Nachdruck in Bearbeitungen etc. § 44.
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dem Zusammenhange des fremden Werkes vereinzelt
herausgenommen und in das neue Werk verwebt werde 73.
Namentlich liegt dem Preussischen Recht?4 indem es nur
den Abdruck aus schon gedruckten Werken gestattet.
die Idee zu Grund, dass eine Gedankenbenützung mit
der Veröffentlichung ’5 des Werkes Jedem frei gegeben
werde. Eine Aufnahme einzelner fremder Stellen ist also
unter dem Gesichtspunkt einer Gedankenbenützung, sofern
sie nicht in ein den Verlagsberechtigten benachtheiligendes
Wiedergeben übergeht “, gestattet; aber nicht jeder Abdruck ¬
fremder Stellen lässt sich damit entschuldigen 77, sondern ¬
er ist nur insoweit statthaft, als jener Gesichtspunkt
im concreten Falle zutrifft.
Das Bayerische Recht“ gestattet die Aufnahme von
einzelnen früher schon gedruckten Aufsätzen und Gedichten ¬
in literarische Zeitschriften, Sammlungen und
7 Vgl. oben bei Note 51.
74 Preuss. Ges. v. 1837 § 4 Nr. 1 (s. Note 69).
75 In diesem Sinne spricht das Preuss. Ges. bei Gestattung von Auszügen ¬
nur von bereits gedruckten Werken. Hierüber sagen die Motive
(bei Hitzig a. a. O. S. 53) So wenig es Jemanden rerwehrt werden könne, die
in einer neuen Druckschrift enthaltenen Gedanken als Grundlage.... einer
neuen... Schrift zu gebrauchen, eben so wenig könne das Anführen ron Stellen
bereits gedruckter Werke in einem neuen Werke als unerlaubt erscheinen, weil
dieses wesentlich nichts anderes sei, als eine blose Gedankenbenützung.
7“ Die dem Bundesprotokoll von 1836 beigegebene Preussische
Denkschrift macht als Motiv dafür, dass solcher Abdruck dem Nachdrucksverbot ¬
nicht unterliegen solle, geltend: dass hiedurch dem Schriftsteller ¬
(dem Verlagsberechtigten) kein Nachtheil erwachse.
Nach dieser Auffassung hat denn auch der literarische Sachverständigenverein ¬
zu Berlin (Gutachten v. 9. Oct. 1839 Jur. W. 1840 S. 369
ausgesprochen, dass die Zusammenstellung eines Werkes aus lauter
einzelnen Stellen eines anderen, wenn gleich mit Auslassungen, einzelnen ¬
Aenderungen und Zusätzen, so wie mit Abweichungen in der
Ordnung und Verbindung, als ein verbotener Nachdruck anzusehen ist.
78 Bayer. Ges. Art. II Ausgenommen ron der Bestimmung des Art. I
(vgl. oben § 42 Note 64) sind:
3. Die Aufnahme einzelner Früher schon gedruchter Aufsätze und
Gedichte in literarische Zeitschriften, Sammlungen und Chrestomathien.