§. 136. Von den Handelsmäklern (Sensalen).
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lungen oder erheblicher injurien gegen den Principal schuldig macht, oder
wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel, wiederholter Trunkenheit etc.
ergibt. (2.)
3. Alle diese Personen können nun den Principal vertreten in den
jedem von ihnen durch Herkommen oder Vertrag gezogenen Gränzen, (doch
versteht sich ihre Ermächtigung, Rechtsgeschäfte auf Namen und Rechnung
des Principals vorzunehmen, nicht von selbst a. 58); manchmal auch
auszerhalb des Handelslocals, jedenfalls aber, wenn sie im Laden etc. angestellt, ¬
und vor Augen und ohne Einspruch des Herrn thätig sind; sofern
sie nun den Herrn vertreten, vertreten sie ihn absolut, d. h. sie verpflichten
und berechtigen durch ihre Handlungen nur ihn, nicht sich; überschreiten
oder miszbrauchen sie ohne Dolus des Dritten ihre Vollmacht, so verpflichten ¬
sie umgekehrt nur sich, nicht den Principal. (Das Nähere
s. unten §. 148.)
* Thöl, §. 20—33. c. — Raule's Arch. I S. 79. — Gerber, §. 158.
§. 136.
3. Von den Handlungsmäklern (Sensalen).
Die Mäkler (Handelsmäkler, Sensalen, Courtiers) sind öffentlich autorisirte -
Zwischenpersonen, welche Handelsgeschäfte, zuweilen auch andere
Rechtsgeschäfte, zwischen ortsanwesenden Contrahenten vermitteln. (1.)
Das Institut, ursprünglich für den Handel geschaffen, hat später eine allgemeine ¬
Bedeutung erlangt. Im Einzelnen haben die Landesrechte die Erfordernisse ¬
der Anstellung, die Form der Autorisation, die Ausschlieszlichkeit ¬
der ihnen zustehenden Vermittlungsbefugnisz, den Kreis der Amtsfunctionen ¬
und der Rechte und Pflichten der Mäkler und die Bestrafung
ihrer Pflichtverletzungen verschieden bestimmt, und das Handelsgesetzbuch
hat an diesen meist in alten localen Gewohnheiten wurzelnden Bestimmungen ¬
nicht wesentlich ändern wollen (a. 84). Die gemeinsamen Grundzüge ¬
des Instituts, welche es aufstellt, sind folgende:
1. Die Mäkler leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, dasz sie die
ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen (a. 66). Solche Vereidigung ¬
ist mit Rücksicht auf die besondere Glaubwürdigkeit dieser öffentlichen, ¬
mit amtlichen Functionen betrauten und den Notaren vergleichbaren
Personen allgemein eingeführt. Cautionsleistung, welche das französische
und spanische Recht unbedingt fordern, zu verlangen, stellt das Gesetz den
Particularrechten anheim.
2. Mäklergeschäfte sind vorzüglich: die Vermittlung von Käufen und
Verkäufen über Waaren, Schiffe und Schiffsparten, Wechsel, inländische
.
2. a. 62—64. Motive. Prot. 102. Seuff. Arch. XIV, 228.
1. a. 66. Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für
Handelsgeschäfte.