§ 169. Kaufvertrag und Kaufgegenstand.
solches Geschäft einen vernünftigen, nicht unerlaubten Zweck, so ist es
unseres Erachtens als gültig anzusehen. Kauft man also die eigene
Sache, um sich den unmittelbaren Besitz derselben zu verschaffen, wissent
lich, z. B. der Bestohlene von einem Händler, bei dem er sie zufälliger
weise trifft, um sie ohne Weitläufigkeit zurück zu erhalten, so ist die
Rechtsbeständigkeit des Geschäftes nicht in Frage zu stellen. Ferner ver
stattet § 1239 Satz 1 dem Eigentümer einer Pfandsache, bei der Ver
steigerung derselben durch den Pfandgläubiger mitzubieten, und nicht
anders ist es bei der Zwangsversteigerung, Zwangsversteigerungsgesetz
vom 24. März 1897 § 68 Ziff. 3.7.8
Liegt aber dem Kauf der eigenen Sache ein Irrtum über das Eigen
tum zugrunde, so kann das Geschäft nach § 119 anfechtbar sein.
III. Ist die verkaufte Sache zur Zeit des Abschlusses des Kauf
vertrages zugrunde gegangen, z. B. das verkaufte Pferd ohne Wissen
der Vertragsschließenden bereits gefallen, eine als Spezies verkaufte
Schiffsladung untergegangen, so kommt kein Kauf zustande, denn es
fehlt ein Kaufgegenstand," der Käufer schuldet also den bedungenen
Kaufpreis nicht. Inwieweit gleiches bei teilweisem Untergange der
Kaufsache anzunehmen ist, wurde oben erörtert.“
IV. Künftige Sachen, d. h. solche, deren Entstehung erwartet
wird, können im voraus gekauft werden11, eine Rübenfabrik z. B. kauft
die zu erwartende Rübenerte der ihr benachbarten Grundstücke.
7) Ist der freihändige Pfandverkauf des Pfandgläubigers an den Verpfänder
schlechthin nichtig? Dies behauptet Stammler, Gutachten in Sachen der Boden
kreditanstalt Bern, 1899 S. 15. Unseres Erachtens geht dies zu weit. Es steht
für die Regel nichts im Wege, daß der Verpfänder nach B. G. B. § 1221 zum Ver
kauf gebrachte Sachen kauft und dadurch vor Verschleuderung bewahrt. Der Zweck
eines solchen Gebots ist allerdings lediglich die Feststellung des Verkaufswerts der
Ware als Grundlage für die Bemessung von Ansprüchen vgl. R.G. Bd. 29 S. 63.
8) Vgl. für den Selbsthilfeverkauf H.G. B. § 373 Abs. 2.
9) Ist zweifelhaft ob die verkäufliche Sache z. B. eine Schiffsladung die sich
auf See befand, zur Zeit des Verkaufs noch existierte, so hat dies zu beweisen, wer
aus dem Kauf Rechte herleiten will, Franz Leonhard, Beweislast S. 367.
10) Vgl. oben Bd. 2 I, § 92 Ziff. I über die Voraussetzungen der culpa in
contrahendo bei solchem Vertrag.
11) 1.8 pr. D. de c. e. 18, 1. Dahin gehört unter anderem der Kauf von
noch nicht abgetretenen Haarflechten eines Mädchens für den Fall des Abschneidens
Aber eine Verpflichtung zur Abtrennung kann das Mädchen nicht gültig eingehen;
das wäre unzulässige Einwirkung auf die Persönlichkeit. — Auch das Zeitungs
abonnement enthält einen Kauf künftiger Sachen. Wird auf ein Jahr abonniert, so
sind Gegenstand des Kaufes die in dem Zeitraum programmmäßig erscheinenden
Blätter. Vgl. Rehbein in Das Recht 1901 S. 5. Kann der Abonnent darauf
klagen, daß die Zeitung programmmäßig hergestellt wird, wenn sie der Herausgeber