  O.  L.G.  Hamburg  v.
28.  Nov.  1899,  Hanseat.  Ger.  Hauptbl.  1900  S.  25.
            
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