Dritter Abschnitt.
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waren; allein die spätere Ausbildung hat das Wechselinstitut ausgedehnt; ¬
man fing an, das Wechselinstitut als eine allgemeine Vertragsnorm =
anzusehen, und Jedermann bediente sich der Wechsel
nicht bloß im kaufmännischen Verkehre, sondern auch in Darleihensgeschäften. ¬
Die Sorgfalt der Gesetzgebung, die Zinsen in ein Verhältniß ¬
mit dem dafür verwilligten Gebrauche des Geldes zu bringen, ¬
und in diesem Verhältnisse zu erhalten, hatte die Folge, daß
Wuchergesetze gegeben wurden. — Allein, was im Mittelalter geschah, ¬
als das kanonische Recht Zinsen zu nehmen verboth, trat
auch jetzt ein, der Wucher pflanzte sich durch die unbeschränkte Wechselfähigkeit ¬
fort. Die listige Habgier der Darlehner, und das wahre
oder erkünstelte Bedürfniß der Entlehner, wußten das wucherische
Uebereinkommen dem Auge des Richters zu verbergen, oder durch
neue Verkleidungen dem Buchstaben des Gesetzes zu entgehen, wozu ¬
die Wechselform diente. Die Ausstellung trockener Wechsel wurde
bereits durch die W. O. vom 10. September 1717, und Erläuterung ¬
vom 16. Julius 1725 — dann durch den 53. Art. der W.
O. von 1763 auf Kaufleute, Professionisten und Handwerker beschränkt. =
Das Patent vom 25. Februar 1791 sagt im Eingange:
»Um den schädlichen Folgen vorzubeugen, welche daraus entstekung ¬
des Patents vom 29. Jänner 1787 dahin
hen, daß die
ausgedeutet wird, als ob das Privatrecht zwischen Gläubiger und
Schuldner, was bei dem Darleihen abgezogen, zurückgenommen,
für den Darleiher oder den versteckten Unterhändler bedungen, und
um was der Schuldner sonst bevortheilt worden ist, von der verschriebenen =
Schuld abzurechnen nicht befugt wäre, wird hiermit erklärt: ¬
daß das erwähnte Patent auf die Rechte und Verbindlichkeiten ¬
des Leihvertrages keine weitere Beziehung habe, als die in
demselben ausdrücklich bestimmt ist; daher ist der Schuldner, der
mehr verschrieben als empfangen hat, allerdings berechtigt, die Einwendungen, ¬
welche ihm von dem hierin in voller Kraft verbliebenen
Gesetze eingeräumt sind, anzubringen und zu erweisen, so wie ebenfalls ¬
der Richter nicht nur gesetzmäßig darüber urtheilen, sondern
auch, so weit sich Anzeigen einer Bevortheilung darstellen, auf
derselben Bestrafung von Amtswegen einschreiten soll (7).*