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im Sinne des § 93 zu sein*3). Wie aber dann, wenn der
Besitzer des Wagens ein bei der Fahrt zerbrochenes Rad vorläufig ¬
durch ein ihm leihweise überlassenes Rad ersetzt? Wird
letzteres hierdurch wesentlicher Bestandtheil des Wagens? Obschon ¬
es an einem gesetzlichen Anhaltspunkte hierfür fehlt, wird
man diese Frage doch verneinen müssen. Denn wenn selbst ein
Gebäude Bestandtheil des Grundstücks überhaupt dann nicht
wird, wenn es nur zu vorübergehendem Zwecke aufgeführt
wurde 44), so wird man doch um so weniger ein geliehenes
und vom Besitzer des Wagens als solches nur provisorisch verwendetes ¬
Rad, das jeder Zeit ohne Schädigung des Wagens
und ohne selbst geschädigt zu werden, wieder abgeschraubt
werden kann, als wesentlichen Bestandtheil des Wagens
ansehen dürfen. Hält man dies fest, so gewinnt man das
Ergebniß, daß in solchem Falle der Entlehner des Rades als
unmittelbarer und der Verleiher desselben als mittelbarer Besitzer ¬
desselben zu behandeln ist.
Wie hat man aber zu entscheiden, wenn der Besitzer des
Wagens das zerbrochene Rad durch ein von ihm einem Anderen ¬
weggenommenes Rad und in der Absicht, dasselbe zum
dauernden Bestandtheil seines Wagens zu machen, ersetzt?
Wird das Rad hierdurch wesentlicher Bestandtheil des Wagens,
43) Die Entscheidung wird mit Rücksicht auf den Worlaut des § 93
dann eine unsichere, wenn, wie hier vorausgesetzt wird, jedes
Rad abgeschraubt werden kann, ohne daß hierdurch der
Rest des Wagens oder das Rad selbst geschädigt wird.
Man könnte vielleicht geneigt sein, zu sagen, daß die Räder unter dieser
Voraussetzung wesentliche Bestandtheile des Wagens keinesfalls seien. Allein
dies würde doch wieder dem wirthschaftlichen Gesichtspunkte widersprechen,
welchen § 93 zur Geltung gebracht wissen will.
44) Dabei muß freilich zugegeben werden, daß § 95 Sonderbestimmungen ¬
enthält, welche auf andere als die durch ihn getroffenen Fälle nicht
ohne weiteres übertragen werden dürfen. Dies wird aber im Terte auch
gar nicht angestrebt.