Full text : Tausch, Joseph: Systematische Darstellung des Wechselrechtes, mit vorzüglicher Hinsicht auf die Wechselordnungen des österreichischen Kaiserstaates

Dritter  Abschnitt.
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waren;  allein  die  spätere  Ausbildung  hat  das  Wechselinstitut  ausgedehnt; ¬
  man  fing  an,  das  Wechselinstitut  als  eine  allgemeine  Vertragsnorm =
  anzusehen,  und  Jedermann  bediente  sich  der  Wechsel
nicht  bloß  im  kaufmännischen  Verkehre,  sondern  auch  in  Darleihensgeschäften. ¬
  Die  Sorgfalt  der  Gesetzgebung,  die  Zinsen  in  ein  Verhältniß ¬
  mit  dem  dafür  verwilligten  Gebrauche  des  Geldes  zu  bringen, ¬
  und  in  diesem  Verhältnisse  zu  erhalten,  hatte  die  Folge,  daß
Wuchergesetze  gegeben  wurden.  —  Allein,  was  im  Mittelalter  geschah, ¬
  als  das  kanonische  Recht  Zinsen  zu  nehmen  verboth,  trat
auch  jetzt  ein,  der  Wucher  pflanzte  sich  durch  die  unbeschränkte  Wechselfähigkeit ¬
  fort.  Die  listige  Habgier  der  Darlehner,  und  das  wahre
oder  erkünstelte  Bedürfniß  der  Entlehner,  wußten  das  wucherische
Uebereinkommen  dem  Auge  des  Richters  zu  verbergen,  oder  durch
neue  Verkleidungen  dem  Buchstaben  des  Gesetzes  zu  entgehen,  wozu ¬
  die  Wechselform  diente.  Die  Ausstellung  trockener  Wechsel  wurde
bereits  durch  die  W.  O.  vom  10.  September  1717,  und  Erläuterung ¬
  vom  16.  Julius  1725  —  dann  durch  den  53.  Art.  der  W.
O.  von  1763  auf  Kaufleute,  Professionisten  und  Handwerker  beschränkt. =
  Das  Patent  vom  25.  Februar  1791  sagt  im  Eingange:
»Um  den  schädlichen  Folgen  vorzubeugen,  welche  daraus  entstekung ¬
  des  Patents  vom  29.  Jänner  1787  dahin
hen,  daß  die
ausgedeutet  wird,  als  ob  das  Privatrecht  zwischen  Gläubiger  und
Schuldner,  was  bei  dem  Darleihen  abgezogen,  zurückgenommen,
für  den  Darleiher  oder  den  versteckten  Unterhändler  bedungen,  und
um  was  der  Schuldner  sonst  bevortheilt  worden  ist,  von  der  verschriebenen =
  Schuld  abzurechnen  nicht  befugt  wäre,  wird  hiermit  erklärt: ¬
  daß  das  erwähnte  Patent  auf  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten ¬
  des  Leihvertrages  keine  weitere  Beziehung  habe,  als  die  in
demselben  ausdrücklich  bestimmt  ist;  daher  ist  der  Schuldner,  der
mehr  verschrieben  als  empfangen  hat,  allerdings  berechtigt,  die  Einwendungen, ¬
  welche  ihm  von  dem  hierin  in  voller  Kraft  verbliebenen
Gesetze  eingeräumt  sind,  anzubringen  und  zu  erweisen,  so  wie  ebenfalls ¬
  der  Richter  nicht  nur  gesetzmäßig  darüber  urtheilen,  sondern
auch,  so  weit  sich  Anzeigen  einer  Bevortheilung  darstellen,  auf
derselben  Bestrafung  von  Amtswegen  einschreiten  soll  (7).*
            
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