Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die  Anweisung.
herigen  Schuldverhältnis,  als  den  Angewiesenen  aus  seiner  Annahme
zu  verklagen.s  Ist  der  Anweisungsempfänger  einmal  vollständig  befriedigt, ¬
  so  endigen  beide  Ansprüche.“  Selbstverständlich  kann  aber  auch
vereinbart  werden,  daß  der  Anweisungsempfänger  den  Angewiesenen
an  erster  Stelle  zu  betreiben  hat.  Nicht  minder  ist  denkbar,  daß  der
Anweisungsempfänger  die  Anweisung  oder  wenigstens  die  Annahme  derselben ¬
  an  Zahlungsstatt  nimmt,  so  daß  schon  hierdurch  seine  Forderung
an  den  Anweisenden  erlischt.
§  242.  Der  Angewiesene  und  der  Anweisende.
1.  Der  Angewiesene  kann  dem  Anweisenden  gegenüber  infolge
der  zwischen  ihnen  bestehenden  Vereinbarungen  verpflichtet  sein,  die  Anweisung ¬
  anzunehmen  oder  ohne  Annahme  zu  bezahlen.  Der  Angewiesene, ¬
  welcher  dem  nicht  nachkommt,  wird  dem  Anweisenden  gegenüber ¬
  selbstverständlich  schadensersatzpflichtig.
Solche  Verpflichtung  ist  nicht  ohne  weiteres  dadurch  begründet,  daß
der  Anweisende  eine  fällige  Forderung  gegen  den  Angewiesenen
in  Höhe  der  Anweisung  hat,  wie  dies  seinerzeit  A.  L.  R.  I,  16  §§  256  ff.
bestimmte.
Der  Angewiesene  wird  im  Falle  der  Anweisung  auf  Schuld  durch
die  Leistung  in  deren  Höhe  von  seiner  Schuld  befreit,  B.  G.  B.  §  787
Abs.  1.
11.  Ob  der  Angewiesene  vom  Anweisenden  Ersatz  dessen  zu  fordern
hat,  was  er  infolge  der  Anweisung  ausgelegt  hat,  hängt  von  dem  unterliegenden ¬
  Verhältnisse  ab.  Für  den  Fall,  daß  dasselbe  eine  Erstattungspflicht ¬
  begründet,  ist  hervorzuheben:
1.  Der  Angewiesene,  welcher  seinen  Rückgriff  gegen  den  Anweisenden
nehmen  will,  hat  sich  bei  der  Annahme  oder  Bezahlung  an  die  Vorschriften ¬
  des  Anweisenden  zu  halten,  z.  B.  auch  dessen  nähere  Mit3) ¬
  In  der  „zahlungshalber“  erfolgenden  übergabe  und  Annahme  einer  Anweisung ¬
  liegt  aber  in  der  Regel  der  Wille  der  Parteien,  daß  der  Anweisungsempfänger ¬
  seine  Befriedigung  zunächst  bei  dem  Angewiesenen  suchen,  und  erst,  wenn
er  sie  von  diesem  nicht  erlangt,  wegen  der  ursprünglichen  Schuld  den  Anweisenden
angehen  soll.  Durch  ein  solches  Abkommen  tritt  die  ursprüngliche  Schuld  also  zeitweise ¬
  in  den  Hintergrund;  ihre  Geltendmachung  ist  bedingt  durch  die  Nichteinlösung
seitens  des  Angewiesenen.  R.  G.  v.  5.  Nov.  1901,  Jur.  Woch.  1901  S.  867.
4)  Die  Verpflichtung  des  Angewiesenen  aus  der  Annahme  endigt  freilich,  wenn
der  Anweisende  dem  Anweisungsempfänger  noch  zahlen  sollte,  nur  durch  Einrede
1)  Durch  die  Annahme  erhält  er  eine  Einrede  gegen  die  Forderung  des  Anweisenden, ¬
  welche  aber  wegfällt,  wenn  er  seiner  Verpflichtung  aus  der  Annahme
nicht  nachkommt.
            
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