Metadata : Strohal, Emil: ¬Der Sachbesitz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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im  Sinne  des  §  93  zu  sein*3).  Wie  aber  dann,  wenn  der
Besitzer  des  Wagens  ein  bei  der  Fahrt  zerbrochenes  Rad  vorläufig ¬
  durch  ein  ihm  leihweise  überlassenes  Rad  ersetzt?  Wird
letzteres  hierdurch  wesentlicher  Bestandtheil  des  Wagens?  Obschon ¬
  es  an  einem  gesetzlichen  Anhaltspunkte  hierfür  fehlt,  wird
man  diese  Frage  doch  verneinen  müssen.  Denn  wenn  selbst  ein
Gebäude  Bestandtheil  des  Grundstücks  überhaupt  dann  nicht
wird,  wenn  es  nur  zu  vorübergehendem  Zwecke  aufgeführt
wurde  44),  so  wird  man  doch  um  so  weniger  ein  geliehenes
und  vom  Besitzer  des  Wagens  als  solches  nur  provisorisch  verwendetes ¬
  Rad,  das  jeder  Zeit  ohne  Schädigung  des  Wagens
und  ohne  selbst  geschädigt  zu  werden,  wieder  abgeschraubt
werden  kann,  als  wesentlichen  Bestandtheil  des  Wagens
ansehen  dürfen.  Hält  man  dies  fest,  so  gewinnt  man  das
Ergebniß,  daß  in  solchem  Falle  der  Entlehner  des  Rades  als
unmittelbarer  und  der  Verleiher  desselben  als  mittelbarer  Besitzer ¬
  desselben  zu  behandeln  ist.
Wie  hat  man  aber  zu  entscheiden,  wenn  der  Besitzer  des
Wagens  das  zerbrochene  Rad  durch  ein  von  ihm  einem  Anderen ¬
  weggenommenes  Rad  und  in  der  Absicht,  dasselbe  zum
dauernden  Bestandtheil  seines  Wagens  zu  machen,  ersetzt?
Wird  das  Rad  hierdurch  wesentlicher  Bestandtheil  des  Wagens,
43)  Die  Entscheidung  wird  mit  Rücksicht  auf  den  Worlaut  des  §  93
dann  eine  unsichere,  wenn,  wie  hier  vorausgesetzt  wird,  jedes
Rad  abgeschraubt  werden  kann,  ohne  daß  hierdurch  der
Rest  des  Wagens  oder  das  Rad  selbst  geschädigt  wird.
Man  könnte  vielleicht  geneigt  sein,  zu  sagen,  daß  die  Räder  unter  dieser
Voraussetzung  wesentliche  Bestandtheile  des  Wagens  keinesfalls  seien.  Allein
dies  würde  doch  wieder  dem  wirthschaftlichen  Gesichtspunkte  widersprechen,
welchen  §  93  zur  Geltung  gebracht  wissen  will.
44)  Dabei  muß  freilich  zugegeben  werden,  daß  §  95  Sonderbestimmungen ¬
  enthält,  welche  auf  andere  als  die  durch  ihn  getroffenen  Fälle  nicht
ohne  weiteres  übertragen  werden  dürfen.  Dies  wird  aber  im  Terte  auch
gar  nicht  angestrebt.
            
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