Full text : ¬Das Verlagsrecht (2)

Nachdruck  in  Bearbeitungen  etc.  §  44.
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dem  Zusammenhange  des  fremden  Werkes  vereinzelt
herausgenommen  und  in  das  neue  Werk  verwebt  werde  73.
Namentlich  liegt  dem  Preussischen  Recht?4  indem  es  nur
den  Abdruck  aus  schon  gedruckten  Werken  gestattet.
die  Idee  zu  Grund,  dass  eine  Gedankenbenützung  mit
der  Veröffentlichung  ’5  des  Werkes  Jedem  frei  gegeben
werde.  Eine  Aufnahme  einzelner  fremder  Stellen  ist  also
unter  dem  Gesichtspunkt  einer  Gedankenbenützung,  sofern
sie  nicht  in  ein  den  Verlagsberechtigten  benachtheiligendes
Wiedergeben  übergeht  “,  gestattet;  aber  nicht  jeder  Abdruck ¬
  fremder  Stellen  lässt  sich  damit  entschuldigen  77,  sondern ¬
  er  ist  nur  insoweit  statthaft,  als  jener  Gesichtspunkt
im  concreten  Falle  zutrifft.
Das  Bayerische  Recht“  gestattet  die  Aufnahme  von
einzelnen  früher  schon  gedruckten  Aufsätzen  und  Gedichten ¬
  in  literarische  Zeitschriften,  Sammlungen  und
7  Vgl.  oben  bei  Note  51.
74  Preuss.  Ges.  v.  1837  §  4  Nr.  1  (s.  Note  69).
75  In  diesem  Sinne  spricht  das  Preuss.  Ges.  bei  Gestattung  von  Auszügen ¬
  nur  von  bereits  gedruckten  Werken.  Hierüber  sagen  die  Motive
(bei  Hitzig  a.  a.  O.  S.  53)  So  wenig  es  Jemanden  rerwehrt  werden  könne,  die
in  einer  neuen  Druckschrift  enthaltenen  Gedanken  als  Grundlage....  einer
neuen...  Schrift  zu  gebrauchen,  eben  so  wenig  könne  das  Anführen  ron  Stellen
bereits  gedruckter  Werke  in  einem  neuen  Werke  als  unerlaubt  erscheinen,  weil
dieses  wesentlich  nichts  anderes  sei,  als  eine  blose  Gedankenbenützung.
7“  Die  dem  Bundesprotokoll  von  1836  beigegebene  Preussische
Denkschrift  macht  als  Motiv  dafür,  dass  solcher  Abdruck  dem  Nachdrucksverbot ¬
  nicht  unterliegen  solle,  geltend:  dass  hiedurch  dem  Schriftsteller ¬
  (dem  Verlagsberechtigten)  kein  Nachtheil  erwachse.
Nach  dieser  Auffassung  hat  denn  auch  der  literarische  Sachverständigenverein ¬
  zu  Berlin  (Gutachten  v.  9.  Oct.  1839  Jur.  W.  1840  S.  369
ausgesprochen,  dass  die  Zusammenstellung  eines  Werkes  aus  lauter
einzelnen  Stellen  eines  anderen,  wenn  gleich  mit  Auslassungen,  einzelnen ¬
  Aenderungen  und  Zusätzen,  so  wie  mit  Abweichungen  in  der
Ordnung  und  Verbindung,  als  ein  verbotener  Nachdruck  anzusehen  ist.
78  Bayer.  Ges.  Art.  II  Ausgenommen  ron  der  Bestimmung  des  Art.  I
(vgl.  oben  §  42  Note  64)  sind:
3.  Die  Aufnahme  einzelner  Früher  schon  gedruchter  Aufsätze  und
Gedichte  in  literarische  Zeitschriften,  Sammlungen  und  Chrestomathien.
            
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