Volltext : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

§.  136.  Von  den  Handelsmäklern  (Sensalen).
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lungen  oder  erheblicher  injurien  gegen  den  Principal  schuldig  macht,  oder
wenn  er  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel,  wiederholter  Trunkenheit  etc.
ergibt.  (2.)
3.  Alle  diese  Personen  können  nun  den  Principal  vertreten  in  den
jedem  von  ihnen  durch  Herkommen  oder  Vertrag  gezogenen  Gränzen,  (doch
versteht  sich  ihre  Ermächtigung,  Rechtsgeschäfte  auf  Namen  und  Rechnung
des  Principals  vorzunehmen,  nicht  von  selbst  a.  58);  manchmal  auch
auszerhalb  des  Handelslocals,  jedenfalls  aber,  wenn  sie  im  Laden  etc.  angestellt, ¬
  und  vor  Augen  und  ohne  Einspruch  des  Herrn  thätig  sind;  sofern
sie  nun  den  Herrn  vertreten,  vertreten  sie  ihn  absolut,  d.  h.  sie  verpflichten
und  berechtigen  durch  ihre  Handlungen  nur  ihn,  nicht  sich;  überschreiten
oder  miszbrauchen  sie  ohne  Dolus  des  Dritten  ihre  Vollmacht,  so  verpflichten ¬
  sie  umgekehrt  nur  sich,  nicht  den  Principal.  (Das  Nähere
s.  unten  §.  148.)
*  Thöl,  §.  20—33.  c.  —  Raule's  Arch.  I  S.  79.  —  Gerber,  §.  158.
§.  136.
3.  Von  den  Handlungsmäklern  (Sensalen).
Die  Mäkler  (Handelsmäkler,  Sensalen,  Courtiers)  sind  öffentlich  autorisirte -
  Zwischenpersonen,  welche  Handelsgeschäfte,  zuweilen  auch  andere
Rechtsgeschäfte,  zwischen  ortsanwesenden  Contrahenten  vermitteln.  (1.)
Das  Institut,  ursprünglich  für  den  Handel  geschaffen,  hat  später  eine  allgemeine ¬
  Bedeutung  erlangt.  Im  Einzelnen  haben  die  Landesrechte  die  Erfordernisse ¬
  der  Anstellung,  die  Form  der  Autorisation,  die  Ausschlieszlichkeit ¬
  der  ihnen  zustehenden  Vermittlungsbefugnisz,  den  Kreis  der  Amtsfunctionen ¬
  und  der  Rechte  und  Pflichten  der  Mäkler  und  die  Bestrafung
ihrer  Pflichtverletzungen  verschieden  bestimmt,  und  das  Handelsgesetzbuch
hat  an  diesen  meist  in  alten  localen  Gewohnheiten  wurzelnden  Bestimmungen ¬
  nicht  wesentlich  ändern  wollen  (a.  84).  Die  gemeinsamen  Grundzüge ¬
  des  Instituts,  welche  es  aufstellt,  sind  folgende:
1.  Die  Mäkler  leisten  vor  Antritt  ihres  Amtes  den  Eid,  dasz  sie  die
ihnen  obliegenden  Pflichten  getreu  erfüllen  wollen  (a.  66).  Solche  Vereidigung ¬
  ist  mit  Rücksicht  auf  die  besondere  Glaubwürdigkeit  dieser  öffentlichen, ¬
  mit  amtlichen  Functionen  betrauten  und  den  Notaren  vergleichbaren
Personen  allgemein  eingeführt.  Cautionsleistung,  welche  das  französische
und  spanische  Recht  unbedingt  fordern,  zu  verlangen,  stellt  das  Gesetz  den
Particularrechten  anheim.
2.  Mäklergeschäfte  sind  vorzüglich:  die  Vermittlung  von  Käufen  und
Verkäufen  über  Waaren,  Schiffe  und  Schiffsparten,  Wechsel,  inländische
.
2.  a.  62—64.  Motive.  Prot.  102.  Seuff.  Arch.  XIV,  228.
1.  a.  66.  Die  Handelsmäkler  (Sensale)  sind  amtlich  bestellte  Vermittler  für
Handelsgeschäfte.
            
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