Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 169. Kaufvertrag und Kaufgegenstand. 
solches Geschäft einen vernünftigen, nicht unerlaubten Zweck, so ist es 
unseres Erachtens als gültig anzusehen. Kauft man also die eigene 
Sache, um sich den unmittelbaren Besitz derselben zu verschaffen, wissent 
lich, z. B. der Bestohlene von einem Händler, bei dem er sie zufälliger 
weise trifft, um sie ohne Weitläufigkeit zurück zu erhalten, so ist die 
Rechtsbeständigkeit des Geschäftes nicht in Frage zu stellen. Ferner ver 
stattet § 1239 Satz 1 dem Eigentümer einer Pfandsache, bei der Ver 
steigerung derselben durch den Pfandgläubiger mitzubieten, und nicht 
anders ist es bei der Zwangsversteigerung, Zwangsversteigerungsgesetz 
vom 24. März 1897 § 68 Ziff. 3.7.8 
Liegt aber dem Kauf der eigenen Sache ein Irrtum über das Eigen 
tum zugrunde, so kann das Geschäft nach § 119 anfechtbar sein. 
III. Ist die verkaufte Sache zur Zeit des Abschlusses des Kauf 
vertrages zugrunde gegangen, z. B. das verkaufte Pferd ohne Wissen 
der Vertragsschließenden bereits gefallen, eine als Spezies verkaufte 
Schiffsladung untergegangen, so kommt kein Kauf zustande, denn es 
fehlt ein Kaufgegenstand," der Käufer schuldet also den bedungenen 
Kaufpreis nicht. Inwieweit gleiches bei teilweisem Untergange der 
Kaufsache anzunehmen ist, wurde oben erörtert.“ 
IV. Künftige Sachen, d. h. solche, deren Entstehung erwartet 
wird, können im voraus gekauft werden11, eine Rübenfabrik z. B. kauft 
die zu erwartende Rübenerte der ihr benachbarten Grundstücke. 
7) Ist der freihändige Pfandverkauf des Pfandgläubigers an den Verpfänder 
schlechthin nichtig? Dies behauptet Stammler, Gutachten in Sachen der Boden 
kreditanstalt Bern, 1899 S. 15. Unseres Erachtens geht dies zu weit. Es steht 
für die Regel nichts im Wege, daß der Verpfänder nach B. G. B. § 1221 zum Ver 
kauf gebrachte Sachen kauft und dadurch vor Verschleuderung bewahrt. Der Zweck 
eines solchen Gebots ist allerdings lediglich die Feststellung des Verkaufswerts der 
Ware als Grundlage für die Bemessung von Ansprüchen vgl. R.G. Bd. 29 S. 63. 
8) Vgl. für den Selbsthilfeverkauf H.G. B. § 373 Abs. 2. 
9) Ist zweifelhaft ob die verkäufliche Sache z. B. eine Schiffsladung die sich 
auf See befand, zur Zeit des Verkaufs noch existierte, so hat dies zu beweisen, wer 
aus dem Kauf Rechte herleiten will, Franz Leonhard, Beweislast S. 367. 
10) Vgl. oben Bd. 2 I, § 92 Ziff. I über die Voraussetzungen der culpa in 
contrahendo bei solchem Vertrag. 
11) 1.8 pr. D. de c. e. 18, 1. Dahin gehört unter anderem der Kauf von 
noch nicht abgetretenen Haarflechten eines Mädchens für den Fall des Abschneidens 
Aber eine Verpflichtung zur Abtrennung kann das Mädchen nicht gültig eingehen; 
das wäre unzulässige Einwirkung auf die Persönlichkeit. — Auch das Zeitungs 
abonnement enthält einen Kauf künftiger Sachen. Wird auf ein Jahr abonniert, so 
sind Gegenstand des Kaufes die in dem Zeitraum programmmäßig erscheinenden 
Blätter. Vgl. Rehbein in Das Recht 1901 S. 5. Kann der Abonnent darauf 
klagen, daß die Zeitung programmmäßig hergestellt wird, wenn sie der Herausgeber
	        
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