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Die Anweisung.
herigen Schuldverhältnis, als den Angewiesenen aus seiner Annahme
zu verklagen.s Ist der Anweisungsempfänger einmal vollständig befriedigt, ¬
so endigen beide Ansprüche.“ Selbstverständlich kann aber auch
vereinbart werden, daß der Anweisungsempfänger den Angewiesenen
an erster Stelle zu betreiben hat. Nicht minder ist denkbar, daß der
Anweisungsempfänger die Anweisung oder wenigstens die Annahme derselben ¬
an Zahlungsstatt nimmt, so daß schon hierdurch seine Forderung
an den Anweisenden erlischt.
§ 242. Der Angewiesene und der Anweisende.
1. Der Angewiesene kann dem Anweisenden gegenüber infolge
der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen verpflichtet sein, die Anweisung ¬
anzunehmen oder ohne Annahme zu bezahlen. Der Angewiesene, ¬
welcher dem nicht nachkommt, wird dem Anweisenden gegenüber ¬
selbstverständlich schadensersatzpflichtig.
Solche Verpflichtung ist nicht ohne weiteres dadurch begründet, daß
der Anweisende eine fällige Forderung gegen den Angewiesenen
in Höhe der Anweisung hat, wie dies seinerzeit A. L. R. I, 16 §§ 256 ff.
bestimmte.
Der Angewiesene wird im Falle der Anweisung auf Schuld durch
die Leistung in deren Höhe von seiner Schuld befreit, B. G. B. § 787
Abs. 1.
11. Ob der Angewiesene vom Anweisenden Ersatz dessen zu fordern
hat, was er infolge der Anweisung ausgelegt hat, hängt von dem unterliegenden ¬
Verhältnisse ab. Für den Fall, daß dasselbe eine Erstattungspflicht ¬
begründet, ist hervorzuheben:
1. Der Angewiesene, welcher seinen Rückgriff gegen den Anweisenden
nehmen will, hat sich bei der Annahme oder Bezahlung an die Vorschriften ¬
des Anweisenden zu halten, z. B. auch dessen nähere Mit3) ¬
In der „zahlungshalber“ erfolgenden übergabe und Annahme einer Anweisung ¬
liegt aber in der Regel der Wille der Parteien, daß der Anweisungsempfänger ¬
seine Befriedigung zunächst bei dem Angewiesenen suchen, und erst, wenn
er sie von diesem nicht erlangt, wegen der ursprünglichen Schuld den Anweisenden
angehen soll. Durch ein solches Abkommen tritt die ursprüngliche Schuld also zeitweise ¬
in den Hintergrund; ihre Geltendmachung ist bedingt durch die Nichteinlösung
seitens des Angewiesenen. R. G. v. 5. Nov. 1901, Jur. Woch. 1901 S. 867.
4) Die Verpflichtung des Angewiesenen aus der Annahme endigt freilich, wenn
der Anweisende dem Anweisungsempfänger noch zahlen sollte, nur durch Einrede
1) Durch die Annahme erhält er eine Einrede gegen die Forderung des Anweisenden, ¬
welche aber wegfällt, wenn er seiner Verpflichtung aus der Annahme
nicht nachkommt.